Darf in diesem Fall Mehrwertsteuer erhoben werden?

Liebe Experten,

eine liebe Freundin wollte ihren Führerschein machen, hat sich das aber anders überlegt. Zwar bekommt sie ihre Anzahlung zurück, allerdings behauptet die Fahrschule, dass sie das Geld bereits versteuert haben.

Wieso? Es ist doch noch gar keine Leistung erbracht worden!

Oder was meint ihr?

Besten Dank im voraus und

LG aus Berlin

Shakesbier

Und was bedeutet das nun ?
Bekommt sie die Anzahlung zurück, in voller Höhe oder weniger ?
Wenn in voller Höhe dann wundere ich mich über die Aussage und deine Frage hier. Kann es dem Kunden nicht egal sind, ob die Fahrschule die Anzahlung verbucht und auch z.B. Vorsteuer abgeführt hat ?

MfG
duck313

So? Sind keine Daten aufgenommen worden, die Kosten eingetragen und bearbeitet, eine Rechnung und Quittung erstellt worden? Ist kein Vertrag geschlossen worden?

Gibt es überhaupt ein Rücktrittsrecht nach diesem Vertrag? Und was steht da drin über die Fälligkeit oder Rückzahlung der Gebühren?

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In Bezug auf die Umsatzsteuer wird das wohl so sein, da gibt es das Prinzip der „Istversteuerung“ (also bei Zahlungseingang) von Anzahlungen. Allerdings, wenn alles zurückabgewickelt wird, kann die Fahrschule das natürlich berichtigen und bekommt die Umsatzsteuer wieder erstattet.

Somit sollte die Umsatzsteuer nicht „weg“ sein.

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Eben nicht. 1000 hat sie angezahlt und 190 weniger zurückbekommen. War noch vor corona.

und das ist schon das nächste. Aus 1.000 € inkl. 19% MwSt., werden nicht 810,- € , sondern 840,33 €, da die Umsatzsteuer aus dem Nettowert gebildet wird und nicht umgekehrt.

Ich empfehle der Fahrschule eine Nachschulung in Prozentrechnung und die Anschaffung eines Taschenrechners.

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Das hat aber steuerlich nicht mit einer Belastung des Fahrschulunternehmens zu tun. Das Fahrschulunternehmen hat aus der Anzahlung 1000/1,19x0,19 = 159,66 € an Steuern abgeführt, denselben Betrag bekommen Sie nach Berichtigung wieder erstattet. Dass sie trotzdem 190 € an Stornogebühr berechnen, hat also (betriebswirtschaftlich/ steuerrechtlich) nichts mit der Umsatzsteuer zu tun.

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Das ist Quatsch. Ich vermute, das die Fahrschule noch nicht den Unterschied zwischen einer Gutschrift und einer Rechnungskorrektur verstanden hat. Beides wird umgangssprachlich Gutschrift genannt. Aber 2013 wurde rechtlich klargestellt, dass im Umsatzsteuerrecht eine Gutschrift nicht das (teilweise) „zurückdrehen“ einer Rechnung ist.

Gerade kleinere Unternehmer tappen hier vergleichsweise häufig in die Falle und zahlen bei Rückzahlungen sogar doppelt Steuern.

Allerdings wurde natürlich schon eine Leistung erbracht. Ggf. hast Du sogar einen Platz belegt, der nun nicht mehr belegt werden kann, aber vorher wurden schon Kunden abgewiesen, weil der Kurs „voll“ ist. Solche Dinge kann die Fahrschule natürlich geltend machen.

Hi, kannst du das bitte, ggfl. hier an anderer Stelle, genauer erklären? Danke!

https://www.steuerberater-oha.de/aktuelle-rechtssprechung/eine-rechnungskorrektur-darf-nicht-mehr-gutschrift-heissen/

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