Das ist Quatsch. Ich vermute, das die Fahrschule noch nicht den Unterschied zwischen einer Gutschrift und einer Rechnungskorrektur verstanden hat. Beides wird umgangssprachlich Gutschrift genannt. Aber 2013 wurde rechtlich klargestellt, dass im Umsatzsteuerrecht eine Gutschrift nicht das (teilweise) „zurückdrehen“ einer Rechnung ist.
Gerade kleinere Unternehmer tappen hier vergleichsweise häufig in die Falle und zahlen bei Rückzahlungen sogar doppelt Steuern.
Allerdings wurde natürlich schon eine Leistung erbracht. Ggf. hast Du sogar einen Platz belegt, der nun nicht mehr belegt werden kann, aber vorher wurden schon Kunden abgewiesen, weil der Kurs „voll“ ist. Solche Dinge kann die Fahrschule natürlich geltend machen.