Darf Jeder Gesuchte festnehmen?

Hallo liebe Experten!

Ich habe folgende Frage:

Darf Person x Person y vorl. festnehmen wenn x weiß dass y mit Haftbefehl gesucht wird? Ist es also möglich das Person x die Person y sucht oder zufällig antrifft und diese dann, wegen dem offenen Haftbefehls welcher x bekannt ist, y festnimmt?

Beispiele (nur theoretische Beispiele!) :wink: :

„Georg Mustermann“ ist Geschädigter von „Heinz Jackson“. Aufgrund dessen wurde (nach üblichen Ablauf) auf „H. Jackson“ ein Haftbefehl ausgesprochen (= sagt man das so?). Darf nun „G. Mustermann“ auch selber nach „H. Jackson“ suchen und diesen festnehmen. (Er hat ein pers./ berechtigtes Interesse)?

Darf „G. Mustermann“ zB. Detektive beauftragen damit diese den Gesuchten (suchen und) festnehmen.

„Karl Müller“ erfährt in den Nachrichten dass „Peter Zimmermann“ per Haftbefehl gesucht wird (inkl. Fahndungsfotos). Nun trifft K. Müller zufällig auf P. Zimmermann: Könnte er ihn festnehmen?

LG und Dankeschön!!

Hallo, jeydee,

eins vorab: Ich bin kein Jurist, sondern Fachübersetzerin Recht, d. h. ich kann Ihnen die Bedeutung von Begriffe erklären. Zu Rechtsberatung bin ich nicht berechtigt, ich würde damit gegen geltendes Recht verstoßen. Deshalb gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung wieder.

Ich erinnere mich dunkel, dass es irgendwo im Grundgesetz so eine Bestimmung gab. Ich meine allerdings, dass die Formulierung sinngemäß lautete, dass jeder einen anderen festhalten darf, wenn er ihn *bei der Begehung einer strafbaren Handlung* ertappt, also in flagranti, und dass das nur für diesen Fall galt. Es kann aber auch gut sein, dass dieser Passus inzwischen ganz aus dem Grundgesetz entfernt wurde.

Ich finde jedenfalls auf die Schnelle nichts, vielleicht suchen Sie selbst mal:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/

Schöne Grüße

Gabi

Die Frage kann ich leider nicht beantworten.
Gruß Ingeborg

Die Frage ist einfach zu beantworten. Im Rahmen der Jedermannsrechte nach §127 StGb. darf jedermann vom vorläufigen Festnahmerecht Gebrauch machen, um einen Täter an der Flucht zu hindern. Verpflichtend ist nur, dass unverzüglich, d.h. wirklich sofort, die Polizei, nach der vorläufigen Festnahme, informiert wird. Eine endgültige Festnahme spricht dann der Haftrichter aus, dem ein vorläufiger Verhafteter innerhalb von 24 Stunden nach der vorläufigen Festnahme vorzuführen ist.

Diese Antwort stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar.

Hallo und bitte gleich Korrektur:
Ich bin kein Experte und auch kein Jurist, die Antwort kann also nur ohne §§ erfolgen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und unverbindlich.

Es ist in unserem Rechtsstaat keine Selbstjustiz erlaubt!
Ergo darf man nur die Polizei bzw. das Gericht einschalten um einen „mutmaßlich Verdächtigen“ festnehmen zu lassen. Hoffentlich ist alles korrekt und dann nimmt das Schicksal seinen Lauf.
Jede eigene Handlung kann als unerlaubte ausgelegt werden und es droht eine entsprechende juristische Maßnahme, Strafanzeige, Ordnungswidrigkeit usw.

MfG

Hallo,
grundsätzlich sollte mann die Vollzugsorgane hinzuholen.die vorl. festnahme ist rechtlich für jeden Bürger möglich, wird ein täter zb. auf frischer tat ertappt,und kann sich nicht ausweisen, kann dier bis zum eintreffen der polizei fest gehalten werden.
in deinem fall ist die lage etwas anders. (geht eine unmittelbare reale gefahr für die allgemeineit vom gesuchten aus??)…der gesuchte ist sicher namentlich bekannt und verfügt vermutlich über eine reale anschrift. für die durchsetzung des haftbefehls bist du nicht zuständig sondern die polizei.
es empfielt sich beim antreffen eines gesuchten die polizei zu verständigen.
ich bin aber auch kein jurist.
jedoch solltest du aufpassen als geschädigtr nich zur selbstjustitz zu greifen.
mfg Sascha

Hallo,
soweit ich weiß, darf nur die Polizei jemanden festnehmen, entweder auf Grund eines Haftbefehls oder auf Grund dringenden tatverdachts, dann allerdings nur max. 24 Stunden.

Ein normaler Bürger darf jemanden nur festhalten, bis die Poizei eintrifft (man muss also unverzüglich die Polizei verständigen) allerdings nur, wenn man ein berechtigtes Interesse an der Festnahme der Person hat (z.B. ein Ladenbesitzer bzw. dessen Angfestellten können einen Ladendieb festhalten)

Hallo Jeydee,

die sog. vorläufige Festnahme durch „Jedermann“ ist in der StPO genau geregelt:

§ 127

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

Demnach darf „Jedermann“ jeden anderen nur dann vorläufig festnehmen, wenn er auf frischer Tat bei einer Straftat angetroffen wird und/oder derjenige dann flüchtet oder sonst seine Identität nicht anders festgestellt werden kann (Abs. 1).

Die Vollstreckung eines Haftbefehls ist dadurch nicht erfasst und obliegt alleine der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsorganen, also in erster Linie der Polizei (Abs. 2 ff.).

In der Praxis sollte der Feststellende - auch zur Verhinderung einer Eigengefährdung -, der eine Person mit Haftbefehl kennt und diesen antrifft, nicht selbst tätig werden (Freiheitsberaubung/Nötigung, §§ 239/240 StGB), sondern die Person max. beobachten und die Polizei hinzuziehen. Das ist bekanntlich rund um die Uhr möglich.

Ich hoffe damit weitergeholfen zu haben.

Grüße,

dr.zimmerman.

Hallo jeydee

Verhaften darfst Du in CH und D niemand. Du hast ein Recht jemanden anzuhalten, wenn Du unmittelbar Zeuge einer Straftat geworden bist und diese Person bis zum Eintreffen der sofort verständigten Polizei festzuhalten. Aber Achtung: die Grenze zwischen „der Polizei zuführen“ und „Freiheitsberaubung“ ist in der Realität und in der Rechtsprechung fliessend.

Wenn Du den Aufenthaltsort einer gesuchten Person kennst, bist Du verpflichtet der Polizei oder anderen geeigneten Behörden entsprechende Hinweise zu liefern. Selbstjustiz ist strafbar. Ausnahme: die Person ist mit Dir direkt verwandt, dann kannst Du auch schweigen.

Du darfst jederzeit einen Privatdetektiv anheuern und dieser wird sich im Ramen des Gesetztes (so hoffe ich) für Dich als Auftragsgeber einsetzen.
Er hat, wie Du auch, normale „Bürgerrechte und Pflichten“.

Ich an Deiner Stelle würde keineswegs ein Risiko eingehen um eine, wie auch immer geartete „Verhaftung“ auszuführen. Dafür gibt es ausgebildete Beamte, die gemäss ihrem Beamtenstatus auch mehr Rechte haben und je nach Beurteilung der Gefahr auch mal im Dutzend auftreten können.

Viele Grüsse

Erich

Hallo,

nein, das geht so nicht. Zur „Jedermann-Festnahme“ kann ich den entsprechenden Wikipedia-Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme#Jedermann-Fes… empfehlen, könnte es selbst nicht besser erläutern.

Hallo jeydee,

es besteht ein Festnahmerecht auch für „jedermann“, z. B. auf frischer Tat oder wenn der Täter sich gerade vom Tatort entfernt hat. Liegt der Verdacht auf eine Straftat nahe und ist der vermeintliche Täter bekannt, so kann er durchaus - entweder durch Sie oder einen Privatdetektiv - festgenommen und der Polizei zugeführt werden.

Sollte sich ein vermeintlicher Straftäter aus der Stadt oder dem Land entfernt haben bzw. auch schlicht untergetaucht sein, steht es dem Geschädigten selbstverständlich frei, die Suche selbst oder mittels Privatdetektiv aufzunehmen, die Kosten hierfür stellt jedoch zunächst der Geschädigte. Dies beruft sich jedoch lediglich auf das Festhalten und der Zuführung der Polizei, die Aufnahme der persönlichen Daten ist dem Geschädigten nicht gestattet, auch nicht die Ausführung von Haftbefehlen.

Viele Grüße,
Paragraf-X

Lesen sie mal http://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme#Jedermann-Fes…

Da die gesetzlichen Voraussetzungen bei dem von Ihnen geschilderten Fall definitiv nicht zutreffen, wäre eine eigene Fahndung ung Festnahme rechtswidrig und Sie würden sich strafbar machen.