Das ist so nicht richtig.
Die Frage, ob man den Verkehr regeln darf, ist keine des Strafrechts, sondern des Straßenverkehrsrechts.
Denn sie zielt logischer Weise darauf ab, ob man dies wirksam machen kann. Das ist klar mit nein zu beantworten, denn eine Verkehrsregelung ist eine verkehrspolizeiliche, bzw. ordungsbehördliche Maßnahme, mithin ein Verwaltungsakt. Einen solchen kann man als Privatmann nicht erlassen.
§ 34 StGB hilft hier in keiner Weise weiter, denn die Norm sagt allein, dass eine Handlung, die den Tatbestand einer Straftat (oder ggf. Owi) erfüllt, nicht rechtswidrig ist.
Aber nur daraus, dass man nun nicht rechtswidrig auf der Straße steht (was eine Owi wäre), folgt nicht, dass die Maßnahme zugleich rechtlich diejenige ist, die man intendiert (Rechtfertigungsgründe schließen nur rechtswidriges Handeln einer Strafnorm aus und begründen nicht positiv andere Rechtsqualitäten des Handelns). Über § 34 StGB wird daher aus einer privaten Handlung kein Verwaltungsakt.
Richtig sind daher die Antworten, die sagen, man kann es machen (über § 34 StGB wohl auch, ohne belangt zu werden, wobei ich sogar eher § 32 StGB favorisieren würde), die Anordnungen sind aber mangels VA-Qualität nicht wirksam iSd. Straßenverkehrsrechts.
Gruß
Dea