Darf man als Privatperson den Verkehr regeln?

Darf man als Privatperson nach einem Unfall den Verkehr regeln, bis Polizei, Feuerwehr o.ä. eingetroffen ist?

Ich selbst war im letzten Oktober in so einer Situation und habe (ohne viel drüber nachzudenken) um den Verkehr am laufen zu halten auf einer Bundesstraße außerorts wechselseitig den Verkehr angehalten, bis die ersten Einsatzkräfte vor Ort waren.

Gibt es hier irgendwelche rechtlichen Grundlagen?

Hallo
In der Fahrschule habe ich gelernt
NEIN!
Das ist Amtsanmaßung.

Stelle Dir vor, durch dein Handeln werden andere verletzt und/oder geschädigt.

Wie die heutige Rechtslage ist, das werden wir sicherlich bald hier lesen.

mit Gruß

Unter Umständen
Hallo

Darf man als Privatperson nach einem Unfall den Verkehr
regeln, bis Polizei, Feuerwehr o.ä. eingetroffen ist?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 34 StGB darf man das (seit ewigen Zeiten, insbesondere seit M50s Fahrschule), ohne sich der Amtsanmaßung schuldig zu machen. Mehr noch: Man ist dann sogar unfallversichert.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtfertigender_Notstand

Ich selbst war im letzten Oktober in so einer Situation und
habe (ohne viel drüber nachzudenken) um den Verkehr am laufen
zu halten auf einer Bundesstraße außerorts wechselseitig den
Verkehr angehalten, bis die ersten Einsatzkräfte vor Ort
waren.

Das war ganz klar ein Fall rechtfertigenden Notstands. Dadurch dass es zu keiner Verstopfung der Straße kam, konnten die Einsatzkräfte schneller zum Unfallort gelangen; dadurch, dass es zu keinen wilden Überhol- oder Wendemanövern kam, wurden weitere Unfälle abgewendet und die Unfallstelle gesichert. Der hoheitliche Anspruch des Staates, ausschließlich durch seine Polizei den öffentlichen Verkehr zu regeln, tritt hier hinter das höherrangige Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Unfallopfer zurück.

Im Grunde machst du ja auch nichts anderes, wenn du ein Warndreieck aufstellst, da ist es nach § 35 StVO den Unfallbeteiligten sogar ausdrücklich vorgeschrieben, den Verkehr zu sichern.

Gibt es hier irgendwelche rechtlichen Grundlagen?

Steht alles im Link.

Gruß
smalbop

Hallo
In der Fahrschule habe ich gelernt
NEIN!
Das ist Amtsanmaßung.

Stelle Dir vor, durch dein Handeln werden andere verletzt
und/oder geschädigt.

Nehmen wir einmal an, man kommt zu einem Unfallort und es liegen Verletzte auf der Fahrbahn, dann soll man sich also an den Straßenrand stellen und die weiteren Fahrzeuge einfach über die Verletzen fahren lassen.

Ist dies also Deine Meinung ?

Wie die heutige Rechtslage ist, das werden wir sicherlich bald
hier lesen.

Bei einer Notsituation ist jeder verpflichtet zu helfen,
und in Einzelfällen kann er dabei auch den Verkehr regeln.
Das habe ich in der Fahrschule gelernt und dies ist schon einige Jahrzehnte her.

mit Gruß

Gruß

hi,
man soll den verkehr warnen bei einem unfall oä. nicht regeln. selbst die feuerwehr darf nur vollsperren, aufheben der sperrung aber nur die polizei.

hauptmannfuchs

man soll den verkehr warnen bei einem unfall oä. nicht regeln.
selbst die feuerwehr darf nur vollsperren, aufheben der
sperrung aber nur die polizei.

Das wußte der Feuerwehrmann dort wohl dann auch nicht, da er meinen „Job“ (mit Unterstützung einer Kelle) übernommen hat.
Ich denke mal, es muß auch eine Art Verhältnismäßigkeit geben.

Interessant, dass es so „schwer“ ist, da eine straighte Antwort zu finden.
Ich muss sagen, mir gefällt die Sache mit dem rechtfertigenden Notstand. Ich denke auch, wenn es unrecht gewesen wäre, dann hätte schon vor Ort jemand was gesagt, so nach dem Motto: „Du Du, das darfst Du aber nicht!“

Das wußte der Feuerwehrmann dort wohl dann auch nicht, da er
meinen „Job“ (mit Unterstützung einer Kelle) übernommen hat.

prinzipiell kannst du alles machen auch der feuerwehrmann. ich als fahrer muss mich aber daran nicht halten. da liegt der hase im pfeffer.ich kann sagen geh weg du p… und fahre weiter. passiert was bei der reglung gibt es haftungsprobleme. vollsperrung ist erlaubt( jedenfalls bei der fw)

Interessant, dass es so „schwer“ ist, da eine straighte
Antwort zu finden.

die regelung ist doch klar 1. man kann alles nur vor dem kadi gibts komische fragen. 2. festgeschrieben in der stvo ist das absichern der unfallstelle, um folgeunfälle zu verhindern. absichern ist nicht regeln des verkehrsstromes.

hauptmann

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Das wußte der Feuerwehrmann dort wohl dann auch nicht, da er meinen „Job“ (mit Unterstützung einer Kelle) übernommen hat.

prinzipiell kannst du alles machen auch der feuerwehrmann. ich als fahrer muss mich aber daran nicht halten. da liegt der hase im pfeffer.ich kann sagen geh weg du p… und fahre weiter. passiert was bei der reglung gibt es haftungsprobleme.

Für wen?

vollsperrung ist erlaubt( jedenfalls bei der fw)

Interessant, dass es so „schwer“ ist, da eine straighte Antwort zu finden.

Das liegt vor allem daran, das man nach etwas sucht, was es vielleicht nicht gibt.
Wenn man die Unfallstelle absichert und nachfolgende Verkehrsteilnehmer netterweise auf die Pflicht Rettungsfahrzeugen den Weg freizumachen hinweist, dann ist das halt keine Verkehrsregelung sondern eben nur ein Hinweis. Das Gleiche gilt wohl, wenn man netterweise den Hinweis für eine Ausweichstrecke gibt, wenn abzusehen ist, dass es noch ein paar Stunden dauert.

Grüße

Hallo

Wenn man die Unfallstelle absichert und nachfolgende
Verkehrsteilnehmer netterweise auf die Pflicht
Rettungsfahrzeugen den Weg freizumachen hinweist, dann ist das
halt keine Verkehrsregelung sondern eben nur ein Hinweis. Das
Gleiche gilt wohl, wenn man netterweise den Hinweis für eine
Ausweichstrecke gibt, wenn abzusehen ist, dass es noch ein
paar Stunden dauert.

Außerdem braucht sich, wie der Hauptmannfuchs ganz richtig erkannt hat, ja keiner an den Verkehrsregelungsversuch eines Nichtpolizisten zu halten, sondern kann das Gewinke ignorieren und schnurstracks in die mit Warndreieck gesicherte Unfallstelle reinfahren. Der einzige, der dem Richter was zu erklären hat, ist dann allerdings der Ignorant.

Gruß
smalbop

1 Like

Hallo,

Außerdem braucht sich, wie der Hauptmannfuchs ganz richtig erkannt hat, ja keiner an den Verkehrsregelungsversuch eines Nichtpolizisten zu halten, sondern kann das Gewinke ignorieren und schnurstracks in die mit Warndreieck gesicherte Unfallstelle reinfahren. Der einzige, der dem Richter was zu erklären hat, ist dann allerdings der Ignorant.

Na genau, sehe ich auch so. Der Zivilist, der da irgendwelche Zeichen gibt, regelt nicht den Verkehr, macht sich dessen also auch nicht schuldig. Für mich ist das eher sowas wie das Einweisen. Verantwortlich bleibt letztlich immer der Fahrer.
Natürlich kann ich mir gut vorstellen, dass es da Experten gibt, die es beim Wenden schaffen mit anderen zu kollidieren oder im Straßengraben hängenzubleiben und dann versuchen dem Hinweisgeber die schuld zu geben.

Grüße

Das ist so nicht richtig.
Die Frage, ob man den Verkehr regeln darf, ist keine des Strafrechts, sondern des Straßenverkehrsrechts.

Denn sie zielt logischer Weise darauf ab, ob man dies wirksam machen kann. Das ist klar mit nein zu beantworten, denn eine Verkehrsregelung ist eine verkehrspolizeiliche, bzw. ordungsbehördliche Maßnahme, mithin ein Verwaltungsakt. Einen solchen kann man als Privatmann nicht erlassen.

§ 34 StGB hilft hier in keiner Weise weiter, denn die Norm sagt allein, dass eine Handlung, die den Tatbestand einer Straftat (oder ggf. Owi) erfüllt, nicht rechtswidrig ist.

Aber nur daraus, dass man nun nicht rechtswidrig auf der Straße steht (was eine Owi wäre), folgt nicht, dass die Maßnahme zugleich rechtlich diejenige ist, die man intendiert (Rechtfertigungsgründe schließen nur rechtswidriges Handeln einer Strafnorm aus und begründen nicht positiv andere Rechtsqualitäten des Handelns). Über § 34 StGB wird daher aus einer privaten Handlung kein Verwaltungsakt.

Richtig sind daher die Antworten, die sagen, man kann es machen (über § 34 StGB wohl auch, ohne belangt zu werden, wobei ich sogar eher § 32 StGB favorisieren würde), die Anordnungen sind aber mangels VA-Qualität nicht wirksam iSd. Straßenverkehrsrechts.

Gruß
Dea

2 Like

Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Du hast alle Antworten gelesen?
Dann denke mal darüber nach.

einen sonnigen Tag wünsche ich

Die Frage, ob man den Verkehr regeln darf, ist keine des
Strafrechts, sondern des Straßenverkehrsrechts.

Denn sie zielt logischer Weise darauf ab, ob man dies wirksam
machen kann.

Das sehe ich nicht als einzig mögliche Fragestellung an - und daher auch nicht als logische Schlussfolgerung. Mit dem Versuch, den Verkehr zu regeln, ist ein Eingriff in denselben verbunden und jenseits der Frage, ob dabei ein wirksamer Verwaltungsakt zustande kommt oder nicht, stellt sich die rein strafrechtliche Frage, ob ich dafür belangt werden kann, denn neben der bereits genannten Amtsanmaßung sind auch die Nötigung und der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr Straftatbestände.

Gruß
smalbop

Hallo,

alles richtig, und sehr schön beschrieben. Nur frage ich mich, was es für eine konkrete entsprechende Situation bedeutet, ob der VA rechtmäßig ist, oder nicht, wenn wir an die klassische Geschichte in solchen Fällen denken? Unfall blockiert Spur, jemand stellt sich hin, und stoppt den Verkehr oder weist ihn auf die andere Spur. Derjenige der trotzdem weiter fährt, bleibt sanktionslos da kein wirksamer VA. So what? Aber was passiert noch? Ggf. brettert der durchfahrende Fahrer in die Unfallstelle. Das ist dann sein Pech, unabhängig davon ob er bei einem Polizisten oder bei einem Privatmann durchgefahren ist.

Problematisch könnte das doch nur werden, wenn der den Verkehr regelnde sich über eine andere wirksame Regelung hinwegsetzen würde, über die die „Geregelten“ sich trotz der Unfallsituation nicht hätten hinwegsetzen dürfen. Das ist bei den klassischen in Unfallsituationen betroffene Dingen eigentlich auch unproblematisch (durchgezogene Linie/Vorfahrtsregelungen/Ampeln). Das müssten dann schon recht „dicke Dinger“ sein, wie Einleiten des Verkehrs in eine Einbahnstraße von der falschen Seite, o.ä.

Gruß vom Wiz