Darf man gefährlichen Nato-Draht von einem Zaun entfernen?

Darf/Muss man Nato-Draht, der in einem Landschaftsschutzgebiet und Naturpark an einem privaten Grundstück am Zaun angebracht ist, entfernen wenn davon eine erhebliche Gefahr ausgeht? Und zwar wenn der Nato-Draht direkt an einem öffentlich begehbaren Wanderweg in einer Höhe von einem Meter frei zugänglich ist? Kann eine solche Handlung im Rahmen von Selbsthilfe nach § 229 BGB rechtlich zulässig sein?

Die Gefahr kann darin besteht, dass sich spielende Kinder oder andere Passanten, daran schwer verletzen können. Eine weitere Gefahr kann für Waldtiere ausgehen, die sich etwa beim Überspringen eines Zaunes im Rahmen von Wildwechsel schwer verletzen können.

Bitte nicht allgemein darauf antworten, ob man Nato-Draht von einem privaten Grundstück im Allgemeinen entfernen darf.

Sondern auf die konkrete Frage in Bezug auf Nato-Draht, der eine akute oder chronische Gefahr für Leib und Leben von Mensch und Tier darstellt, insbesondere für Kinder. Und in Bezug darauf, dass er in einer Höhe von 1 Meter frei zugänglich an einem öffentlichen Wander- und Freizeitweg angebracht ist, ohne jedwede Barrieren. Auch in Bezug darauf, dass er in einem Landschaftsschutzgebiet und Naturpark angebracht wäre, wobei keine Gemeindesatzung dies explizit verbieten würde. Auch in Bezug darauf, dass öffentliche Stellen diesen bereits wahrgenommen hätten aber von sich aus nicht gehandelt hätten.

Rechtlich bitte insbesondere auf Regelungen von Notwehr und Selbsthilfe nach § 229 BGB eingehen wo es heißt:

„Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.“

Vielen Dank und big up an die Community!

Hi bastoyoje,

1. Finger weg vom Draht
Zaunanlagen eines fremden Grundstücks zu entfernen ist Sachbeschädigung. Wenn Du den Draht eigenmächtig entfernst, machst Du Dich strafbar.

2. Finger weg vom Draht
Natodraht ist gefährlich. Daran kann man sich ernsthaft verletzen. Gefährlicher ist nur noch verdrehter Bandstacheldraht.
Lass das den Depp machen, der den Draht angebracht hat.

3. Finger weg vom Draht
Der richtige Weg ist das zuständige Ordnungsamt zu informieren. Die schauen sich die Sache an und zwingen ggf den Grundstückseigentümer den Draht zu entfernen.

§229 BGB greift hier nicht, weil von dem Draht keine konkrete Gefahr ausgeht. Es ist Zeit genug die Behörden zu informieren und die sich um die Angelegenheit kümmern zu lassen.

Ich hoffe das hilft Dir weiter.

Dein
Ebenezer

Und da fühlst Du dich berufen und offenbar sogar berechtigt, den Draht zu entfernen ?
Die Gefahr die Du siehst ist nicht so konkret vorhanden, dass man einschreiten muss und Selbsthilfe anwenden dürfte.

Es steht dir aber frei (und wäre auch angeraten !) die „öffentlichen Stellen“ nochmals konkret auf den Stacheldraht hinzuweisen. Mache eine Eingabe, beschreibe die Sache genau oder lege Fotos bei.
Du kannst auch persönlich bei der Gemeinde vorstellig werden. Beim Ordnungsamtsleiter etwa.

MfG
duck313

Wie ich dieses obrigkeitshörige Blockwartsgedenke verabscheue…
erst übergriffig werden wollen und sich dann aber feige nach oben absichern.
Mach ihn halt ab, wenn Du meinst, oder kümmere dich um deine eigenen Angelegenheiten.
Da scheinen sich ja 2 gefunden zu haben .

:grin:

Hallo.
Das Problem ist: das Zeug ist frei verkäuflich und die private Verwendung auf Grundstücken grundsätzlich nicht verboten.
Aber es gibt offenbar Mittel und Wege: hier ein Link zum ähnlichen Fall:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2003/11_L_603_03beschluss20030711.html
Vielleicht hilft es Dir.
Sch

Aktuell wurden zum Beispiel Tierschutzaktivisten freigesprochen, da ihr Hausfriedensbruch einen rechtfertigenden Notstand darstellte und somit legitim war. Das Rechtsgut des Tierwohls sei hier deutlich höher zu bewerten als das verletzte Hausrecht.

§ 34 Rechtfertigender Notstand:
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Auf diesem Hintergrund kann eine Abwägung vollzogen werden, ob hier das Hausrecht des Grundstückseigentümers höher zu bewerten ist, als gefährdetes Leben von Mensch und Tier.

Das entfernen des Nato-Draht ist zwar Sachbeschädigung und wäre strafbar, wenn nicht ein rechtfertigender Notstand nach §34 StGB vorliegen würde. Dieser liegt vor, weil das Rechtsgut von Wohl und Leben von Mensch und Tier hier deutlich höher zu bewerten ist, als das Hausrecht oder Eigentumsrecht des Grundstückbesitzers, der völlig dilletantisch gefährliche Rasierklingen auf kinderkopfhöhe am öffentlichen Weg platziert hat.
Von daher handelt jemand, der eine solche Gefahr entfernt nicht rechtswidrig gemäß § 34 StGB:
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

In einem Fall wurde dieser Paragraph nun auch verwendet um Tierschutzaktivisten freizusprechen, die in einen Schweinemastbetrieb eingedrungen waren um dort BIlder zu machen: