Darf/Muss man Nato-Draht, der in einem Landschaftsschutzgebiet und Naturpark an einem privaten Grundstück am Zaun angebracht ist, entfernen wenn davon eine erhebliche Gefahr ausgeht? Und zwar wenn der Nato-Draht direkt an einem öffentlich begehbaren Wanderweg in einer Höhe von einem Meter frei zugänglich ist? Kann eine solche Handlung im Rahmen von Selbsthilfe nach § 229 BGB rechtlich zulässig sein?
Die Gefahr kann darin besteht, dass sich spielende Kinder oder andere Passanten, daran schwer verletzen können. Eine weitere Gefahr kann für Waldtiere ausgehen, die sich etwa beim Überspringen eines Zaunes im Rahmen von Wildwechsel schwer verletzen können.
Bitte nicht allgemein darauf antworten, ob man Nato-Draht von einem privaten Grundstück im Allgemeinen entfernen darf.
Sondern auf die konkrete Frage in Bezug auf Nato-Draht, der eine akute oder chronische Gefahr für Leib und Leben von Mensch und Tier darstellt, insbesondere für Kinder. Und in Bezug darauf, dass er in einer Höhe von 1 Meter frei zugänglich an einem öffentlichen Wander- und Freizeitweg angebracht ist, ohne jedwede Barrieren. Auch in Bezug darauf, dass er in einem Landschaftsschutzgebiet und Naturpark angebracht wäre, wobei keine Gemeindesatzung dies explizit verbieten würde. Auch in Bezug darauf, dass öffentliche Stellen diesen bereits wahrgenommen hätten aber von sich aus nicht gehandelt hätten.
Rechtlich bitte insbesondere auf Regelungen von Notwehr und Selbsthilfe nach § 229 BGB eingehen wo es heißt:
„Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.“
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