Guten Abend.
Daß man sich nicht die Schuhe zubindet, bevor man reingeschlupft ist, läuft in der Jurisprudenz unter „Rechtssystematik“.
Die von mir genannte Begründung ist vor allem deshalb nicht schwierig, weil Sie übersehen haben, daß es mir nicht um die Zeitersparnis ging. Mir ging es darum, Schmerzen zu vermeiden und den Heilerfolg zu verzögern.
Indem ich so langsram radele, daß ich keine Gefahr für auf Füßen sich fortbewegende Passanten darstelle, habe ich dem Zweck des Radfahrverbots Genüge getan. Es sei denn, das wäre nur installiert worden, weil der Bruder des Schildveranlassers eine Schusterwerkstatt betreibt oder seine Frau ein Schuhgeschäft …
Und daß Menschen, die den Regelzweck beachten und damit genau das tun, was mit der Regel beabsichtigt ist, Schmerzen leiden sollten, nur weil sich der Verordner, üblicher, rationeller Vereinfachungen bedient, müßte bei Rechtsverstößen, wie sie bei der Regulierung von schweren Verkehrsunfällen üblich sind, zu kollektiven Gefängnisstrafen mit anschließender Sicherheitsverwahrung führen, sofern man den Gleichheitsgrundsatz ernst nimmt …
(Mit Kollektivstrafe meine ich, daß alle Juristen bestraft werden müßten bei fließbandmäßig abgewickelten kriminellen Handlungen Einzelner, weil Juristen sich gegenseitig decken, damit sowas möglich wird, und weil Rechtsmittelinstanzen solche Fälle oft nur durchwinken, also gar nicht bearbeiten.)