Darf Vermieter doppelt Miete kassieren?

Guten Tag,
wie ist die Rechtslage in folgenden Fall. Der Mieter kündigt fristgerecht zum 3. des Monats. Der Vermieter hat sodann noch bis Ende der 3. Monats Anspruch auf Miete. Der Vermieter findet jedoch bereits 2 Wochen nach Auszug einen Nachmieter. Kann der Vermieter in der gesetzl. Kündigungsfrist des ersten Mieters sowohl dessen Miete als auch die des neuen Mieters beanspruchen? Besteht die Pflicht des Vermieters sich dem ersten Mieter zu erklären, wenn dieser Fall eintritt?

Vielen Dank für eure Antworten. Habe direkt im Mietrechtsabschnitt des BGB nichts gefunden - vielleicht liegt ein Anspruch aus dem unger. Bereicherung vor? Bis auch sehr dankbar für gesetzl. Verweise!

Hallo,

Der Mieter kündigt fristgerecht zum 3. des Monats. Der Vermieter hat sodann noch
bis Ende der 3. Monats Anspruch auf Miete. Der Vermieter
findet jedoch bereits 2 Wochen nach Auszug einen Nachmieter.
Kann der Vermieter in der gesetzl. Kündigungsfrist des ersten
Mieters sowohl dessen Miete als auch die des neuen Mieters
beanspruchen?

Der ausgezogene Mieter darf die Mietsache noch bis zum Ende der Mietzeit nutzen. Folglich kann der Vermieter die Wohnung nicht weitervermieten.
Der Vermieter muß also eine Aufhebungsvereinbarung mit dem ausgezogenen Mieter treffen um sie vor Ablauf der Kündigungsfrist neu vermieten zu können. Diese Aufhebungsvereinbarung wird dann in aller Regel den ausgezogenen Mieter von der Zahlungspficht befreien.

Besteht die Pflicht des Vermieters sich dem
ersten Mieter zu erklären, wenn dieser Fall eintritt?

Sollte der Vermieter jedoch einen Mietvertrag ohne die Aufhebungsvereinbarung mit einem neuen Mieter schließen (jetzt lassen wir mal aussen vor, in wieweit ein solcher Vertrag dann Bestand hätte) und der neue Mieter zieht ein, so kann der ausgezogene Mieter die Räumlichkeiten nicht mehr nutzen. Er ist von der Zahlung der Miete befreit.
Dabei ist entscheidend, dass der ausgezogene Mieter die Räumlichkeiten nicht mehr nutzen kann. Unerheblich ist ob er das will oder nicht.

Bis auch sehr dankbar für gesetzl. Verweise!

§ 536 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html

hier Abs. 1 behelfsweise Abs. 3

Gruß

Joschi