Guten Abend,
habe folgende Frage:
Mein Freund ist Besitzer eines Restaurants, seine Angestellte verkündete nun ihre Schwangerschaft und ging heute in ein Beschäftigungsverbot.
Mein Freund forderte sie heute auf ihre Kontodaten für die zukünftigen Lohnüberweisungen mitzuteilen. Ich muss dazu erklären das die Dame bis dato immer barausgezahlt wurde (rechtlich korrekt, mit Lohnabrechnung etc) da sie es nicht zu Stande brachte ein Konto zu eröffnen. Meine eigentliche Frage wäre nun: Darf er ab jetzt auf ein Überweisungsverfahren bestehen, obwohl bis jetzt eine Barauszahlung normal war?
Servus,
die Frage wäre umgekehrt, wie sie bei Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot die persönliche Abholung ihres Lohnes gewährleisten könnte.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
die Art der Auszahlung des Arbeitsentgeltes ist gem. §§ 106, 107 GewO grundsätzlich Sache des AG.
Er kann auch den Auszahlungsmodus ändern.
Bei einer bargeldlosen Zahlung muß der AN nicht zwingend ein eigenes Konto haben. Es kann auch das Konto Dritter angegeben werden.
Hallo,
ein Beschäftigungsverbot hat Gründe. Diese kommen oft einem Hausverbot nahe. Wie möchte die Dame also ihren Lohn abholen, wenn Sie das Gebäude - nach ärztlicher Anordnung - nicht betreten darf?
MfG Frank
Hallo Christa,
der Chef kennt die Gründe des Beschäftigungsverbotes nicht, und auch wenn sie im Moment mühelos unterwegs sein kann, muss er damit rechnen, dass das z.B. mit der Abholung des Novemberlohnes nicht mehr möglich ist. Wenn es dem Arbeitnehmer objektiv nicht möglich ist, den Barlohn am Erfüllungsort (= beim Arbeitgeber) in Empfang zu nehmen, ensteht eine Schickschuld des Arbeitgebers. Damit er nicht mit dem Geld durch die Gegend fahren muss und dann im ungünstigsten Fall vor einer geschlossenen Tür steht, besorgt sich der Arbeitgeber jetzt, wo es noch mühelos möglich ist, die Information, die er braucht, um seiner Verpflichtung falls nötig nachzukommen.
Das macht er gut, finde ich - wenn er wegen der ziemlich nassforschen Frage, ob er den früher bar ausgezahlten Lohn überhaupt überweisen darf, den naheliegenden Standpunkt „Gut - dann nicht: Wer nicht will, der hat schon!“ einnähme, dürfte er das allerdings nicht, auch wenn das verständlich wäre.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
zur Ausgangsfrage kann ich leider nichts sagen, aber dass eine Frau schwanger ist und für die Tätigkeit im Restaurant ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekam, bedeutet nicht, dass sie totkrank ist und das Bett nicht verlassen kann/darf.
Sie kann durchaus in der Lage sein, ihre „Lohntüte“ abzuholen. Warum jetzt der Chef plötzlich auf Überweisungen besteht, obwohl die Barauszahlung bis jetzt kein Problem darstellte, verstehe ich auch nicht wirklich, selbst wenn das nicht (mehr) zeitgemäß ist.
Gruß
Christa
Hallo,
wie in einem Restaurant die Gründe für das Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG zu einem faktischen Zutrittsverbot der gesamten Betriebsstätte führen könnten, bleibt aber Dein Geheimnis.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
wenn das Beschäftigungsverbot aufgrund der unverträglichkeit von Putz- oder Desinfektionsmitteln besteht, lüftet sich das Geheimnis ganz schnell.
Ich gehe stillschweigend davon aus, dass in einem Restaurant überall ordentlich geputzt wird und somit faktisch ein ärztliches Zutritsverbot besteht.
PS: Spätestens für das Elterngeld benötigt Sie ein Konto.
MfG Frank
Hi!
Die Sache mit dem rechtlich wirksamen Hausverbot, das ein Arzt aussprechen kann, erklärst Du uns noch?
Gruß
Guido
Der Arzt kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen um das Kindeswohl nicht zu gefährden. Sollte das Beschäftigungsverbot aufgrund der unverträglichkeit von Putz- und/oder Desinfektionsmitteln bestehen macht sich der Geschäftsinhaber strafbar sobald er Sie ins Haus lässt.
Da der Geschäftsinhaber den Grund des Beschäftigungsverbotes nicht kenen darf, macht er sich also grundsätzlich strafbar sobald er sie ins Haus lässt.
MfG Frank
Hi!
Und genau dafür hätte ich gern eine Quelle.
Gruß
Guido
Hi,
Frank, du hast eine blühende Fantasie, das muss ich dir überlassen. Wie du aus einem Beschäftigungverbot ein Hausverbot ableitest, und dann auf Unverträglichkeiten von Putz- oder Desinfektionsmitteln kommst, weißt auch nur du! Nach deiner Theorie dürfte sie kein Restaurant mehr betreten, wenn sie die Schwangerschaft ohne Probleme zu Ende führen möchte. Etwas übertrieben, findest du nicht?
Für dich zur Info:
http://www.abseits.de/muschug.html
Zitat daraus:
Generell dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich von mehr als 10 kg Gewicht gehoben, bewegt oder befördert werden. (Anmerkung: Volle Bierkästen u.ä. wiegen mehr; sie dürfen also nur mit teilweiser Füllung bewegt werden.)
[…]
In den ersten vier Monaten der Schwangerschaft: dürfen werdende Mütter nur bis 22 Uhr beschäftigt werden.
[…]
Nach Ablauf des fünften Monats vor der Schwangerschaft: dürfen werdende Mütter mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, bis zu vier Stunden täglich beschäftigt werden. (Anmerkung: „Springer-Schichten“ oder geteilte Schichten können also zulässig sein, wenn sie nur bis zu 4 Stunden dauern).
Und nein, BESCHÄFTIGUNGSverbot heißt nur, dass sie nicht ARBEITEN darf, nicht dass sie die Arbeitsstelle nicht betreten darf. Wie Guido hätte ich auch gern eine Quelle dafür.
Hallo MM,
die Begründung erscheint mir zumindest sinnvoll und nachvollziehbar. Das mit der Schickschuld bzw. Bringschuld habe ich nicht gewusst.
Viele Grüße
Christa
Blühende Phantasie. Die so geschützte Mutter dürfte dann konsequenterweise nicht mal mehr die Praxis dieses Arztes betreten, wenn wir mal davon ausgehen, dass dort mindestens ebensogut geputzt und desinfiziert wird, wie in einem Restaurant?
Das wird also eher nicht der Grund für ein Beschäftigungsverbot in einem Restaurant sein. Ein individuelles Beschäftigungsverbot muss auch gar nichts mit dem Arbeitsplatz zu tun haben. Da Schwangere durchaus in Restaurants arbeiten dürfen, liegt ein individueller Grund wesentlich näher. Der geht den AG nichts und der braucht sich darüber auch keine Platte machen, wenn er ein Restaurant betreibt. Denn auch dort habe ich schon hin und wieder Schwangere als Gast gesehen.
In der Art des Restaurants liegende Gründe könnte ich mir bestenfalls noch vorstellen, wenn es sich dabei um eins handelt, von dem man im Volksmund von einem „Etablissement“ spricht. Dann könnte die Art der Arbeit und die Lage der Arbeitszeit ein Grund für ein Beschäftigungsverbot sein.
Grüße