Hallo,
richtig, nur ist gerade in einem solchen Fall davon
auszugehen, daß der eine der beiden früheren Eheleute seinen
Anteil gerne hätte, ohne diesen von dem anderen einfordern zu
müssen. Ersterer wird sich im Zweifel an das KI wenden und
seinen Anteil einfordern und genau auf die nachfolgende
Diskussion wird man dort keine Lust haben.
Wie gesagt, ich sehe dort nicht den Diskussionsbedarf. Das KI müsste in diesem Falle den Gläubiger lediglich auf den anderen Gläubiger verweisen.
Darüber hinaus kann das KI gar nichts über das Innenverhältnis
der Gläubiger wissen.
Und wie kommt das KI dann darauf, nur den Anteil des einen KN
auszuzahlen?
Das würde ich ja gerne auch wissen wollen. Das KI muss ja wohl davon ausgehen, dass es rechtlich nicht mit Gesamtgläubigern zu tun hat, sondern mit einer Gläubigergemeinschaft oder etwas ganz anderem? Darum ja auch meine Frage, wie das rechtlich zu beurteilen ist. Sind die beiden Gesamtgläubiger im Sinne des §428 BGB oder nicht?
Darum die Frage, ob das KI zu Recht nur einen Anteiligen
Betrag auszahlt. Dies lässt sich nur dadurch beantworten, ob
die beiden juristisch gesehen Gesamtgläubiger oder eine
Gläubigergemeinschaft sind.
Auch bei Gesamtgläubigern muß der Schuldner nicht den vollen
Betrag an einen Gläubiger auszahlen, sondern er kann es (vgl.
§ 428 BGB).
Das geht so für mich aus dem §428 nicht hervor.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann , der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
Heißt für mich: Jeder (Gläubiger) kann die ganze Leistung fordern und der Schuldner kann sich aussuchen an wen er (die ganze Leistung?) erbringt. Das schließt für mich eigentlich Teilleistungen aus, denn es heisst ja „ganzen Leistung“. Aber auch wenn Teilleistungen erlaubt wären, wäre es dann Sache des Schuldners nachzuweisen, dass er an beide Gläubiger gezahlt hat. Hat er das nicht, so wären die Ansprüche der Gesamtgläubiger ja noch nicht vollständig befriedigt und die Leistung damit noch nicht vollständig erbracht.
Gesamtschuldner heißt nicht, daß man den Kreditbetrag zweimal
schuldet und genauso wenig bekommt man als Gesamtgläubiger
zweimal den vollen Betrag überwiesen.
Korrekt, hat ja auch niemand gesagt?
Dann habe ich die Formulierung „Das heisst jeder kann den
vollen Betrag zurückfordern?“ mißverstanden.
Ja so stehts ja sinngemäß im Gesetz. Jeder kann die volle Leistung fordern, der Schuldner muss aber natürlich nur ein mal leisten und nicht mehrmals. Darum ja auch dann das Innenverhältnis der beiden Gläubiger.
Gruß
C.
Grüße
Stefan