Zur Finanzierung des Neubaus eines Einfamilienhauses besteht ein Darlehen mit einer 15-jährigen Zinsbindung.
Gemäß § 489 (1) 2 BGB kann das Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
Hierzu habe ich folgende Fragen:
A) Kann ich das Darlehen nur nach Ablauf von zehn Jahren kündigen oder auch später, z.B. nach zwölf Jahren?
B) Wenn ich von dem Kündigungsrecht nach § 489 (1) 2 BGB Gebrauch mache, muss ich dann den gesamten Darlehensbetrag kündigen oder kann ich auch nur einen Teilbetrag kündigen? Falls ja, läuft der verbleibende Darlehensbetrag dann zu unveränderten Konditionen weiter?
C) Falls ich auch nur einen Teilbetrag kündigen kann (siehe Frage B), kann ich dann zu einem späteren Zeitpunkt nochmals einen Teilbetrag kündigen (wiederum mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten)?
D) Kann die Bank für die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 489 BGB Gebühren verlangen?