Darlehen mit 15-jähriger Zinsbindung: Kündigung von TEILBETRÄGEN nach § 489(1)2 BGB?

Zur Finanzierung des Neubaus eines Einfamilienhauses besteht ein Darlehen mit einer 15-jährigen Zinsbindung.

Gemäß § 489 (1) 2 BGB kann das Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Hierzu habe ich folgende Fragen:

A) Kann ich das Darlehen nur nach Ablauf von zehn Jahren kündigen oder auch später, z.B. nach zwölf Jahren?

B) Wenn ich von dem Kündigungsrecht nach § 489 (1) 2 BGB Gebrauch mache, muss ich dann den gesamten Darlehensbetrag kündigen oder kann ich auch nur einen Teilbetrag kündigen? Falls ja, läuft der verbleibende Darlehensbetrag dann zu unveränderten Konditionen weiter?

C) Falls ich auch nur einen Teilbetrag kündigen kann (siehe Frage B), kann ich dann zu einem späteren Zeitpunkt nochmals einen Teilbetrag kündigen (wiederum mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten)?

D) Kann die Bank für die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 489 BGB Gebühren verlangen?

A) Kann ich das Darlehen nur nach Ablauf von zehn Jahren kündigen oder auch später, z.B. nach zwölf Jahren?

Letzteres, so verstehe ich den Gesetzestext.

B) Wenn ich von dem Kündigungsrecht nach § 489 (1) 2 BGB
Gebrauch mache, muss ich dann den gesamten Darlehensbetrag
kündigen

Im Gesetz geht es um die Kündigung des Darlehensvertrages. Mit anderen Worten, entweder kündigst Du alles oder gar nichts. Was Dich aber nicht daran hindert, mit der Bank etwas anderes auszuhandeln.

D) Kann die Bank für die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 489 BGB Gebühren verlangen?

Eine Bearbeitungsgebühr müßte möglich sein.

A) definitiv jederzeit nach den 10 Jahren
B) bin ich nicht sicher, aber da kann man auch ein bisschen bluffen bzw. verhandeln, z.B. wenn Sie (=die Bank) keine Teilkündigung akzeptiert (weil Du z. B einen Teilbetrag geerbt oder im Lotto gewonnen hast) kannst du auch gerne den gesamten Betrag kündigen und ggfs. den Restbetrag bei einer anderen Bank zu wahrscheinlich heute günstigeren Zinsen neu beantragen, es kommen lediglich überschaubare Kosten wegen der Grundschulabtretung dazu. Solltest Du aber erst mit einer anderen Bank besprechen, ob die das auch so machen.
C) Wenn du einen Teilbetrag kündigen kannst, dann auch später einen weiteren Teilbetrag, denn dann ist das nicht begrenzt. Hängt aber davon ab, ob es die Teilkündigung überhaupt gibt.
D) Unterscheiden musst Du die Vorfälligkeitsentschädigung (fällt nach 10 Jahren nicht an) und Gebühren. Bei den Gebühren bin ich mir nicht ganz sicher, aber bei der Tendenz der Rechtsprechung der letzten Zeit, wonach keine Gebühren genommen werden dürfen für eine selbstverständliche, dir rechtlich zustehende Leistung, könnte es zu Deinen Gunsten ohne Gebühren abgehen. bin mir aber nicht ganz sicher.
Grüße