Hallo,
Kredite mit Zinsfestschreibung führen regelmäßig zu Verwirrungen - wie man an den anderen Antworten erkennen kann.
An dem Tag, an dem die Zinsfestschreibung endet, in Deinem Fall dem 27.04.2019, kannst Du Dich entscheiden: entweder Du nimmst für die restliche Summe einen neuen Kredit auf, der zu neuen Bedingungen neu verhandelt wird. Oder Du zahlst den noch offenen Kreditbetrag komplett in einer Summe kostenfrei zurück. (siehe BGB §489 Abs. 1 1)
Am besten wäre es, wenn Du die Raten bis zum 26.04.2019 nächsten Jahres weiter zurück zahlen würdest. Dann die Restsumme mit einem Schlag - keine Vorfälligkeitsentschädigung, keine weiteren Kosten. Vielleicht könnt Ihr aber auch den Verkauf bis zum 27.04.2019 hinausschieben. (Den notariellen Kaufvertrag zu diesem Datum und die Kaufabwicklung über ein Notaranderkonto kann man in der Zwischenzeit ja schon erstellen.)
Eventuell tritt aber auch der Käufer des Hauses in den Kreditvertrag ein. Dann würde auf Seiten der Bank ein „Hausbankwechsel“ statt finden. Auch hier fallen keine Entschädigungen an, aber mit Sicherheit ein paar Gebühren.
zu 1) Da gibt es wohl ein Missverständnis. Mit jedem Ende des gebundenen Zinssatzes hat mein die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. (siehe oben genannten Paragrafen.)
- und 3.) Auch wenn der Zinssatz nur für 10 Jahre festgeschrieben wurde, habt Ihr Euch verpflichtet eine Geschäftsbeziehung einzugehen. Dein Teil der Pflicht ist die Rückzahlung - über 13 Jahre. Mit anderen Worten: ja, wenn Du jetzt eine außergewöhnliche Kündigung erwirken möchtest, kann die Bank Vorfälligkeitsentschädigung für die gesamte geplante Laufzeit berechnen. Darum der Tipp mit der ordentlichen Kündigung zum Ende der Zinsbindung nach 10 Jahren.
Grüße
Pierre