Hallo,
Ich habe schon wirklich viel gehört. Aber das noch nicht.
Ich hole mal ein bisschen aus.
Niemand, außer den öffentlichen Behörden, darf im öffentlichen Raum Überwachungsmaßnahmen installieren. In Deinem privaten Raum darfst Du das, musst allerdings darauf achten, dass Du dabei den öffentlichen Raum nicht tangierst. Du darfst also Kameras auf Deinem Grundstück oder in Deinem Geschäft installieren, solange sie nicht die Straße beobachten. Du musst allerdings die Personen, die Deinen überwachten Grund vor Betreten könnten darüber informieren, dass sie möglicherweise aufgenommen werden - wie auch immer Du das anstellst.
Das hat seinen Grund aber nicht in der DSGVO, sondern im allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Davon abgeleitet ist das so genannte Recht am eigenen Bildnis. Das bedeutet, ich darf darüber bestimmen, wer mich aufnimmt. Wenn Du mich vor dem Betreten in geeigneter Form darüber informierst, dass ich auf Deinem Grundstück oder in Deinem Geschäft gefilmt werde, kann ich mich frei entscheide, ob ich zum Bier trinken oder einkaufen zu Dir komme. Zudem greift das Bundesdatenschutzgesetz. Du darfst nicht mehr Daten sammeln, als für den Zweck nötig ist.
Wenn Du mit Deiner Kamera im Auto unterwegs bist, kannst Du mich nicht angemessen darüber informieren, dass Du mich potentiell aufnimmst, verstößt damit also gegen mein Persönlichkeitsrecht. Während der Fahrt mag man Dir noch zugestehen, dass Du ein überragendes Interesse hast, aber spätestens bei Kameras, die auch im abgestellten Fahrzeug Aufnahmen von der Umwelt machen, hört bei der bisherigen Rechtsprechung das Verständnis auf.
Die beiden, aus meiner Sicht wichtigsten Urteile der letzten Zeit: eine Dame wollte die wiederholte Sachbeschädigung an ihrem Fahrzeug aufklären und installierte Kameras. Die Aufnahme wurde nicht gewertet, die Dame erhielt aber eine Strafe wegen Verstoßes gegen das BDSG. Link
Im anderen Fall erkannte der BGH zu, dass eine anlassbezogene Speicherung durchaus gestattet werden kann und erlaube die Aufnahmen einer Kamera, die jeweils nur eine kurze Sequenz von und nach einem Vorfall speicherte und den Rest verwarf. Link
Oder kurz zusammengefasst: eine DashCam, die nicht mehr als 3-5 Minuten speichert und auch das nur während der Fahrt macht, wird wahrscheinlich nicht gegen geltendes und derzeit gesprochenes Recht verstoßen.
Bei ferngelenkten Fluggeräten ist das Problem nochmals verschärft. Zum einen gibt es inzwischen umfassende Regelungen zur Beschränkung der Flugzonen, zum anderen können installierte Kameras deutlich stärker in die Privatsphäre eindringen. Neulich las ich in einer Artikel-Überschrift, dass der Laie sie in Deutschland praktisch nicht mehr steigen lassen darf. Auf Grund fehlendem Interesse, las ich den Rest nicht.
Es wird schwer zu beweisen sein, dass das eigene Interesse am Betrieb der Drohne überwiegt, gegenüber dem Interesse der Personen die sich belästigt fühlen.
Grüße
Pierre