Dash Cam / Quadrocopter

Hallo zusammen,

ein Baumarkt bei mir in der Nähe hat einmal wieder eine Dash Cam im Angebot. Mich interessiert dabei einmal eine Frage.

Wenn man eine Kamera auf seinem Grundstück anbringt, dann hat man nach der DSGVO gut sichtbar mindestens einen entsprechenden Aufkleber sowie gut einsehbar ein Merkblatt auszuhängen.

Prinzipiell ist doch so eine Dash Cam oder auch die Quadrocopter nichts anderes? Wenn also jemand ein Teil betreibt und diese Kennzeichnung nicht hat… rein hypothethisch sollten doch eigentlich die gleichen Regeln gelten? Bei dem Betrieb eines Quardocopters sehe ich im Grunde gar kein Interesse vorliegen?

Beste Grüße Keuper

Den passus finde ich nicht - kannst du das genauer angeben?

Die DS-GVO gilt Ihrem sachlichen Anwendungsbereich (Artikel 2) nach nicht für „natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c).

Inwieweit eine Grundstücksüberwachung per Video noch ausschließlich als persönlich oder familiär angesehen wird, dazu habe ich keine Beschlüsse gefunden, würde es aber tendenziell eher verneinen.
Deutlich dagegen würde für mich sprechen, wenn z.B. Reinigungspersonal oder beauftragte Handwerker das Grundstück betreten. Auf jeden Fall würde die Ausnahme nicht gelten wenn auf dem Grundstück eine (auch nebenberuflich) selbständige, freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit durch den Besitzer der Videoüberwachungsanlage oder einen Angehörigen ausgeübt wird.
Darüber hinaus gibt es zumindest zum EInsatz von Dashcams in Fahrzeugen Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, die ich hier analog interpretieren würde.
Insofern sehe ich hier aus verschiedenen Gründen - auch z.B. vorbeugende Höflichkeit und Respekt vor den Rechten anderer eine Informationspflicht nach Artikel 13, wie Sie durch geeignete Beschilderung erfüllt werden kann.
Sind dagegen nur Teile des Grundstücks betroffen, auf denen sich keine Dritten (auch private Besucher) aufhalten können, lässt sich ggf. diese Informationspflicht auch nachvollziehbar verneinen.
Sichergestellt werden sollte auch, dass wirklich nur Grundstücksbereiche und keine öffentlichen Räume bzw. Grundstücke der Nachbarn auf dem Bildmaterial zu sehen sind.

Für den Einsatz von Dashcams gibt es - wie gesagt einen Beschluss der Aufsichtsbehörden. M.E. müsste es etwas vergleichbares auch was für Multicopter geben.

Hallo,

Ich habe schon wirklich viel gehört. Aber das noch nicht.

Ich hole mal ein bisschen aus.

Niemand, außer den öffentlichen Behörden, darf im öffentlichen Raum Überwachungsmaßnahmen installieren. In Deinem privaten Raum darfst Du das, musst allerdings darauf achten, dass Du dabei den öffentlichen Raum nicht tangierst. Du darfst also Kameras auf Deinem Grundstück oder in Deinem Geschäft installieren, solange sie nicht die Straße beobachten. Du musst allerdings die Personen, die Deinen überwachten Grund vor Betreten könnten darüber informieren, dass sie möglicherweise aufgenommen werden - wie auch immer Du das anstellst.

Das hat seinen Grund aber nicht in der DSGVO, sondern im allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Davon abgeleitet ist das so genannte Recht am eigenen Bildnis. Das bedeutet, ich darf darüber bestimmen, wer mich aufnimmt. Wenn Du mich vor dem Betreten in geeigneter Form darüber informierst, dass ich auf Deinem Grundstück oder in Deinem Geschäft gefilmt werde, kann ich mich frei entscheide, ob ich zum Bier trinken oder einkaufen zu Dir komme. Zudem greift das Bundesdatenschutzgesetz. Du darfst nicht mehr Daten sammeln, als für den Zweck nötig ist.

Wenn Du mit Deiner Kamera im Auto unterwegs bist, kannst Du mich nicht angemessen darüber informieren, dass Du mich potentiell aufnimmst, verstößt damit also gegen mein Persönlichkeitsrecht. Während der Fahrt mag man Dir noch zugestehen, dass Du ein überragendes Interesse hast, aber spätestens bei Kameras, die auch im abgestellten Fahrzeug Aufnahmen von der Umwelt machen, hört bei der bisherigen Rechtsprechung das Verständnis auf.

Die beiden, aus meiner Sicht wichtigsten Urteile der letzten Zeit: eine Dame wollte die wiederholte Sachbeschädigung an ihrem Fahrzeug aufklären und installierte Kameras. Die Aufnahme wurde nicht gewertet, die Dame erhielt aber eine Strafe wegen Verstoßes gegen das BDSG. Link

Im anderen Fall erkannte der BGH zu, dass eine anlassbezogene Speicherung durchaus gestattet werden kann und erlaube die Aufnahmen einer Kamera, die jeweils nur eine kurze Sequenz von und nach einem Vorfall speicherte und den Rest verwarf. Link

Oder kurz zusammengefasst: eine DashCam, die nicht mehr als 3-5 Minuten speichert und auch das nur während der Fahrt macht, wird wahrscheinlich nicht gegen geltendes und derzeit gesprochenes Recht verstoßen.

Bei ferngelenkten Fluggeräten ist das Problem nochmals verschärft. Zum einen gibt es inzwischen umfassende Regelungen zur Beschränkung der Flugzonen, zum anderen können installierte Kameras deutlich stärker in die Privatsphäre eindringen. Neulich las ich in einer Artikel-Überschrift, dass der Laie sie in Deutschland praktisch nicht mehr steigen lassen darf. Auf Grund fehlendem Interesse, las ich den Rest nicht.

Es wird schwer zu beweisen sein, dass das eigene Interesse am Betrieb der Drohne überwiegt, gegenüber dem Interesse der Personen die sich belästigt fühlen.

Grüße
Pierre