'dash cams' in D zulässig?

Hallo,

eine Kamera, die das Verkehrsgeschehen filmt, ist definitiv keine „private“ Angelegenheit mehr.

Simitis BDSG führt dazu in § 1 BDSG aus:

Mit der Wendung „für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ grenzt das Gesetz einen Bereich persönlicher Lebensführung ab von der beruflichen und geschäftlichen Sphäre. Hier betrachtet der Gesetzgeber denjenigen, der personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, als ebenso schutzbedürftig wie die Betroffenen und räumt diesen deshalb keinen rechtlichen Einfluss auf seinen Datenumgang ein. Entscheidend ist also, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet. Diese Bedingung ist zugleich notwendig wie hinreichend. Wie intensiv die Belange von Betroffenen berührt werden, spielt keine Rolle. Auch der Umgang mit besonderen Daten nach § 3 Abs. 9 fällt unzweifelhaft unter die Ausnahme. Bei intensiven Rechtseingriffen können sich Abwehrrechte aus dem BGB ergeben. zur Fussnote [7]

Randnummer 150 Umso wichtiger ist es, dass die vom Gesetz verlangte spezielle Zwecksetzung streng eingehalten wird. Der Datenumgang muss mit allen seinen Bestandteilen und während der gesamten Dauer ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgen. Werden beispielsweise die Adressen des persönlichen Freundes- und Bekanntenkreises auch nur einmal für eine Direktwerbeaktion zugunsten eines Dritten zur Verfügung gestellt oder genutzt, so entfällt die Ausnahme. zur Fussnote [8] Der konkrete Werbezweck ist dabei unerheblich; eine gewerbliche Produktwerbung fällt genauso darunter wie der Hinweis auf die erwünschte Unterstützung wohltätiger Organisationen oder kommunaler Anliegen. Jegliche nach außen gerichtete, über den persönlichen und familiären Kreis hinaustretende Tätigkeit verlässt den privilegierten Rahmen. Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einem Familienbetrieb fällt deshalb ebenso heraus wie diejenige im Rahmen einer Heimarbeit. Dagegen gehört die Nutzung eines privaten Adressverzeichnisses durchaus zu den persönlichen Tätigkeiten, auch wenn Gruppenrundschreiben versandt werden, etwa mit Weihnachtgrüßen oder einer Virenwarnung. Eine erhebliche Größe einer Datensammlung oder eine hohe Intensität ihrer Verarbeitung schließen an sich einen persönlich-familiären Zweck nicht aus, können aber Indiz für eine darüber hinausgehende Zwecksetzung sein. zur Fussnote [9]

Randnummer 151 Die Frage, was als persönlich oder familiär einerseits oder als beruflich, geschäftlich oder sonst weitergehend andererseits anzusehen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Zu den typischen persönlich-familiären Bereichen gehören z.B. Freizeit, Liebhabereien, Urlaub, privater Konsum, Sport, Unterhaltung; die typische dazu gehörende Datenverarbeitung betrifft z.B. Adressen, Telefonnummern, Webadressen, Emailadressen, Geburtstage, weitere Angaben von Freunden, Bekannten, Verwandten, Hobby- und Tauschpartnern, Kollegen (nur soweit ausschließlich für private Kontakte genutzt, nicht für die Koordination von Berufseinsätzen), Favorites/Bookmarks zum Internet-Surfen, die „History“ der privaten Browser-Nutzung, Email-Korrespondenz, alles gleich ob im PC, Notebook, Handheld, Smart Phone oder Telefon gespeichert oder auch auf einem Server abgelegt. Auch Daten über Internetrecherchen mit Suchmaschinen zu privaten Bekannten und deren Ergebnisse fallen unter die Ausnahme. Auf die Eigentumsverhältnisse an den verwendeten Medien kommt es grundsätzlich nicht an. Auch auf vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Medien kann grundsätzlich persönlich-familiärer Datenumgang stattfinden. Zu denken ist hier etwa an als „privat“ (nicht ausreichend: „persönlich“) bezeichnete Laufwerke (partitions) und an auch zur privaten Nutzung freigegebene Notebooks, Handhelds oder Mobiltelefone. Voraussetzung ist allerdings, dass der Datenzugang faktisch und rechtlich auf den Beschäftigten persönlich begrenzt ist. Muss ein Medium auf Anforderung dem Arbeitgeber ausgehändigt und müssen alle Daten lesbar gemacht werden, so entfällt die Ausnahme. Ein „Notfallkontakt“, also Namen und Erreichbarkeitsdaten einer im Notfall (etwa bei Bewusstlosigkeit des Beschäftigten) zu unterrichtenden Person, wird zwar allein im persönlichen Interesse des Beschäftigten und auf dessen Wunsch gespeichert, bezweckt aber die Information des Arbeitgebers und fällt daher nicht unter persönlich-familiär. Als beruflich zu qualifizieren sind die Tätigkeiten der Angehörigen der freien oder sonst selbständig ausgeübten Berufe, auch wenn sie im privaten Rahmen, also etwa vom Wohnzimmer aus, ausgeübt werden. Auch vorbereitende Tätigkeiten gehören zu den beruflichen, z.B. Marktforschung und Marketing. Bewerbungen sowie Aus- und Fortbildung, aber auch etwa die Vergütung, sind auf der Seite des Bewerbers bzw. Beschäftigten dem persönlichen Bereich zuzuordnen, auf der des Arbeitgebers oder Bildungsträgers dem Geschäft. Der Informationsaustausch innerhalb einer Organisation, etwa eines Vereins, oder einer Kirchengemeinde oder einer Interessengruppe (Selbsthilfegruppe, Fahrgemeinschaft), überschreitet den persönlich- familiären Rahmen. Auch wenn zur Informationsverbreitung eine allgemein zugängliche Website im Internet gewählt wird, wie etwa ein Webforum oder ein soziales Netzwerk, wird dieser Bereich verlassen, ohne dass es auf den intendierten Empfängerkreis ankommt. zur Fussnote [10] Die Verwaltung privaten Vermögens gehört grundsätzlich zum persönlichen Bereich, kann aber, wenn sie nach Form und Umfang geschäftliches Gepräge annimmt, darüber hinausgehen. Der familiären Tätigkeit steht die eine auf sonstige, dauerhafte Partnerschaft bezogene Tätigkeit gleich, solange es sich um eine private, nicht auf geschäftliche Zwecke gerichtete Verbindung handelt, wie etwa bei nicht familiär gebundenen Lebenspartnern oder Wohngemeinschaften. Ob zur Lebensgemeinschaft Kinder zur Fussnote [11] gehören, spielt keine Rolle.

Randnummer 152 Der betroffene Personenkreis wird meist den persönlichen oder familiären Zweck widerspiegeln. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass zu allen Betroffenen eine persönliche oder familiäre Beziehung besteht. So können etwa durchaus Angaben zu Sportlern, Künstlern oder sonstigen Prominenten im Rahmen einer Liebhaberei gesammelt werden. Ebenso können in einem (nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen) Tagebuch Angaben zu sonstigen Dritten enthalten sein. Stets müssen aber der gewählte äußere Rahmen, die organisatorische Anlage und die inhaltliche Konzeption der Datenverarbeitung die persönliche oder familiäre Zwecksetzung erkennen lassen. Deren bloße Behauptung ist irrelevant, wenn eine gewerbliche, politische oder sonstige weitergehende Zwecksetzung objektiv erkennbar ist.

Randnummer 153 Aus der speziellen Zwecksetzung ergibt sich auch eine Beschränkung hinsichtlich der verantwortlichen Stelle. Zwar grenzt das Gesetz, anders als die Richtlinie, zur Fussnote [12] die Anwendung der Ausnahme nicht ausdrücklich auf den Fall ein, dass die verantwortliche Stelle eine natürliche Person ist, doch können juristische Personen begrifflich keinen (eigenen) „persönlichen“ oder gar „familiären“ Tätigkeiten nachgehen. Die eindeutige Konzeption der Richtlinie schließt jeden Gedanken an eine Analogie, etwa im Sinne der „Unternehmensfamilie“ mit „Töchtern“ und „Schwestern“, aus. Andererseits setzt das Gesetz, ebenso wenig wie die Richtlinie, voraus, dass der Datenumgang stets nur von einer einzigen Person ausgeht. Der privilegierte familiäre Rahmen wird nicht überschritten, wenn beispielsweise die in einem Haushalt zusammenlebenden Familienmitglieder unter Nutzung desselben PC eine Adressdatei gemeinsam pflegen und/oder nutzen (oder verstreut lebende über ein Netzwerk), solange sich die Nutzung nur insgesamt im persönlichen Bereich bewegt
.

Ich glaube, dass diese Beispiele zeigen, dass mit dem privaten Bereich etwas völlig anderes gemeint ist als eine Kamera, die das Verkehrsgeschehen filmt.

Kontrollüberlegung: Wenn das Aufnehmen und Speichern von öffentlichen Straßen noch dem rein privaten Gebrauch unterfallen würde, heißt das nichts anderes als dass ich überall in der Öffentlichkeit Kameras aufstellen und Persönlichkeitsrechte Dritter massiv beeinträchtigen kann, solange ich das nur „für mich“ speichere und das ganze BDSG wäre nicht anwendbar.

Es gibt sicherlich keine Aufsichtsbehörde für Datenschutz in Deutschland, die diese Auffassung teilen würde.

VG
EK

mach’ es dir doch einfacher und versuche nicht künstlich einen
unterschied zwischen beobachtung und aufnahme zu begründen,

Auch Privat darf ich keine Überwachungskamera irgendwo
installieren um den Lebensbereich anderer aufzunehmen.

Das ist aber nicht nach BDSG verboten, sondern stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Aufgenommenen dar. Das müsste also abgeklopft werden, nicht das BDSG.

Grüße,
.L

Hallo,

eine Kamera, die das Verkehrsgeschehen filmt, ist definitiv
keine „private“ Angelegenheit mehr.

Simitis BDSG führt dazu in § 1 BDSG aus:

Mit der Wendung „für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“
grenzt das Gesetz einen Bereich persönlicher Lebensführung ab
von der beruflichen und geschäftlichen Sphäre. Hier betrachtet
der Gesetzgeber denjenigen, der personenbezogene Daten erhebt,
verarbeitet oder nutzt, als ebenso schutzbedürftig wie die
Betroffenen und räumt diesen deshalb keinen rechtlichen
Einfluss auf seinen Datenumgang ein. Entscheidend ist also,
dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet
.

Als beruflich zu qualifizieren sind die
Tätigkeiten der Angehörigen der freien oder sonst selbständig
ausgeübten Berufe, auch wenn sie im privaten Rahmen, also etwa
vom Wohnzimmer aus, ausgeübt werden. Auch vorbereitende
Tätigkeiten gehören zu den beruflichen, z.B. Marktforschung
und Marketing. Bewerbungen sowie Aus- und Fortbildung, aber
auch etwa die Vergütung, sind auf der Seite des Bewerbers bzw.
Beschäftigten dem persönlichen Bereich zuzuordnen, auf der des
Arbeitgebers oder Bildungsträgers dem Geschäft.

genau daran würde ich anknüpfen. die aufnahmen sind weder der geschäftlichen noch der beruflichen sphäre zuzurechnen, wenn sie dazu dienen sollen, unfälle bzw. straftaten aufzuklären. nur weil eine aufnahme die öffentlichkeit betrifft, ist der anwendungsbereich des bdsg nicht eröffnet. entscheidend ist die zweckrichtung der aufnahme, was der aufnehmende mit dieser anstellen möchte.

die unteren beispiel sind ja recht lehrreich, aber mit unserem fall nicht zu vergleichen. dort sind nämlich nur beispiele genannt, die den kontakt mit dritten voraussetzen.
die aufnahmen dienen in erster linie dem aufnehmenden, unfälle und straftaten nachzuweisen. die frage, ob er sie in seinem bekanntenkreis zeigen möchte oder bei youtube veröffentlichen will, spielt dabei keine rolle.
in der zitierten stelle wird gerade nicht aufgezeigt, dass bereits das aufnehmen von handlungen in der öffentlichkeit den anwendungsbereich des bdsg eröffnen. erst auf die folgefrage, wem gegenüber die aufnahmen gezeigt werden, wird eingegangen.

Jegliche
nach außen gerichtete, über den persönlichen und familiären
Kreis hinaustretende Tätigkeit verlässt den privilegierten
Rahmen.

daraus ist mE nicht zu schließen, dass die aufnahme kein öffentliches verhalten zeigen darf, sondern mit wem man sie teilt bzw. was man mit den aufnahmen macht. es wird ja selbst davon ausgegangen, dass der umfang des eingriffs in das persönlichkeitsrecht anderer keine rolle spielt, soweit die aufnahme im privaten kreis verbleibt.

Kontrollüberlegung: Wenn das Aufnehmen und Speichern von
öffentlichen Straßen noch dem rein privaten Gebrauch
unterfallen würde, heißt das nichts anderes als dass ich
überall in der Öffentlichkeit Kameras aufstellen und
Persönlichkeitsrechte Dritter massiv beeinträchtigen kann,
solange ich das nur „für mich“ speichere und das ganze BDSG
wäre nicht anwendbar.

die überlegung hinkt mE nach:
zunächst ist der anwendungsbereich des bdsg noch immer sehr weit, wenn man sich § 1 II nr.1 und 2 bdsg vor augen hält. außerdem werden die rechte dritter hinreichend durch andere gesetze geschützt, seien es die vorschriften des bgb, des stgb oder des kunsturhg.

Es gibt sicherlich keine Aufsichtsbehörde für Datenschutz in
Deutschland, die diese Auffassung teilen würde.

die erfahrung lehrt uns, dass der exekutive oftmals durch die judikative der anwendungsbereich eines gesetzes aufgezeigt werden muss.

Hallo,

nochmal: etwas was in der Öffentlichkeit aufzeichnet, ist nicht privat. Das wird restriktiv ausgelegt.

Denk doch mal an Fälle wie den hier: http://www.aufrecht.de/urteile/medienrecht-presserec…

Wo ist der Unterschied? Nur weil ich AUCH mein Verhalten filme beim Rein- und Rausgehen darf ich noch lange nicht alle anderen mit einer Kamera an meinem Haus filmen.

VG
EK

Hallo

Denk doch mal an Fälle wie den hier:
http://www.aufrecht.de/urteile/medienrecht-presserec…

Auch hier ist nichts von Datenschutz zu lesen. Es geht wieder um das Persönlichkeitsrecht, also muss untersucht werden, ob bei der Auto-Cam Personen identifizierbar sind und somit evtl. das Persönlichkeitsrecht der Gefilmten verletzt wird

Sorry für den Laieneinwurf in eurer interessanten Diskussion,
.L

Hallo,

die Anwendbarkeit des BDSG steht hier übrigens bei RSpr. und Lit. nicht in Streit (außer a.A. H4U), es geht um Erforderlichkeit, wo die Meinungen auseinandergehen.

Wenn schon Attrappen dem BDSG unterfallen, weil sie in der Öffentlichkeit Überwachungsdruck erzeugen (man fühlt sich gefilmt), ist das auch nachvollziehbar.

http://www.datenschutz-praxis.de/fachwissen/facharti…

Warum sollte ich es mir gefallen lassen, dass mich jeder im Straßenverkehr filmt? Das verstößt gegen meine informationelle Selbstbestimmung.

Aber ich werde Dich nicht überzeugen, selbst wenn Du Dich geirrt hast, schätze ich.

VG
EK

Hallo,

klar, weil 6b BDSG öffentliches Recht ist und nur von Behörden durchgesetzt wird, zudem muss es sich um Filmen des öffentlichen Verkehrsraums handeln. Die Kamera hier filmt vor allem den nichtöffentlichen Bereich, die Behörden sehen ein Filmen bis 1m um Gebäude als noch ok an.

Der Autofahrer filmt aber voll nach vorne und nicht nur sich und seine Motorhaube.

VG
EK

Hallo,

die Anwendbarkeit des BDSG steht hier übrigens bei RSpr. und
Lit. nicht in Streit (außer a.A. H4U), es geht um
Erforderlichkeit, wo die Meinungen auseinandergehen.

wirklich ? aus den bisherigen quellen konnte ich das nicht ersehen.

Warum sollte ich es mir gefallen lassen, dass mich jeder im
Straßenverkehr filmt? Das verstößt gegen meine informationelle
Selbstbestimmung.

ich habe doch nicht bestritten, dass man sich auf der straße filmen lassen muss. ich bezweifle nur im vorliegenden fall, dass das bdsg anwendung finde.
dass es unterlassungsansprüche aus §§ 1004 bgb iVm art. 2, 1 gg bzw. § 823 I, evtl. 823 II iVm strafrecht oder kunsturhg geben kann, stelle ich nicht in frage. dritte sind dadurch ausreichend in ihrem persönlichkeitsrecht geschützt, so dass es auch keine gesetzeslücke gibt.

ich kann daher auch nicht nachvollziehen, warum das urteil des ag münchen verlinkt wurde, zumal beim beim überfliegen mit keiner silbe auf das bdsg eingegangen wird.

ich lasse mich von einschlägiger rechtsprechung und durch indizien für den willen des gesetzgebers überzeugen (gesetzesbegründung o.ä.).

Hallo,

Der Autofahrer filmt aber voll nach vorne und nicht nur sich
und seine Motorhaube.

Wenn es nur um das Persönlichkeitsrecht der gefilmten geht, kann man eine Aufzeichnungsart wählen, die Personen nicht erkennen lässt, das Verhalten von Objekten (z.B. anderen Autos) und deren Nummernschilder aber schon.

Gruß

Anwar

Hallo,

es gibt ja ohnehin praktisch kaum Rechtsprechung im BDSG.

Vielleicht überzeugt Dich das hier: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20090195

(ab Rdn. 38)

VG
EK

Hallo,

es gibt ja ohnehin praktisch kaum Rechtsprechung im BDSG.

Vielleicht überzeugt Dich das hier:
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20090195

(ab Rdn. 38)

das klingt interessant, danke.

kurioserweise läuft heute den ganzen tag ein kurzer beitrag bei n-tv über das thema dash-cams. natürlich ohne genaue rechtliche hintergründe.

Hallo,

Stadtrundfahrt aufnehmen ist kein Problem, aber argumentieren
sie sei dazu da um Unfallgegner oder Verstöße aufzunehmen, das
ist Überwachung, weil ein Verhalten einer Person festgehalten
wird.

so wird in der Tat auch überwiegend im Datenschutzrecht argumentiert, wobei es aber auch im Datenschutzrecht Vertreter gibt, die selbst die automatisch gefilmte Stadtrundfahrt für problematisch halten, weil das schon über das datenschutzrechtlich unproblematische gelegentliche Filmen in der Stadt mit der eigenen Videokamera für das Familienalbum hinausgeht, sondern eine zielgerichtete Daueraufzeichnung darstellt.

In jedem Falle wird es problematisch, wenn man sich an den Aufnahmen nicht mehr nur im kleinen Kämmerlein ergötzt, sondern es im Internet hochlädt als „Die schönsten Stadtrundfahrten in Lummerland“.

VG
EK

Hallo,

In jedem Falle wird es problematisch, wenn man sich an den
Aufnahmen nicht mehr nur im kleinen Kämmerlein ergötzt,
sondern es im Internet hochlädt als „Die schönsten
Stadtrundfahrten in Lummerland“.

Heißt das diese ganze Filmchen, die (früher mal?) im Fernsehen liefen („Die schönsten Bahnstrecken Deutschlands“, glaube ich), sind ein riesiger Datenschutzverstoß?

Gruß

Anwar

Hi,

gestern auf RTLaktuell: generell erlaubt, der Richter entscheidet jedoch im Einzelfall ob er sie als Beweismittel zulässt und der Hinweis, dass wenn die Polizei bei einem Unfall eine dash cam in einem Auto entdeckt sie diese beschlagnahmen kann. Pech dann wenn man selbst den Unfall verursacht hat…

Macht Sinn für mich.

Gruss
K

Hallo,

nein, aber das ist keine Speicherung für persönliche / familiäre Zwecke und genießt damit nicht das Privileg, vom BDSG ausgenommen zu sein wie der Bahnkunde, der mit seinem Handy aus dem Abteil das Moseltal und die Leute filmt, um seinen Angehörigen dann mal zu zeigen, wie schön es da ist.

Ab da muss man sich mit den Problemen des § 6b BDSG auseinandersetzen (ist das eine „Beobachtung“ von Personen mit „opto-elektrischen Einrichtungen“? Oder von der Zweckbindung doch immer noch nur Landschaftsaufnahmen, bei denen die Speicherung des Handelns von Personen nicht das Ziel der Verarbeitung ist - was bei Bahnstrecken ja eher zu vermuten ist).

VG
EK