Hi,
Sind solche dash cams (siehe Video auf SPON unten) in D eigentlich erlaubt und, viel wichtiger, vor Gericht als Beweismittel zugelassen?
Gruss
K
Hi,
Sind solche dash cams (siehe Video auf SPON unten) in D eigentlich erlaubt und, viel wichtiger, vor Gericht als Beweismittel zugelassen?
Gruss
K
die aufnahmen verstoßen weder gegen das bdschg noch gegen das kunsturhg. sollte die sicht des fahrers nicht behindert werden, stehen auch vorschriften des stvg nicht entgegen. andere vorschriften fallen mir momentan nicht ein, daher ist ihr einsatz soweit erlaubt.
selbst wenn die aufnahme gegen eine gesetzliche vorschrift verstößt, folgt daraus nicht per se ein beweisverwertungsverbot. es bedarf immer einer abwägung, ob der verwertung nicht (vorrangige) recht entgegenstehen.
videos können als beweismittel des augenscheins in den prozess eingeführt werden oder auch durch einen zeugen, der das video gesehen hat.
das gericht bewertet -insbesondere unter abwägung von verletzten grundrechten dritter- ob das video verwertet werden kann oder nicht. dies gilt für das strafverfahren ebenso wie für das verfahren im zivilprozess.
grundsätzlich sind solche aufnahmen daher verwertbar (und sehr nützlich, wenn es um strafrechtliche aspekte, z.b. § 142 stgb, geht).
andere vorschriften fallen mir momentan nicht ein, daher ist
ihr einsatz soweit erlaubt.
hmm, mir fällt auch keine vorschrift direkt ein, ABER: war da nicht was, dass man darauf hinweisen muss, wenn man pauschal aufnahmen in der öffentlichkeit macht? immerhin muss ja bei stationären überwachungskameras darauf hingewiesen werden, oder irre ich mich da?
Moin,
aber das bdsg ist auf diese
fälle nicht anwendbar.
Warum? Fällt das nicht unter Absatz 2 Punkt 3?
Gruß
TET
Moin,
aber das bdsg ist auf diese
fälle nicht anwendbar.Warum? Fällt das nicht unter Absatz 2 Punkt 3?
das bloße aufnehmen mittels videokamera ist kein „Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“.
mir geht es auch eher um „oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben,“
Gruß
Hallo,
ihr müsst vom Grund ausgehen warum die Kamera im Auto ist.
Natürlich darf ich nicht die Kamera dazu benutzen andere Verkehrsteilnehmer zu überwachen. Genauso natürlich darf ich aber die Kamera dazu benutzen die Strecke die ich fahre für mich selber aufzunehmen.
Gruß
Nostra
Moin,
und das bringst du dann wie mit §6b BDSG in Übereinstimmung?
Gruß
TET
achso. dann würde ich damit argumentieren, dass die aufzeichnung der persönlichen tätigkeit dient und nicht der gegenteiligen geschäftlichen tätigkeit.
wenn einen das nicht überzeugt, kann man mit § 6b abs.1 bdsg argumentieren, dass diese aufzeichung einen sehr geringen eingriff in das persönlichkeitsrecht darstellt, da lediglich die fahrzeuge mit kennzeichen gefilmt werden und ein schützenswertes interesse des aufnehmenden besteht, die aufzeichnung zu machen (beweisfunktion bei unfällen/straftaten o.ä.).
wenn einen das nicht überzeugt, kann man mit § 6b abs.1 bdsg
argumentieren, dass diese aufzeichung einen sehr geringen
eingriff in das persönlichkeitsrecht darstellt, da lediglich
die fahrzeuge mit kennzeichen gefilmt werden
Dem würde ich wohl entgegenhalten, dass sich in meinem Straßenverkehr auch Verkehrsteilnehmer bewegen, die sich nicht in Fahrzeugen befinden.
und das bringst du dann wie mit §6b BDSG in Übereinstimmung?
Hallo,
garnicht weil der §6 nicht tangiert ist. Wenn es Aufnahmen sind die für mich sind. Sei es das ich mein Fahrverhalten prüfen will oder einfach die Strecke schön finde. Der §6 bezieht sich auf Beobachtung, sprich Überwachung.
Gruß
Nostra
das mag sein. allerdings ist nicht jeder eingriff in das persönlichkeitsrecht vom bdsg erfasst. stellt man sich vor, dass die videoaufzeichnung der betroffenen person nur eine sehr kurze zeitspanne andauert und in der regel keine dauerhafte speicherung erfolgt, wird man immer noch das interesse des aufzeichnenden als überwiegend ansehen können (abgesehen davon, dass das bdsg nach § 1 nicht anwendbar ist, s.o.).
aber selbst wenn man von einem verstoß gegen das bdsg ausginge (was abwegig ist, s.o.), führt das noch nicht zu einem beweisverwertungsverbot.
Moin,
Wenn es Aufnahmen
sind die für mich sind. Sei es das ich mein Fahrverhalten
prüfen will oder einfach die Strecke schön finde. Der §6
bezieht sich auf Beobachtung, sprich Überwachung.
Also kommt es deiner Meinung nach nicht auf das Praktische Tun an, sondern nur darauf, was für einen Namen ich dem Kind gebe?
Gruß
TET
und das bringst du dann wie mit §6b BDSG in Übereinstimmung?
Hallo,
garnicht weil der §6 nicht tangiert ist. Wenn es Aufnahmen
sind die für mich sind. Sei es das ich mein Fahrverhalten
prüfen will oder einfach die Strecke schön finde. Der §6
bezieht sich auf Beobachtung, sprich Überwachung.
mach’ es dir doch einfacher und versuche nicht künstlich einen unterschied zwischen beobachtung und aufnahme zu begründen, sondern stütze dich auf den wortlauf von § 1 II nr.3 bdsg. aufnahmen für die „persönliche tätigkeit“ fallen nicht unter das bdsg. das gegenteil von der persönlichen tätigkeit ist die geschäftliche tätigkeit, beispielsweise die aufnahme von autofahrern, die man als eigene kunden gewinnen möchte.
Hallo,
entgegen aller bisherigen Stellungnahmen ist die Zulässigkeit zweifelhaft.
In einem Aufsatz zu dem Thema kommt der Autor (Bihari Vass, DAR 2010, 504) zu folgendem Schluss:
Die hier behandelte Videoüberwachung (Aufzeichnung und Speicherung) zum Zwecke des Nachweises einer Eigentumsverletzung am Pkw dürfte in beiden Konstellationen (im fließenden und im ruhenden Verkehr) wohl nicht zulässig sein. Aufgrund der vielen Abwägungserfordernisse im Rahmen dieser Prüfung kann letztlich Rechtssicherheit hierzu nur durch eine obergerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Eine solche liegt zu der hier behandelten speziellen Konstellation nach aktuellem Kenntnisstand noch nicht vor.
Der Anwendungsbereich des § 6b BDSG ist hier wohl eröffnet. Es ist hier keine Datenaufzeichnung nur des eigenen Verhaltens gegeben, denn es geht ja gerade darum, auch Leute, die einem vorsätzlich vor das Auto laufen und dann behaupten, man hätte sie angefahren, zu filmen wie auch Unfallfallen, wo Leute dann zurücksetzen und behaupten, man wäre ihnen hineingefahren etc. Das Filmen der anderen Leute ist also kein Zufall, sondern Teil des Plans, daher auch die Ausrichtung der Kamera auf das Geschehen vor dem Fahrzeug.
VG
EK
Also kommt es deiner Meinung nach nicht auf das Praktische Tun
an, sondern nur darauf, was für einen Namen ich dem Kind gebe?
Hallo,
es kommt schon auf das tun an.
Angenommen jemand würde am Fenster eine Kamera installieren welche ein Auto ständig filmen soll, ist es eindeutig eine Überwachung.
Filmt hingegen jemand mit der Kamera das Auto weil es meinetwegen schön ist, beendet dann auch die Aufnahme, ist es eindeutig keine Überwachung.
Es kommt schon darauf an was gemacht wird. Einfach dem Kind einen Namen geben geht nicht.
Grenzgebiet ist die Dashcam. Sie kann so oder so eingesetzt werden. Da kommt es schon darauf an welchen Namen dem Kind gegeben wird.
Stadtrundfahrt aufnehmen ist kein Problem, aber argumentieren sie sei dazu da um Unfallgegner oder Verstöße aufzunehmen, das ist Überwachung, weil ein Verhalten einer Person festgehalten wird.
Gruß
Nostra
mach’ es dir doch einfacher und versuche nicht künstlich einen
unterschied zwischen beobachtung und aufnahme zu begründen,
Hallo,
der Unterschied ist nicht künstlich.
Auch Privat darf ich keine Überwachungskamera irgendwo installieren um den Lebensbereich anderer aufzunehmen.
Gruß
Nostra
Hallo,
entgegen aller bisherigen Stellungnahmen ist die Zulässigkeit
zweifelhaft.In einem Aufsatz zu dem Thema kommt der Autor (Bihari Vass,
DAR 2010, 504) zu folgendem Schluss:Die hier behandelte Videoüberwachung (Aufzeichnung und
Speicherung) zum Zwecke des Nachweises einer
Eigentumsverletzung am Pkw dürfte in beiden Konstellationen
(im fließenden und im ruhenden Verkehr) wohl nicht zulässig
sein. Aufgrund der vielen Abwägungserfordernisse im Rahmen
dieser Prüfung kann letztlich Rechtssicherheit hierzu nur
durch eine obergerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Eine solche liegt zu der hier behandelten speziellen
Konstellation nach aktuellem Kenntnisstand noch nicht vor.Der Anwendungsbereich des § 6b BDSG ist hier wohl eröffnet. Es
ist hier keine Datenaufzeichnung nur des eigenen Verhaltens
gegeben, denn es geht ja gerade darum, auch Leute, die einem
vorsätzlich vor das Auto laufen und dann behaupten, man hätte
sie angefahren, zu filmen wie auch Unfallfallen, wo Leute dann
zurücksetzen und behaupten, man wäre ihnen hineingefahren etc.
Das Filmen der anderen Leute ist also kein Zufall, sondern
Teil des Plans, daher auch die Ausrichtung der Kamera auf das
Geschehen vor dem Fahrzeug.
nur weil andere personen bzw. ihr verhalten (bestimmungsgemäß) gefilmt
werden sollen, heißt das nicht, dass der anwendungsbereich des bdsg eröffnet ist. die frage ist doch vielmehr, ob die aufzeichnungen noch der persönlichen tätigkeit zugerechnet werden können. das ist meiner ansicht nach der fall.
dazu geben die kommentare nicht viel her, in gola/schomerus, 2012, § 1 BDSG Rn.19ff., ist zu finden:
8.4 Nichtöffentliche Stellen unterliegen nach Absatz 2 Nr. 2 bzw. § 27 Abs. 1 S. 2 nicht den Reglementierungen des BDSG, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Die bisherige „positiv“ formulierte Begrenzung des Anwendungsbereichs auf kommerzielle Verarbeitungen, d. h. solche, die geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke erfolgen, wird nunmehr „negativ“ mit dem Nicht-Anwendungsbereich beschrieben. Nach der hier bereits bisher vertretenen Auffassung beinhaltet die Neuformulierung eine begrüßenswerte Klarstellung des auch bislang vom Gesetzgeber Gewollten.
leider habe ich nicht den ganzen aufsatz zur verfügung, aber jedenfalls hat der autor recht, wenn er sagt, dass rechtssicherheit erst mit einem urteil aufkommen wird…
mach’ es dir doch einfacher und versuche nicht künstlich einen
unterschied zwischen beobachtung und aufnahme zu begründen,Hallo,
der Unterschied ist nicht künstlich.
Auch Privat darf ich keine Überwachungskamera irgendwo
installieren um den Lebensbereich anderer aufzunehmen.
die von dir gemachte differenzierung ist nicht in der gesetzesbegründung zu finden und hat auch sonst keinen anhaltspunkt im gesetz. deshalb hat sie keinerlei argumentationskraft.
es mag eine wortlautgetreue auslegung sein (auch dies würde ich allerdings sehr stark bezweifeln), jedenfalls ist die auslegung nach dem wortlaut nur eine (und nicht gerade die stärkste) von mehreren auslegungsmethoden in der dogmatik und sollte nicht ohne die anderen angewandt werden.
zu deiner zweiten aussage äußere ich mich lieber nicht, sonst würde ich noch morgen früh dasitzen und erklären, warum diese pauschale behauptung eher für den stammtisch als für eine juristische argumentation geeignet ist (vielleicht ist dir die rechtsprechung des bag zur videoüberwachung von angestellten geläufig, dann hast du den ersten beleg, dass deine aussage nicht überzeugend ist).