Hallo,
http://dejure.org/gesetze/UrhG/69d.html (Absatz 2)
Da fehlt Zeug.
?
Und hier:
Und da steht: „Vereinfacht: Digitale Kopien sind verboten bei
Quellen mit Kopierschutz“.
Nicht ganz. Genauer steht in http://dejure.org/gesetze/UrhG/95a.html:
‚…Maßnahmen zum Schutz…dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden‘.
Es darf also kopiert werden, wenn der Rechtsinhaber es erlaubt. Was es natürlich bei Audio/Video etc. in aller Regel nicht ist.
Dann kommt der Sonderfall Software um
die Ecke mit dem Zusatz: „künftiger Benutzung erforderlich“.
Wenn ich nachweisen kann dass die Kopie fürs weitere Benutzen
wichtig ist darf ich kopieren. Wenn nicht, dann halt nicht.
Im UrhG steht genauer:
‚Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.‘
Also nicht für zukünftige Benutzung, sondern für die Sicherung derselben. Und das ist imho immer gegeben.
Ergo: der Kopierschutz darf bei Software (und nur dabei) für eine Sicherungskopie umgangen werden, das darf der Rechtsinhaber nicht verbieten.
Aber: ianal.
Gruß
loderunner