Datenschutzerklärung nach Initiativbewerbung

Guten Tag,
nach Erhalt einer Initiativbewerbung (Minibetrieb) per E-Mail fand ein Vorstellungsgespräch statt. Soweit sogut. Bewerber würde gerne anfangen, Fa. hätte ihn gerne.

Allerdings fehlten die Zeugnisse. Auf Nachfrage erwähnte der Bewerber, er hätte noch keine Datenschutzerklärung erhalten (wovon vorher nie die Rede war und er in gleicher mail sogar noch (ungefragt) seine Bankverbindung f.d. Erstattung der Bewerbungskosten mitteilte).
Es scheint, als sei dies nur vorgeschoben, weil Bewerber keine Zeugnisse hat oder schicken will.

Falls das nicht so sein sollte, gibt es eine kurze Standardformulierung bzg. Datenschutz?

Dickes Dankeschön!

Vielen Dank … aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Bewerbungen … wir wünschen Ihnen … mit freundlichem Arschlecken

Oder sucht ihr echt Leute, die schon beim Bewerbungsprozess querulatorische Züge zeigen?

P.S.: Solange da nichts elektronisch gespeichert und verarbeitet wird, greift die DSGVO ohnehin nicht!

Das ist falsch. Diesen Irrtum liest man zwar ständig, aber es ist trotzdem falsch. Vermutlich rührt das daher, weil viele Leute mit „Datenschutz“ Camputersicherheit assozieren, aber darum geht es eigentlich gar nicht. Es geht darum, was man selbst mit Daten macht. Und das gilt für analoge Daten genauso.

Dies gilt m.E: nur unter bestimmten Voraussetzungen, denn die DSDVO mach die Speicherung in einem Dateisystem zur Voraisssetzung.

Artikel 2
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder
teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für
die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in
einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Daten bei nichtautomatisierter Verarbeitung also nur bei Speicherung in einem Dateisystem. Wenn ich die Bewerbungsunterlagen einfach nur loche und in den Leitzordner „Absagen“ abhefte, dann benötige ich dafür keine Zustimmung usw. Das wäre jedenfalls mein Stand.

Mein Stand ist, das auch ein Leitzordner und ein karteikasten „Dateisysteme im Sinne der DSGVO“ sind.

„Dateisystem: jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die
nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese
Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen
Gesichtspunkten geordnet geführt wird;“

Der Begriff ist mE unglücklich gewählt, weil mit „Datei“ jeder „Computer“ assoziert. Aber auch der Aktenschrank meiner Hausärztin ist ein „Dateisystem“: Eine strukturierte Sammlung von Daten.

Gruß,
Max

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Okay, mag sein. Wahrscheinlich wird das in den kommenden Jahren noch einmal durch Rechtsprechung konkretisiert.

Ich würde davon ausgehen dass der Bewerber den Job nicht will…
Und mir keine weiteren Gedanken machen.

Gruß
Fronk

Hallo,

ich sehe einige mögliche Wege:

1.) (Der AG will den potentiellen AN gar nicht mehr haben (seit wann schreibt man bereits in die Bewerbung seine Kontodaten, um sich die Bewerbungskosten erstatten zu lassen?! :flushed:): Dem Bewerber wird kurz und knapp abgesagt.

2.) Der AG will den potentiellen AN haben, ist aber nicht sauer, wenn der doch nicht will: er bietet dem AN an, als unqualifizierter zu arbeiten, schließlich ist er nicht bereit, seine Qualifikationen nachzuweisen. (Die Variante gefällt mir persönlich am Besten! :smile:)

3.) Der AG will den AN unbedingt: er bestätigt dem AN, dass er die persönlichen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben behandeln wird.

Zum Punkt 3.) hier man ein paar Hinweise (erster sinnvoller Link in meiner Suchmaschine, nicht zwingend der Weisheit letzter Schluss): https://www.datenschutz.org/arbeitnehmerdatenschutz/

Grüße
Pierre

Hallo Rotalge und Max,

wenn man sich die sog. „Erwägungsgründe“ der DSGVO ansieht, die vergleichbar sind einer deutschen Gesetzesbegründung und immer auch Begriffsbestimmungen liefern, dann habt Ihr beide ein bißchen recht.

„Dateisysteme“ unterliegen zwar unabhängig von der Speicherungsart der DSGVO, allerdings braucht es schon ein Minimum an „Verarbeitung“ von Papierunterlagen - wie zB die Einreihung in eine Sammlung von Papierakten innerhalb eines Ordnungs- bzw. Verarbeitungssystem - um unter die DSGVO zu fallen.

Ob die reine Posteingangsmappe bzw. -ablage schon darunterfällt, mag fraglich sein. Allerdings ist jeder AG vernünftigerweise gut beraten, das Bewerberverfahren noch mindestens 6 Monate nach Abschluß dokumentieren zu können. Und dann kann man schon zu der Auffassung gelangen, daß dann eine Art Verarbeitung stattfindet, wenn hier zB ein spezieller Papierordner mit Bewerberunterlagen, Anschreiben etc für ein bestimmtes Bewerberverfahren angelegt wird und die Unterlagen sortiert sind.

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo Pierre,

dein Link ist leider veraltet und berücksichtigt weder die DSGVO noch die damit zusammenhängenden Änderungen des BDSG. Im BDSG ist zB der Arbeitnehmerdatenschutz nicht mehr im § 32,wie im Link beschrieben, sondern im § 26 geregelt.

&Tschüß
Wolfgang

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Da stime ich dir zu. Allerdings sollte man ebenfalls davon ausgehen können, dass bei freiwillig eingesandten Daten stillschweigend das Recht zur Verarbeitung derselben erteilt wurde, oder?

Hallo,

kann man so sehen, gilt aber, wenn überhaupt, nur für den eigentlichen Bewerberprozess. Schon für die Aufbewahrung (ohne Einstellung) innerhalb gesetzlicher Fristen (zB AGG) wird das schon kritisch gesehen.

&Tschüß
Wolfgang

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Danke für die Ergänzung/ Berichtigung.