Hallo,
ich weiß nicht, ob man da unbedingt einen Paragraphen nennen muss. Missbrauch bzw. Weitergabe personenbezogener Daten werden durch eine Vielzahl von Paragraphen geschützt, je nachdem, worum es geht.
„Hiermit verplichte ich mich, die Kopien von Ausweisen und die Unterschriftsproben ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu verwenden und sie nicht unbefugt weiterzugeben“. Das „an Dritte“ würde ich weglassen, da „Dritte“ im Sinne des Datenschutzgesetzes alles außerhalb er verantwortlichen Stelle (des eigenen Unternehmens) ist, aber auch die unbefugte Weitergabe innerhalb des Unternehmens ist ja schon unzulässig, also nicht nur an Dritte.
Eigentlich müssen alle Mitarbeiter generell auf das Datengeheimnis verpflichtet werden (§ 5 BDSG Satz 2), das umfasst dann natürlich auch den Umgang mit den Ausweiskopien und Unterschriftsproben.
Wenn Du einen Paragraphen reinnehmen willst, dann verweise auf § 5 BDSG: „1Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.“
Die generelle Verpflichtung auf das Datengeheimnis könnte so aussehen:
------------ B E G I N N ---------------
Herr/Frau
(…)
wird hiermit auf die Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die geltenden Bestimmungen der zum Datenschutz und der Datensicherheit verpflichtet.
Der/die Verpflichtete/r wird hiermit darauf hingewiesen, dass es untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Erfüllung der Fachaufgabe gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Nach § 5 BDSG ist der/die Verpflichtete verpflichtet, das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit weiter.
Der Schutz personenbezogener Daten nach dem BDSG erstreckt sich auf in Dateien gespeicherte Daten, ungeachtet der bei der Verarbeitung angewandten Verfahren. Das Gesetz schützt grundsätzlich alle Datensammlungen mit personenbezogenen Daten. Der Schutz erstreckt sich auch auf die Verfahren, mit denen solche Daten verarbeitet werden. Bei der Verarbeitung von Personaldaten sind neben den Bestimmungen des BDSG die Grundsätze des Personaldatenrechts zu beachten.
Gemäß §§ 43, 44 BDSG ist der widerrechtliche Umgang mit personenbezogenen Daten unter Strafe gestellt. Eine Verletzung des Datengeheimnisses stellt in den meisten Fällen einen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Schweigepflicht dar und kann arbeitsvertragliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Abschriften der genannten Vorschriften des BDSG sind beigefügt.
Die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende allgemeine Geheimhaltungsverpflichtung wird durch diese Erklärung nicht berührt.
Die Zweitschrift dieser Verpflichtungserklärung wird nach Vollzug der Unterschrift der Personalakte beigelegt.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorgenannten Hinweise und Weisungen zur Kenntnis genommen habe und verpflichte mich, diese zu befolgen.
------------ E N D E -------------------
Ich würde diese generelle Verpflchtung nehmen, damit ist alles abgedeckt.
Viele Grüße
Sebastian