Dauergast seit über 10 Wochen - was kann ich tun?

Folgendes Problem: Ich wohne in einem 4-Parteien-Haus. Seit Anfang März ist in der obersten Wohnung ein Besucher.
Grundsätzlich wäre mir als Mieter egal, wer wen wie lange zu Besuch hat, sofern sich keiner daneben benimmt. Allerdings werden in unserem Haus die Wasserkosten pro Kopf abgerechnet, es gibt also keine Wasseruhren für jede Wohnung.

Hatte in einem Gespräch mit der Hausverwaltung erfahren, dass der Besuch nicht gemeldet ist, wo ich ansich von ausging, wenn es sich über eine solche Dauer erstreckt. Allerdings war der Hausverwaltung eine Verneinung auf ihre Nachfrage beim Mieter ausreichend um nichts weiter zu machen.

Allerdings steht das Auto von dem Besuch jeden Tag (morgens und abends) in der Nachbarschaft. (Befindet sich auf meinem Arbeitsweg, ich suche es nicht extra). Derjenige hat einen Haus-/Wohnungsschlüssel. Es wurden bereits Umzugkartons in die Wohnung getragen. Sein „Ersatzfahrzeug“ ist auch bereits seit mehreren Wochen bei uns untergestellt.

Kontakt zu den anderen Mietern wurde bereits aufgenommen, die wollen auch selber nochmal die Hausverwaltung ansprechen, sagten mir aber auch, dass dort bereits schon mal wer über viele Wochen „Dauerbesucher“ war.

Sofern die Hausverwaltung immer noch nicht aktiv werden sollte, wovon ich ausgehe, was genau kann ich dann machen? Da meine Wohnung die einzige mit Wasseruhr ist, soll ich schriftlich drauf hinweisen, dass ich ansonsten nur den dort angegeben Verbrauch tragen würde?

Hallo,

melden Sie es schriftlich an die Hausverwaltung und weisen Sie auf diesen Umstand hin. Um eine kurze Eingangsbestätigung sollten Sie auch bitten, damit Sie später etwas in der Hand haben. Etwas anderes fällt mir nicht ein. mfg

Hallo,

ich würde mich in diesem Fall noch einmal schriftlich an die Hausverwaltung wenden, detailliert darstellen, seit wann der „Besucher“ dort wohnt und auch aufführen, dass bereits Umzugskartons in die Wohnung getragen wurden.
Auch würde ich erwähnen, dass die nächste Abrechnung z.B. über den Mieterverein geprüft würde.

Hier ein Auszug vom Mieterbund zum Thema Besuch:

Recht
Stichworte zum Mietrecht

Besuch

(dmb) Mieter dürfen in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hier um Herren- oder Damenbesuch handelt, wie lange der Besuch bleibt, ob er regelmäßig oder unregelmäßig kommt, all das geht den Vermieter nach Informationen des Deutschen Mieterbundes nichts an. Klauseln im Mietvertrag, die ein Besuchsverbot aussprechen oder Einschränkungen dieses Besuchsrechts vornehmen, sind regelmäßig unwirksam. Der Vermieter darf den Mieterbesuch auch nicht dadurch verhindern, dass er von seinem „vermeintlichem“ Hausrecht Gebrauch macht und dem Besucher das Betreten des Hauses verbietet.
Gleichgültig, ob im Mietshaus ein Hundehaltungsverbot besteht oder nicht, der Mieter darf auch Besuch empfangen, der einen Hund mitbringt.

Nur ausnahmsweise kann der Vermieter „Hausverbot“ für einen Besucher verhängen. Beispielsweise dann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt Ruhestörungen begangen hat oder Gemeinschaftsräume wie Treppenhaus, Flur, Keller usw. beschädigt hat.

Besucher dürfen selbstverständlich auch in der Mieterwohnung übernachten. Sie dürfen auch über längere Zeit hinweg in der Mieterwohnung bleiben. Der Mieter kann seinem Besucher auch Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen, und der Besucher darf sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Mietwohnung aufhalten.

Wenn der Besucher allerdings länger als 6 Wochen am Stück in der Mieterwohnung lebt, hat der Vermieter durchaus das Recht nachzufragen, ob der „Besucher“ nicht tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden ist. In diesen Fällen müsste der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden, der „Besucher“ müsste unter Umständen in die Betriebskostenumlage mit einbezogen werden.

Vorsorglich würde ich zu diesem Sachverhalt auch noch Rücksprache mit dem Mietervein halten.

MfG

petra0801

Hallo Cara,
da du eine seperate Wasseruhr hast, und so deinen Verbrauch nachweisen kannst, solltest du das der Hausverwaltung genau so mitteilen und darauf pochen, dass du nur gewillt bit, deinen eigenen - nachweisbaren - Verbrauch zu zahlen.

Good luck
Maria

richtig wurde erkannt das es nicht Sache der Mieter ist sonder einzig Sache des Vermieters!
über die Besuchsdauer gibt es keine gesetzliche Regelung.

Hallo,

werden in unserem Haus die Wasserkosten pro Kopf abgerechnet,
es gibt also keine Wasseruhren für jede Wohnung.

diese art der abrechnung ist meines wissens nicht mehr zulässig, es ist inzwischen grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen.

Allerdings war der Hausverwaltung eine Verneinung auf ihre :Nachfrage beim Mieter ausreichend um nichts weiter zu machen.

na ja, was soll sie weiter machen? sich auf posten stellen?

Sofern die Hausverwaltung immer noch nicht aktiv werden
sollte, wovon ich ausgehe, was genau kann ich dann machen?

vermutlich können sie mit aussicht auf erfolg die abrechnung als fehlerhaft reklamieren und eine regelgerechte, nämlich verbrauchsabhängige verlangen.

viele grüße
salomo

Ja natürlich: weisen darauf hin, das sich seit xx.xx.13 die Person (also länger als 6 Wochen: dannmuss sich diese Peron melden, Meldegesetz, ich zeige beim Einwohnermeldeamt diese Leute an (eben wegen der Wasserkosten) im Haus befindet und der Zählerstand xx qm ist (Foto machen!)
Kündigen Sie dies der Verwaltung an, machen Sie Foto an jedem Tag wenn machbar, sonst wenn möglich, möglichst mit der Person!
Namender Person erfragen (steht der auf dem Briefkasten)??
Bei mir ist Wasser auch personenabhängig!

Hallo,
also von vorübergehender Aufnahme von Besuchern ist zu sprechen, wenn der Mieter den Besucher inc mehr als sechs Wochen in seiner Wohnung aufnimmt. Diese Frist ist bei Euch ja wohl schon überschritten. Also Vermieter schriftlich mitteilen, dass die Wasserkosten für den Zeitraum des Besuchers evtl. auf eine Pauschalsumme heruntergesetzt wird. Einfach den Durchschnittswert der letzten Monate nehmen. Wichtig ist immer, alles schriftlich zu machen, vielleicht kannst du den anderen Mietern auch Bescheid geben.
Hoffe, damit etwas geholfen zu haben.
MfG
Sabine Kruse

wenn im Mietvertrag steht, daß nach Personen abgerechnet wird, muß wohl erst bewiesen werden, daß diese Person Dauergast oder Daueruntermieter ist.
Beweis liegt aber wohl erst auf Hand wenn nächste Abrechnung wesentlich höher, aber ob hier Rechtsstreit rentabel, schwierige Sache wenn Verwaltung dies wohl egal ist.Mal mit anderen Mietern zusammenschließen, um Löung zu finden - viel Erfolg

Hallo MmeCara,

das Problem ist bekannt und mehrfach gerichtlich behandelt. Es gibt aber keine eindeutige Entscheidung, da immer ein Einzelfall behandelt wird.

  • Entschieden wurde, daß kurzzeitiger Besuch unberücksichtigt bleibt (AG Homburg).
  • Entschieden wurde auch, daß die Person zu berücksichtigen ist, wenn durch Häufigkeit und Dauer der Besuche der Eindruck entsteht, daß die weitere Person in der Wohnung lebt (AG Frankfurt).
  • Wo die Grenze ist, kann ich nicht sagen.

Wasseruhr: Auch hier kann ich nicht eindeutig antworten.

  • Einerseits besagt §556a(1)BGB, daß Betriebskosten nach dem erfaßten Verbrauch umzulegen sind,
  • andererseits haben Sie im Mietvetrag offensichtlich die Abrechnung nach Personenzahl vereinbart.
  • Welche Regelung hier greift, ist mir nicht klar. Unklar ist auch, ob die Wasseruhr in Ihrer Wohnung geeicht ist. Wenn nicht, spricht das nach Abrechnung gemäß Mietvertrag.

Ich schlage ihnen vor, vom Vermieter schriftlich (!) zu verlangen, daß er die Besuchszeiten erfaßt und entsprechend abrechnet. Für den Fall, daß er sich weigert, „drohen“ Sie mit einer angemessenen Kürzung der abgerechneten Betriebskosten und mit dem Verlangen, daß das Wasser gemäß Wohnungszähler abgerechnet werden muß.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Das ist nat für die Verwaltung schwierig. Besuch geht bis 3 monate. Und wenn der Besucher länger bleibt, sollte der Vermieter die Nebenkosten neu berechnen.
Frag doch nochmal nach, mit dem Hinnweis: „der Anwalt hätte gesagt“. Und wenn das nicht reicht, such den Mieterverein auf.

Hallo,
mein laienhafter Rat wäre, die Hausverwaltung schriftlich auf den Dauerbesucher und damit einhergehende erwünschte Änderungen des Verteilerschlüssels hinzuweisen.
Alternativ könnten Sie als Mietergemeinschaft versuchen, in allen Wohnungen Wasseruhren installieren zu lassen, so daß nach Verbrauch abgerechnet werden kann (+ evtl. Gartenwasser nach Umlageschlüssel). Viel Erfolg.

MfG

Dauergast
Werter Fragesteller!
Es gilt der Mietvertrag! In diesem ist auch festgelegt
wie viel Personen die Wohnung bewohnen. Ein Dauergast muss von Ihnen nicht hingenommen werden, zumal eine Auswahl von Nebenkosten personenbezogen abgerechnet werden. benachrichtige Sie Ihren Vermieter in Schriftform mit der Bitte um Abhilfe in kürzester Zeit. Das kann auch so aussehen, dass der Mietvertrag der betr. Person geändert werden muss!
Im Notfall verweigern Sie die Nächste Nebenkostenabrechnung wegen Vertragsverletzung!
Das ist meine Meinung zu Ihrem Problem. Eine verbindliche Rechtsauskunft ist das nicht, viel anders wird eine solche aber nicht aussehen.
Mit freundlichem Gruß, „Großer Sucher“.

Ja, würde ich machen.
Ansonsten kann ich dazu nur sagen das ein Besucher der sich längere Zeit in einer Wohnung befinde offiziell bei der Stadt/Gemeinde angemeldet werdne muß
mfg
MT

Hallo!
Besuch ist bis zu 6 Wochen nicht meldepflichtig.
Da dieses ja wohl schon länger geht, würde ich die Hausverwaltung schriftlich darauf hinweisen und um Klärung bitten -mit Fristsetzung 14 Tage-.
Den Hinweis auf die pro-Kopf-Wasseverteilung sollten sie hier ebenfalls reinpacken.
Aber nicht nur Wasser wird nach Personen berechnet.
L.G.

Dauergast seit über 10 Wochen - was kann ich tun?
Hallo Cara,

genau - ich würde schriftlich darauf hinweisen, dass offensichtlich in der Wohnung über Ihnen seit März ein neuer Mitbewohner lebt und mal fragen, wie das mit der Wasserabrechnung in Zukunft laufen soll. Der Verbrauch, den dieser nicht gemeldete Bewohner verursacht, zahlen Sie als gemeldete Mieter ja mit.

Erklären Sie, dass sie nicht bereit sind, den Verbrauch mitzutragen, ermitteln sie den Pro-Kopf-Verbrauch - Zählerstand geteilt durch IST-Verbraucher, Pro-Kopf-Verbrauch geteilt durch gemeldete Bewohner, diese Zahl ziehen Sie von dem Ihnen berechneten Verbrauch ab).

Alles Gute

Micha

Hallo,
natürlich solltest du schauen, das du deine Rechte wahrst. Dazu gehört natürlich auch, dass du nicht für andere Bewohner mitbezahlst. Wenn also die Abrechnungsregelung so ist wie beschrieben, dann solltest du dich zur Wehr setzen, ggf. auch einen Anwalt einschalten.
Gruß Dayligher