Deckungssumme in der Haftpflichtversicherung

Hallo zusammen,

In der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten in der Regel 100 Mio. EUR Deckungssumme für die Haftpflichtversicherung und ca. 8 - 15 Mio. EUR für Personenschäden je Person.

Für die Kfz-Versicherung hat der Gesetzgeber die Pflichtversicherung eingeführt.
Angenommen bei einem Schadenfall würde die Deckssumme nicht ausreichen bzw. wäre aufgebraucht, wer haftet dann für den weiteren Schaden?
Der Fahrzeughalter, der Versicherungsnehmer oder der Fahrer (vorausgesetzt dies wären unterschiedliche Personen) oder gar keiner (was ich mir nicht vorstellen kann)???

Wobei ich mir dann gleich wieder die Frage stelle: wie sieht es bei anderen Haftpflichtversicherungen aus (Betriebshaftpflicht oder Vereinshaftpflicht). Hier gelten in der Regel niedrigere Deckungssummen vereinbart.

Bei der Betriebshaftpflicht denke ich, wenn ein Mitarbeiter einen Schaden während seiner beruflichen Tätigkeit verursacht, tritt die Betriebshaftpflicht ein. Wer haftet hier, sofern die Versicherungssumme nicht ausreicht? Vermutlich die Firma (Geschäftsführer, GmbH o. ä.) aber vermutlich nicht der Mitarbeiter (sofern kein Vorsatz).

Beim Verein? Bspw. Schwimmunterricht, es geht jemand unter und behält einen körperlichen Schaden oder in eine Flugverein unternimmt ein Vereinsmitglied einen Rundflug mit fremden Passagieren. Den Passagieren passiert etwas bei einem Absturz.
Wer haftet hier, sofern die Deckungssumme nicht ausreicht?
Angenommen Schwimmlehrer und Pilot machen ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Haftet der Verein bzw. dessen Vorstand? Schwimmlehrer oder Pilot (mit ihrer Privathaftpflicht)?

Fragen über Fragen.

In der Hoffnung, dass sich hier jemand auskennt

verbleibe ich mit dankbaren Grüßen
Pitufino

Hi,

wenn jemand eine Privathaftpflicht mit 8 Mio Deckungssumme hat, aber einen Schaden von 16 Mio verursacht geht es mit http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html weiter (wegen welchem ja die PHV existiert) und die Person darf bis ans Ende seiner Tage zahlen.

Dies gilt analog dazu dann sicher auch für alle anderen Versicherungsformen. Einer muss immer zahlen wenn die Deckungssume erreicht ist, Und das ist dann derjenige der den Schaden verursacht hat. Wer genau, ob Firma, Verein oder eine einzelne Person entscheiden dann eben Gerichte indem sie sich den Einzelfall genau ansehen.

Gruss
K

Hallo,

Hallo zusammen,

In der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten in der Regel 100
Mio. EUR Deckungssumme für die Haftpflichtversicherung und ca.
8 - 15 Mio. EUR für Personenschäden je Person.

Für die Kfz-Versicherung hat der Gesetzgeber die
Pflichtversicherung eingeführt.
Angenommen bei einem Schadenfall würde die Deckssumme nicht
ausreichen bzw. wäre aufgebraucht, wer haftet dann für den
weiteren Schaden?

Gerade deshalb sollte man darauf achten, dass die Versicherungssummen ausreichend sind und auch die Versicherungsverträge an neue Leistungen und Versicherungssummen angepasst werden, denn sonst zahlt in den meisten Fällen der Verursacher bis zu seinem Lebensende den Rest.

Der Fahrzeughalter, der Versicherungsnehmer oder der Fahrer
(vorausgesetzt dies wären unterschiedliche Personen) oder gar
keiner (was ich mir nicht vorstellen kann)???

Wobei ich mir dann gleich wieder die Frage stelle: wie sieht
es bei anderen Haftpflichtversicherungen aus
(Betriebshaftpflicht oder Vereinshaftpflicht). Hier gelten in
der Regel niedrigere Deckungssummen vereinbart.

Auch dies kann man per Vertrag entsprechend regeln, bzw. die Deckungssummen erhöhen.

Es ist also nicht sinnvoll, z.B. eine Privathaftpflichtversicherung wegen einem niedrigen Beitrag auf einer Deckungssumme von 50.000 € für Personen- und Sachschäden und die Vermögenschäden mit einer Deckungssumme von 6.000 € zu behalten.

Denn spätestens wenn der Schadensfall eintritt, darf der Versicherungsnehmer u.U. sein komplettes Vermögen, Immobillien und Einkommen für seinen Leichtsinn einsetzen.

Gruß Merger

Hallo,

In der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten in der Regel 100 Mio. EUR Deckungssumme für die Haftpflichtversicherung und ca. 8 - 15 Mio. EUR für Personenschäden je Person.

Für die Kfz-Versicherung hat der Gesetzgeber die Pflichtversicherung eingeführt.

In manchen Bundesländer auch für Hunde ;o)

Angenommen bei einem Schadenfall würde die Deckssumme nicht ausreichen bzw. wäre aufgebraucht, wer haftet dann für den weiteren Schaden?

Der Verursacher/Schuldige.

Der Fahrzeughalter, der Versicherungsnehmer oder der Fahrer (vorausgesetzt dies wären unterschiedliche Personen) oder gar keiner (was ich mir nicht vorstellen kann)???

Kommt sicher auf den konkreten Einzelfall an.

Wobei ich mir dann gleich wieder die Frage stelle: wie sieht es bei anderen Haftpflichtversicherungen aus (Betriebshaftpflicht oder Vereinshaftpflicht). Hier gelten in der Regel niedrigere Deckungssummen vereinbart.

Da ist es genauso.

Bei der Betriebshaftpflicht denke ich, wenn ein Mitarbeiter einen Schaden während seiner beruflichen Tätigkeit verursacht, tritt die Betriebshaftpflicht ein. Wer haftet hier, sofern die Versicherungssumme nicht ausreicht? Vermutlich die Firma (Geschäftsführer, GmbH o. ä.) aber vermutlich nicht der Mitarbeiter (sofern kein Vorsatz).

Das ist durchaus auch bei gtoer Fahrlässigkeit möglich. Welchen Anteil ein Mitarbeiter zu tragen hat, hängt aber noch von mehreren Faktoren ab. Eine minijobende angelernte Aushilfskraft wird vermutlich zu weniger verknackt, als jemand mit 5.000€ netto.

Beim Verein? Bspw. Schwimmunterricht, es geht jemand unter und behält einen körperlichen Schaden oder in eine Flugverein unternimmt ein Vereinsmitglied einen Rundflug mit fremden Passagieren. Den Passagieren passiert etwas bei einem Absturz.
Wer haftet hier, sofern die Deckungssumme nicht ausreicht?

Hier wäre sicher zunächst die Frage, ob überhaupt jemand haftet oder der Passagier irgendwas unterschrieben hat, dass er auf eigene Gefahr mitfliegt.

Angenommen Schwimmlehrer und Pilot machen ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Haftet der Verein bzw. dessen Vorstand? Schwimmlehrer oder Pilot (mit ihrer Privathaftpflicht)?

Kommt immer auf den konkreten Einzelfall und das Ausmaß des Verschuldens an.
Daneben wäre dann ja noch die Frage, ob bei einer Einzelperson was zu holen wäre. Im Zweifel zahlt dann die Solidar- und Steuerzahlergemeinschaft. Zwar keinen Schadenersatz, aber eben Sozialleistungen, die das Überleben sichern.

Grüße

Hi,

Es ist also nicht sinnvoll, z.B. eine Privathaftpflichtversicherung wegen einem niedrigen Beitrag auf einer Deckungssumme von 50.000 € für Personen- und Sachschäden und die Vermögenschäden mit einer Deckungssumme von 6.000 € zu behalten.

Sowas gibt es noch? Damit kommt man nicht weit wenn man auf der Skipiste jemanden umnietet und der 1 Jahr ausser Gefecht ist.

Wenn jetzt so einer in MICH auf der Skipiste rast und ich 1 Jahr brauche um wieder fit zu werden (Krankenhaus, Reha, Verdienstausfall…), greift da nicht meine PHV? Die sagt „Forderungsausfallversicherung: 3 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden“. Oder wofür ist die?

Gruss
K

Hallo Kasi,

Hi,

Es ist also nicht sinnvoll, z.B. eine Privathaftpflichtversicherung wegen einem niedrigen Beitrag auf einer Deckungssumme von 50.000 € für Personen- und Sachschäden und die Vermögenschäden mit einer Deckungssumme von 6.000 € zu behalten.

Sowas gibt es noch? Damit kommt man nicht weit wenn man auf
der Skipiste jemanden umnietet und der 1 Jahr ausser Gefecht
ist.

Ja, so etwas gibt es noch. Auf solch einen Altvertrag bin ich letzten Monat gestoßen aus der Zeit so um 1960. Der Versicherer bzw. sein Außendienst hat sich nach Abschluss des Vertrages nie mehr bei seinem Kunden gemeldet.

Wenn jetzt so einer in MICH auf der Skipiste rast und ich 1
Jahr brauche um wieder fit zu werden (Krankenhaus, Reha,
Verdienstausfall…), greift da nicht meine PHV? Die sagt
„Forderungsausfallversicherung: 3 Mio. Euro für Personen- und
Sachschäden“. Oder wofür ist die?

Möglich, was steht denn dazu in deinen Versicherungsbedingungen?

Gruss
K

Gruß Merger

Hi Merger,

was steht denn dazu in deinen Versicherungsbedingungen?

Da steht…

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2.1 und 2.2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses
Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sachoder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).

Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert sind in Abänderung von Ziff. 1.7 gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers
als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.

Gruss
K

1 Like

Hallo,

so weit,so gut.Eine vorhandene Ausfalldeckung ist sicherlich besser als keine.Die hier dargestellte Formulierung ist etwas löchrig,da die durch die AHB zunächst ausgeschlossenen Schäden durch Vorsatz oder den Gebrauch eines KFZ nicht wieder eingeschlossen werden.In dem Sinne:Gut gemeint,schlecht umgesetzt.

Gruss
K

Grüße,sapine

Hi,

interessant… wie müsste denn ein Text lauten der das gut umsetzt? Hast Du da ein Beispiel parat?

Danke

Gruss
K

Hallo,

Hi,

interessant… wie müsste denn ein Text lauten der das gut
umsetzt? Hast Du da ein Beispiel parat?

Danke

das könnte (sollte) wie folgt lauten:
„In Erweiterung dieses Versicherungsschutzes besteht auch Versicherungsschutz für im Rahmen des vorgenannten Deckungsumfanges versicherte Schadensersatzansprüche,denen abweichend von Ziffer 7.1 AHB ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt;für Schadenersatzansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer,Besitzer,Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges und für Schadenersatzansprüche,die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.“
Das wäre die meines Wissens derzeit umfangreichste Formulierung.

Gruss
K

Grüße,sapine