Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf hat der Kunde das Recht auf Bestimmung, ob ein Umtausch (Neuware), eine Reparatur oder die Erstattung des Kaufpreises (Kaufrücktritt) erfolgt. Eine Beweispflicht seitens des Kunden besteht nicht.
Hier steht der Händler für die gekaufte Ware ein.
Nach Ablauf dieser sechs Monate bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Kauf tritt der Hersteller für den Mangel ein. Der Käufer tritt in die Beweispflicht ein und muss nachweisen, dass der Mangel schon vor dem Kauf bestanden hat oder seine Ursache in einem Fehler hat, der vor dem Kauf schon vorhanden war. In der Regel ist das schwierig.
Hier ist in erster Linie die Nachbesserung das Maß der Dinge, was allerdings bei einer Festplatte kaum möglich ist. Zweite Variante ist der Austausch gegen ein gleichwertiges Produkt (gleichwertig heisst in dem Falle gebraucht). Der Hersteller kann durchaus vom Kaufpreis einen Betrag für die bisherige Nutzung abziehen (Abschreibung), wenn weder eine Reparatur oder ein Umtausch nicht möglich oder zu aufwendig ist.
In Deinem Fall ist die Frage, wie hoch die Abschreibung sein soll und es ist hier nicht offengelegt, wann die Festplatte erworben und wann sie reklamiert wurde.
Gruß
CP