Definition abgesenkter Bordsteinkante

Hallo,
konnte zwar ergoogeln, dass diese Frage schon oft gestellt wurde aber eine sinnvolle Antwort konnte ich nicht finden:

Ab wann zählt eine Bordsteinkante als abgesenkt? Bereits der Bereich der vom hohen hin zum gesenkten Bordstein führt oder erst ab dem Bereich der komplett abgesenkt ist?

Damit zusammenhängend folgende Frage:
Wie sieht es mit dem Parkverbot vor der abgesenkten Bordsteinkante aus? Muss nur der Bereich vor der Einfahrt freigehalten werden oder der gesamte abgesenkte Bereich?

Falls nur die Einfahrt freigehalten werden muss: Wie sieht es aus, wenn neben der Einfahrt ein privater Gehweg ist der von den Nutzern der Einfahrt zum rangieren verwendet wird - zählt dieser auch mit zur Einfahrt wenn der Bordstein davor abgesenkt ist?

Gruß und Dank
Desperado

Der abgesenkte Bordstein ist keine Parkraummarkierung. Du musst selber darauf achten, nicht so parken, dass du den Vorgang behinderst, weswegen der Bordstein abgesenkt ist.

Die StVO spricht von „Bordsteinabsenkung“, nicht von „abgesenktem Bordstein“
Von der begrifflichen Logik her beginnt eine Absenkung dort, wo die bisherige Höhe (nach unten) verlassen wird.

1 Like

In der Praxis dürfte es unmöglich sein so etwas abzuschätzen da man ja nicht weiß ob ein Kleinwagen oder Transporter aus der Ausfahrt heraus muss.

Naja… du siehst ja schon, ob die Einfahrt zu einem Einfamilienhaus, zum Hof eines Handwerksbetriebs oder zu einer Fabrik gehört. Dementsprechend kann man realistische Annahmen treffen, was da lang fährt.

Aber er definiert ein Parkverbot im §12 StVO:

(3) Das Parken ist unzulässig
[…]
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

Abgesenkt ist die Bordsteinkante dort, wo sie nicht mehr die normale Höhe hat.
Ja, der Übergang ist fließend. Nein, es gibt keine Regel zu einem Toleranzbereich.

2 Like

Ein abgesenkter Bordstein, bedeutet nicht gleichzeitig, dass man davor nicht parken darf.
In unserem Wohngebiet sind alle Bordsteine abgesenkt, bzw. sehr niedrig, dass sogar ein Elektro-Rollstuhl mit Leichtigkeit rauf und runter fahren kann.

Wenn sie überall gleich niedrig sind, sind sie nirgendwo abgesenkt. Abgesenkt ist relativ - ohne normal hohe Bordsteinkante direkt daneben ist sie eben nicht abgesenkt.

Selbst eine Absenkung, die recht lang ist, bedingt kein Parkverbot.

OLG Köln 05.11.96

Du hast völlig recht.
Nur wie erkennt ein Fremder wenn er sein Auto parken möchte, ob in diesem Wohngebiet alle Bordsteine abgesenkt sind?
Daher sollte man nicht unbedingt davon ausgehen, dass eine Absenkung ein Parkverbot bedeutet.

Hier finde ich die STVO ziemlich blöd Formuliert.
An meinem Früheren Wohnort gab es nicht nur ein Grundstück, wo die Bordsteinkante an völlig falscher Stelle abgesenkt war, dahinter war dann direkt Gartenzaun und Büsche etc, also keine Chance da irgendwie in das Grundstück zu fahren. Trotzdem dürfte ich da nach STVO nicht parken, was keinen Sinn macht. Dafür war oft vor den Garageneinfahrten der Bordstein nicht abgesenkt, sondern mit Holzkeilen oder ähnlichem eine Auffahrmöglichkeit geschaffen worden. aber da kein Abgesenkter Bordstein war, hätte ich da ja parken dürfen.

Ich nicht.

[quote=„Brainstorm64, post:9, topic:9478210“]
Dafür war oft vor den Garageneinfahrten der Bordstein nicht abgesenkt, sondern mit Holzkeilen oder ähnlichem eine Auffahrmöglichkeit geschaffen worden. aber da kein Abgesenkter Bordstein war, hätte ich da ja parken dürfen.
[/quote]w

Hättest Du nicht dürfen, weil Parkverbot vor Grundstücksausfahrten (Abs.3, Ziffer 3) unabhängig von abgesenktem Bordstein (Abs. 3, Ziffer 5) geregelt ist.

dann stellt sich die Frage, warum das vor den abgesenkten Bordsteinen auch noch drin steht. Zugegeben in den meisten Fällen fallen ja Grundstückszufahrt und abgesenkter Bordstein räumlich zusammen, so daß es genügt eines von beiden zu regeln. ein Parkverbot an einem abgesenkten Bordstein, der dann nur zu einem geschlossenen Gartenzaun mit hecke führt, macht dagegen keinen wirklichen Sinn.

hi,

kannst du, außer auf das offensichtliche hinzuweisen, dann auch auflösen, was du an der Regelung nicht blöd findest, wenn abgesenkte Bordsteine bei abgeänderten Zufahrten schlicht an falscher Stelle anzutreffen sind?

Die Erklärung wäre durchaus spannend, für mich derzeit nicht nachvollziehbar.

grüße
lipi

Damit Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen an diesen Stellen die Straße überqueren können?

Vielleicht war das mal eine Grundstücksausfahrt mit abgesenktem Bordstein und erst später kamen Hecke und Gartenzaun?

In dem Fall war es wohl eher beim Bau der Straße evtl so geplant, aber die Grundstückseigentümer haben sich dann anders entscheiden und die Zufahrt an anderer stelle gebaut.
Aber dennoch erklärt das nicht, warum man dann da nicht parken darf.
Zum Überqueren der Straße für Kinderwägen/Rollstühle etc war es zumindest in dem Fall sicher nicht geplant. Da würde man die Absenkung an sinnvollerer stelle anbringen, zB vor Abzweigungen, Kurven etc. aber nicht mitten in einer Geraden Straße, speziell wenn es auf der gegenüberliegenden Straßenseite gar keinen Bürgersteig gibt.

Das war irgendwie angesichts der Aussage/Meinung von @Brainstorm64 nötig, finde ich.

Das Gesetz kann nichts für geänderte Planungen. :wink:
Wer soll in solchem Fall den Rückbau bezahlen? Die Kommunen mit ihren klammen Kassen? Oder der betreffende Grundstückseigentümer?

Man kann in das Gesetz nicht jeden popligen Individualfall reinschreiben.

Was spricht bei Parkplatz-Knappheit dagegen, bei der Gemeinde nachzufragen, ob sie nicht an der betreffenden Stelle zwei P-Schilder (oder was es sonst noch für „Parken erlaubt“ gibt) aufstellen könnten?

ist dann besser für

weil Schilder grundsätzlich kostenlos sind? Und selbstverständlich die Kommune Schuld trägt für

und ich das dann zahlen darf und nicht der Nutznießer?

Nur bei Parkplatz-Knappheit! :wink:

Hast Du eine leise Vorstellung davon, was Du alles bezahlen mußt, bei dem Du nicht Nutznießer bist? :wink:

Nein. Eine ziemlich laute. Deshalb bin ich auch sehr schnell dabei, Ausgaben für Belange eines Einzelnen zu kritisieren.

hi,

eben.

eben.

Daher sind Gesetze, die sich auf baulichen Bedingungen vor Ort beziehen nur sinnig, wenn diese Bedingungen direkt und unmittelbar etwas mit dem Verbot zutun haben.

Etwa das Parkverbot vor Ausfahrten und Garagen.

Es ging ja um:

Begründung bleibt bisher aus.

grüße
lipi

1 Like