Hallo Freund,
in Art. 50 AGBGB - Nachbarrechtsgesetz Bayern steht unter Abs. 2 der Satz:
„Art. 48 Abs. 1 gilt auch nicht für Stein- und Kernobstbäume sowie Bäume, die sich in einem Hofraum oder einem Hausgarten befinden.“
Leider finde ich keine Erklärung wie ein Hausgarten definiert wird.
Wer kann mir da helfen?
Mfg
Ricko