Hallo,
In Hamburg gibt es ein Böllerverbot auf öffentlichen Grund.
Leider ist mir wie auch meinen Nachbarn die Definition Öffentlicher Grund unklar.
Es gibt ein Gemeinschaftsgrundstück mit Gebäuden umfasst, unter dem Platz ist eine Tiefgarage.
Das Gelände wäre bestenfalls mit öffentlichen Raum zu beschreiben, da nicht eingezäunt. Die Reinigung, Räumung, Bepflanzung usw. obliegt der Gemeinschaft.
Heisst der Grund gehört nicht der öffentlichen Hand.
Kann das jemand auflösen?
Vielen Dank
Jens