Definition öffentlicher Grund Feuerwerk Hamburg

Hallo,

In Hamburg gibt es ein Böllerverbot auf öffentlichen Grund.
Leider ist mir wie auch meinen Nachbarn die Definition Öffentlicher Grund unklar.
Es gibt ein Gemeinschaftsgrundstück mit Gebäuden umfasst, unter dem Platz ist eine Tiefgarage.
Das Gelände wäre bestenfalls mit öffentlichen Raum zu beschreiben, da nicht eingezäunt. Die Reinigung, Räumung, Bepflanzung usw. obliegt der Gemeinschaft.
Heisst der Grund gehört nicht der öffentlichen Hand.
Kann das jemand auflösen?

Vielen Dank

Jens

Das ist privater Grund und ist sicherlich nicht wie ein Supermarkt-Parkplatz allgemein zugänglich. denn an der Zufahrt zur TG wird bestimmt stehen „Nur für Anwohner“ oder so etwas an. Das ist privat also hier dürftest Du zündeln wenn du noch Feuerwerk hast.
Außer die Eigentümergemeinschaft dort hat auch etwas untersagt.

der einzige Unterschied zum Eigenheimgarten ist halt, das es mehrere Eigentümer gibt und es auch größer ist.

MfG
duck313

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Hallo, vielen Dank für die Info,

doch, es gibt mehrere Zugänge und somit auch Durchgänge.
Es gibt lediglich Schilder zum Parkverbot und Hinweisschilder mangelnder Schnee und Eisräumung .

Gruss Jens

Auch wenn es jetzt zu spät sein sollte: „Öffentliche Flächen“ haben eine „Widmung“, die si zu öfftenlichen Flächen macht. Meist sind die Widmungen den Benutzern unbekannt, es handelt sich gerne um Bebauungspläne, Planfeststellungen usw. (Eine Recherche danach kann mühselig sein.)
Auch wenn es bei Euch keine Verbotsschilder gibt, muss die Fläche nicht öffentlich sein, Es stellt auch nicht jede Firma überall Verbotsschilder auf und kein Landwirt käme auf die Idee, seinen Acker mit einem Schild zu dekorieren.

Danke für die Info.
Aber … es gibt doch einen Unterschied zwischen öffentlichen Raum… und öffentlichen Grund.
M.E. wäre doch öffentlicher Grund im Besitz der öffentlichen Hand. Und damit der Grund und Boden in der Verantwortung der öffentlichen Hand, also Reinigung, Räumung usw.
Öffentlicher Raum wäre auch privatgrund, öffentlichen zugänglich.
Gutes Beispiel Wälder…

Gruss Jens

Ich kenne jetzt die „Hamburger Begründung“ nicht, auch nicht wo die Unterschiede liegen können. Da wäre kort nachzufragen, wo die Regelung erlassen wurde.
Ganz allgemein: „Eigentum der öffentlichen Hand“ - egal was es ist - und "öffentliche Fläche wird gern gleichgesetzt. Ist es aber nicht immer.
Öffentlich sind Strassen, Wege, Gewässer usw., normalerweise gehören sie der öffentlichen Hand. Allerdings gibt es (wenige) Ausnahmen, für die es aber auch irgendeine Begründung gibt.
Dann gibt es aber auch Flächen der öffentlichen Hand, die wie die Flächen jeder Privatperson behandelt werden (müssen). Dienstwohnungen oder auch Vorratsland können hier als Beispiel dienen.
Ob Euer (privater) Weg zwischen den Gebäuden da irgendwo dazu gehört, ist wahrscheinlich hier nicht zu klären. Ich denke, eher nicht …

Danke für die Infos

LG jens