Definition 'Umfriedung' i.S.d. StVZO?

Hallo!

Wie ist „Umfriedung“ im Sinne der StVO/StVZO zu definieren? Man kann ja auf „umfriedetem Privatgelände“ zB Führerscheinlosen die Möglichkeit geben, mit Fahrzeugen, wo „auf öffentlichem Grund“ ein gewisses Alter sowie der entsprechende Führerschein vonnöten ist, rumzufahren.

Wie muss aber so eine Umfriedung gestaltet sein, damit sie als solche auch im rechtlichen sinne Gültigkeit besitzt? Stahlbetonmauer mit Stacheldraht? (Ach nee, das war woanders. Oder doch nich?) Oder reicht rot-weisses „Flatterband“, um dem Gesetz in diesem Falle Genüge zu tun? Oder gar ein Schild?

Interessierte Grüsse

Mutschy

Hallo,

Wie ist „Umfriedung“ im Sinne der StVO/StVZO zu definieren?

wohl eher gar nicht, weil es weder in der StVO noch in der StVZO vorkommt. Auf welche Vorschrift beziehst Du Dich also?

Gruß
C.

Hallo,

das Stichwort lautet Befriedetes Besitztum :smile:

Und um es mal simpel zu sagen…das Grundstück muss zuverlässig
gegen ein ungewolltes Betreten durch Dritte
geschützt sein…

Nach § 123 StGB also…

Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in äußerlich
erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren - zB Mauern,
Zäune - gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert hat…

Wichtig dabei auch…die Zufahrt muss über eine gesicherte Toranlage oder eine bewachte Schrankenanlage erfolgen…so das jederzeit sichergestellt ist,das keine unberechtigten Personen das Grundstück betreten können…

das Stichwort lautet Befriedetes Besitztum :smile:

…und hat mit der frage genau gar nichts zu tun.

es geht nicht darum, ob man drauf parken, sondern ob man private fahrübungen veranstalten darf. da reicht es natürlich in keiner weise aus, dass man die wiese als vorgarten erkennt.

Hallo,

da du ja anscheinend nix verstehst…hier mal ganz langsam:

Befriedetes Besitztum ist ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen
Betreten durch zusammenhängende (nicht notwendigerweise lückenlose)
Schutzwehren gesichertes bebautes oder unbebautes Grundstück.
„Befriedet“ ist gleichbedeutend mit „eingehegt“
Ob eine Einfriedung bzw. Einhegung anzunehmen ist, ist eine Tatfrage. :Eine völlige Abschließung oder Unüberwindbarkeit der Einfriedung sind :nicht nötig. Maßgeblich ist, dass die Absperrung den Willen des :Berechtigten erkennen lässt, den freien Zutritt zu verwehren
(Schutzwehr). Dafür genügen auch eine niedrige Umwallung oder eine :Absperrung mit Flatterband.

(OLG Hamm NJW 1982, 2677; Rengier BT II § 30 Rn. 4)

Befriedetes Besitztum…

… interessiert hier immer noch keinen. es geht um fahrübungen. versuch die frage mal geistig zu erfassen.

(OLG Hamm NJW 1982, 2677; Rengier BT II § 30 Rn. 4)

bezieht sich auf hausfriedensbruch. nicht nur nach begriffen googeln, die begriffe erst mal verstehen könnte helfen. pawlowsche reflexe sind einfach zu wenig.

Hallo,

bist du so blöd…oder haste eine Kapser gefrühstückt…???

Befriedetes Besitztum

ist DER Schlüsselbegriff bezüglich Fahrübungen…aber dafür
bist DU augenscheinlich ZUUU Blöd…

Auf seinem eigenem Grund und Bodem kann man machen,was man will…sogar Flugzeuge fliegen…wenn sie nicht höher als 10 Meter steigen…

ENTSCHEIDEND IST das von mir aufgeführte Merkmal des befriedeten Besitztumes…sprich,das keine Fremde Person ohne
Einverständnis des Besitzers das Grundstück betreten kann.

Nur in diesem Falle kann man Fahrübungen mit Fahrzeugen jeder Art
OHNE gültige Fahrerlaubniss darauf durchführen.
Bzw. wie es in großem Firmen durchaus üblich ist,Fahrzeuge ohne
Zulassung und ohne Führerschein nutzen…