Hallo!
Wie ist „Umfriedung“ im Sinne der StVO/StVZO zu definieren? Man kann ja auf „umfriedetem Privatgelände“ zB Führerscheinlosen die Möglichkeit geben, mit Fahrzeugen, wo „auf öffentlichem Grund“ ein gewisses Alter sowie der entsprechende Führerschein vonnöten ist, rumzufahren.
Wie muss aber so eine Umfriedung gestaltet sein, damit sie als solche auch im rechtlichen sinne Gültigkeit besitzt? Stahlbetonmauer mit Stacheldraht? (Ach nee, das war woanders. Oder doch nich?) Oder reicht rot-weisses „Flatterband“, um dem Gesetz in diesem Falle Genüge zu tun? Oder gar ein Schild?
Interessierte Grüsse
Mutschy