Definitionsfrage

Hallo,

kann mir jemand die genaue Defintion von dem Wort „hingewirkt“ geben?
In der Defintion, die ich drunter anhänge, kann ich nicht zuordnen, ob es sich dabei um die Freiwilligkeit eines Autofahrers handelt (den Straßenverhältnissen angepaasst fahren) oder ob er sich einem Vorschriftzeichen unterordnen muss.

Basis dafür ist die Straßenschildanordnung von zwei Zeichen (hier bei uns eine Straße)- wobei das obere Schild das Zeichen 114 ist (Schleudergefahr) und das Schild darunter 274 (mit 40).

Bezugnehmend auf den Text würde es bedeuten, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 nur ein „Hinwirken“ auf ein vorsichtiges Fahrverhalten bedeutet und keiensfalls zwangsläufig eingehalten werden muss.

Frage ist- was bedeutet „hinwirken“?

Zu § 40 Gefahrzeichen

1 I. Gefahrzeichen
sind nach Maßgabe des § 45 Abs. 9 Satz 4 anzuordnen.

Nur wenn sie als Warnung oder Aufforderung zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens nicht ausreichen, sollte stattdessen oder bei unabweisbarem Bedarf ergänzend mit Vorschriftzeichen (insbesondere Zeichen 274, 276) auf eine der Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirkt werden; vgl. hierzu I. zu
den Zeichen274, 276und 277.

Kann das jemand von euch aufklären?
lg kitty

Moin,

wenn ich mir die Frage stelle, wer hier „hinwirkt“, dann kann damit nur die Straßenmeisterei gemeint sein, die sich fragen muss, ob ein Vorschriftzeichen notwendig ist.

Gruß
Ralf

Hinwirken ist jedes Tun, das dazu geeignet ist, das Verhalten eines Menschen oder einen Zustand im Sinn eines gegebenen Ziels zu verändern.

Das hier:

gibt überhaupt keinen Sinn.

Wenn z.B. ein Landser mit einem MG 42 auf die Bremsung eines russischen Infanterieangriffs hinwirkte, war das keinesfalls mit besonderer Zurückhaltung oder Diplomatie oder gar damit verbunden, dass die Rotarmisten es sich aussuchen konnten, ob sie lieber weiterleben mochten oder nicht.

Wenn Du Zeichen 274 oft genug und systematisch genug ignorierst und das in der Anhörung so begründest wie in Deiner Frage, wird die Fahrerlaubnisbehörde mit Anordnung einer MPU darauf hinwirken, dass Du die Fahrerlaubnis nur behältst, wenn Du nachweist, dass Du dafür geeignet bist. Aussuchen kannst Du Dir das dann nicht - wenn Du dann kein positives Gutachten beibringst, ist der Lappen halt weg.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

da man aufgrund dieser Formulierung

und Äußerungen im anderen von Dir eröffneten Thread davon ausgehen muß, daß Du die Bedeutung eines Gebotszeichen (Nr. 274) nicht erfassen kannst, stellt sich die Frage, ob du überhaupt geeignet bist für die Teilnahme am Strassenverkehr.

&Tschüß
Wolfgang

Gerade in Hinblick auf den anderen von der Fragestellerin eröffneten Thread stellt sich mir eher die Frage, ob ihr Fahrlehrer für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist.

Ihr geht es anscheinend in erster Linie um Diskussionen mit dem Fahrlehrer.

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Falsch- ich wüsste gerne, was nun richtig ist!
und ich hätte dazu Klarheit in der Erklärung.

Die hast Du jetzt schon mehrfach bekommen. Offensichtlich bist du Argumenten aber nicht zugänglich.

Tja - da kann man dann nichts machen.
Gruß
damals

Ich will einfach nur eine Erklärung, die den Inhalt dieser Schilder eindeutig belegt!

Echt schade- man fragt hier und statt auf die Frage zu antworten, gibts nur Drumrum-Antworten, die den Themeneröffner als unfähig hinstellen sollen!
Was soll so ein seltsames Ausweichen?

Kann denn tatsächlich keiner eine klare Antwort auf meine Frage geben?
Wenn ICH Frage, ob ein „hinwirken“ Freiwilligkeit oder ein MUSS bedeutet-- ist es da für euch tatsächlich dermaßen schwer eine ordentliche klare Antwort zu geben?

Ich bn hier im REchts-Forum und habe jetzt unterstellt, man könnte diese für mich seltsame Formulierung eindeutig klären.
Scheinbar nicht möglich…schade.

Mir geht es auch nicht um ein „Recht - haben“ ich will wissen, was nun richtig ist und die Defintionen dazu.
Vielleicht liegt ja der Fahrlehrer doch richtig? eben genau, weil dieses „hinwirken“ kein muss bedeutet??

Nochmals- schade- ich bin extra hier ins Rechtsforum, weil es mir um die Formulierung ging.

wenn ich mich recht entsinne- war die Aussage letztlich, dass nicht ICH was belegen müsste sondern der Fahrlehrer.

Womit wir wieder am Anfang sind, wenn ich es immer noch belegen möchte.
Kurz- es gab noch kein Argument, was meine Frage beantwortet- hat also null mit nicht zugänglich zu tun.

Die Frage wurde klar beantwortet: Es soll hier nicht der Verkehrsteilnehmer auf irgendetwas hinwirken, sondern die Straßenmeisterei, also diejenigen, die die Verkehrsschilder aufstellen.

Ach tatsächlich?
Dann ist hier die Fahrweise der Straßenmeisterei gemeint…??..interessante Auslegung…

§ 41 StVO nebst Anlage 2

Richtig ist, wenn man den sehr einfach und klar formulierten §§ 39 und 41 StVO folgt und dabei noch die Anlage 2 zu § 41 StVO beachtet.

Zeig mir in den beiden §§ und der Anlage zu § 41 StVO irgendetwas, was überhaupt einer Auslegung oder einer besonderen Definiton bedarf.

Schöne Grüße

MM

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Nö.

Hilft es vielleicht, wenn man Dir den Kram in Deiner Muttersprache auseinandersetzt? Dann sag halt, welche das ist.

Schöne Grüße

MM

Lies doch mal bitte genau durch, was du da oben selber geschrieben oder reinkopiert hast.
Da steht: „(Es) sollte … mit Vorschriftszeichen … auf eine … Fahrweise hingewirkt werden;“

Welcher Fahrer wirkt denn mit Vorschriftszeichen auf seine Fahrweise hin? Mit Vorschriftszeichen wirkt die Straßenmeisterei auf die Fahrweise der Verkehrsteilnehmer hin.

Wenn du das jetzt auch nicht verstehst, gebe ich auf.

Du deutest hier Müll in eine Verwaltungsvorschrift hinein.

Dabei wäre es doch so einfach:
In der StVO steht deutlich drin, dass es ein Vorschriftszeichen ist.

Dieses ist einzuhalten.

Offenbar bemüht die Nutzerin bzw. ihr Mann gleich mehrere Foren. Hintergrund scheint zu sein, dass gegenüber Töchterleins Fahrlehrer die Auffassung herrscht, das Streckenverbot gelte im beschilderten Fall nur dann bzw. nur solange, wie Schleudergefahr herrscht.

Das ist falsch und wird auch durch Wortklauberei nicht besser. Ja, es gibt Geschwindigkeitsbeschränkungen, die automatisch enden. Siehe zum Beispiel die Rechtskurve (OLG Düsseldorf, 2 RBs 140/16). In eindeutigen Fällen kann man sich auf Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO beziehen, wonach das Ende der Begrenzung nicht gekennzeichnet sein muss, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Während aber das Ende einer scharfen Kurve oder einer Baustelle in vielen Fällen zweifelsfrei erkannt werden kann, wird das bei Schleudergefahr nicht der Fall sein. Bloß weil also der Verkehrsteilnehmer subjektiv meint, die Schleudergefahr bestehe heute mal nicht oder sei nach wenigen Metern schon beendet, heißt das nicht, dass für ihn die Begrenzung aufgehoben ist. Bei der besagten Kombination wird sich die geforderte Eindeutigkeit nicht ergeben.

Den Begriff „auf etwas hinwirken“ benutzt man in der behördlichen Kommunikation ständig. Beispiel: Die Behörde wird zukünftig verstärkt darauf hinwirken, dass Hundehalter im Park ihren Pflichten nachkommen. Gemeint ist damit, dass die regulären behördlichen Maßnahmen in Gang gesetzt werden. Das kann bis hin zum Erlass eines Verwaltungsaktes gehen. Wenn man durch Verwaltungsakt auf etwas hinwirkt - und die Aufstellung eines Verkehrszeichens ist ein solcher -, dann bedeutet das im Umkehrschluss, dass mit einem Verwaltungsakt auf das Verhalten hingewirkt werden kann.

Kurzum: Wegen dieser Formulierung eine Freiwilligkeit beim Befolgen zu vermuten, ist vollkommen abwegig. Man kann auch mal einsehen, wenn man Unrecht gehabt hat. Die 40 km/h gelten, und für die Aufhebung gelten die regulären Regelungen (neues Verkehrszeichen oder explizite Aufhebung).

Hallo,
wenn da Schleudergefahr als Schild auftaucht, duerften schon mehere geschleudert sein und den anderen will man dieses Vor-Wissen zukommen lassen ohne eigene Erfahrung machen zu muessen.
Wenn da 40 geboten wird, heisst es, nicht schneller als 40 unterwegs zu sein, langsamer ist erlaubt, bisweilen noetig.
Was gibt es da zu fragen?
Wenn morgen 30 rausgehaengt wird, gilt eben 30, und uebermorgen vielleicht auch 60. Das bestimmst nicht Du und nicht die Strasse, sondern derjenige, der die Macht oder das Recht hat, solche Schilder rauszuhaengen.
Gruss Helmut

Hallo nochmal,

ich versuche noch mal eine einfache Darstellung.

Die Geschwindigkeitsbegrenzung 40 ist ein Vorschriftszeichen.
Durch Zusatzzeichen kann das Verbot allgemein beschränkt werden (z.B. „nur bei Nässe“), oder es kann der räumliche Anfang der Geltung bezeichnet werden („in 100m“) oder der Geltungsbereich nach hinten beschränkt werden („auf 2km“).
Das Gefahrzeichen „Schleudergefahr“ ist KEIN Zusatzzeichen.
Es ist ein eigenständiges Zeichen.
Es wirkt für sich alleine, es hat keine Wirkung auf das Tempolimit.

Steht das Zeichen „Achtung Kinder“ und das Zeichen „Tempo 30“ übereinander, so ist auch ohne Kinder am Straßenrand Tempo 30 das Maximum.

Es gibt nur eine Ausnahme:
Die Kombination Gefahrzeichen + Tempolimit kann ein automatisches Aufheben des Limits bewirken, wenn der Gefahrenbereich eindeutig erkennbar ist (etwa „Rechtskurve“ oder „Baustelle“.

Dass ein Fahrleher ernsthaft denkt, es sei dem Fahrzeugführer überlassen, den Verschmutzungsgrad einer Straße (vielleicht auch noch im Kurvenbereich?) vorherzusagen, ist lächerlich.

Um ihn von seiner Annahme wegzubringen, kannst du ihn mal zur Konstellation „Achtung Kinder“ (Zeichen 136) und „Tempo 30“ befragen.
Meint er, man dürfe die 30 missachten, wenn keine Kinder sichtbar sind?

(Halt, ja, da gab es mal ein Fehlurteil. Etwas anders gelegen. Da wurde Tempo 30 vor einer Schule mit dem Zusatzschild „Schule“ erläutert, der dusselige Amtsrichter meinte daher, es gelte nur an Schultagen. Geblitzt wurde aber an einem schulfreien Feiertag. Dass das Urteil Unsinn ist, mag man sofort erkennen: Muss ich als Autofahrer zur Erkennung der Gültigkeit der Verkehrszeichen die Ferienkalender aller Bundesländer kennen? Zudem war es hier tatsächlich ein Zusatzschild. Zusatzschilder können ja nun wirklich die Wirksamkeit eines Verbotes begrenzen.)

Wieso wird ein Gedanke als „Müll“ bezeichnet?
Wieso eine ernsthaft gestellte Frage mti den dazugehörigen Überlegungen dermaßen herabgesetzt?

Wenn es für dich so klar ist, dann wäre es nett das einfach nur aufzuklären.
Was dieses Abwerten bringen soll, weiß ich nicht- die Bereitschaft noch zuzuhören, sinkt auf den Nullpunkt (war etwa das dein Ziel?) und bestenfalls kannst du dich kurzfristig toll fühlen, wie schlau du doch bist- diese Überheblichkeit bleibt als Hochgefühl sicher nciht lange erhalten.

Immer wieder schade, wie man sich an Menschen wendet um Hilfe und Unterstützung zu bekommen- das reicht dann nicht, nein man wird erstmal noch angegriffen. Und am besten kommt dann jetzt noch eine Erklärung, warum das ja alles gerechtfertigt ist…ich warte schon drauf…

Dankeschön!

ich freu mich über deine Informationen und das Verständnis für meine Frage.
Mir liegt es fern „Wortklauberei“ zu betreiben, meine Töchter sind von ihrem Fahrlehrer halt tootal überzeugt („der muss es doch wissen!“) und ich möchte mit gutem Hintergrund argumentieren.
Und mir gehts auch nciht um Recht-haben- ich wollte einfach nur wissen, was denn nun richtig IST.

Ich hab übrigens nichts behauptet sondern nur gefragt - insofern brauche ich kaum einsehen, dass ich Unrecht gehabt habe.
Ich dachte, im Rechtsforum gehts faktischer zu, rationaler und nicht so persönlich.