Salü,
das Thema „Auftragsfotografie“ ist seit siebzehn Stunden abschließend behandelt, das brauchst Du nicht mehr wiederzukäuen.
Ebenfalls ist ausführlich dargelegt, dass ein Einzelunternehmer, der zwei Tätigkeiten selbständig ausübt, selbstverständlich bei ausreichend getrennten Betrieben gleichzeitig mit einem Gewerbebeterieb einen freien Beruf ausüben kann.
Und unter welchen Bedingungen eine Tätigkeit als Webdesigner als selbständige Tätigkeit gem. § 18 Abs 1 ESt G gilt, ist ebenfalls schon ausführlich dargelegt, da brauchst Du nicht mehr hinterherzukommen wie die alte Fasnacht.
Von Deiner Seite stand einzig noch offen die Behauptung im Raum
und das ist ganz schlicht und ergreifend falsch.
Da kannst Du Wortwolken loslassen, so viel Du magst. Eine Begründung für diese Behauptung kannst Du nicht bringen - schlicht, weil es für eine falsche Behauptung keine Begründung gibt.
Die Formulierung
die Du brav aus den EStH übernommen hast (warum hast Du eigentlich das Urteil nicht gelesen, auf das sich EStH 2017 H 15.6 bezieht?), und die beiläufig in diesem Thread schon eine ganze Weile steht (rate mal, wo? Kommst Du drauf?) wäre übrigens vollkommener Nonsens, wenn, wie Du behauptest, ein Webdesigner nur dann freiberuflich tätig wäre, wenn er mindestens einen Bachelorgrad in Informatik hat.
Aber was solls - jeder, der sich für die Frage interessiert, kann in diesem Thread lesen, worauf es da ankommt, und Du kannst meinetwegen weiterhin glauben, ohne einschlägigen formalen „Berufsabschluss“ könne niemand freiberuflich tätig sein. Mandanten, denen Du so ein Zeugs erzählst, werden schon wissen, was sie damit anfangen.
Schöne Grüße
MM