Hallo,
ja, den Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann man auf jeden Fall stellen. Es wird zwar bei den beschriebenen Verhältnissen aller Voraussicht nach abgelehnt (Voraussetzung für eine Pflegestufe ist nämlich Hilfebedarf bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung) ABER es zieht zugleich nach sich, dass bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) die sogenannte „eingeschränkte Alltagskompetenz (PEA)“ mit beurteilt wird.
Wenn die PEA festgestellt wird (hierfür gibt es eigene Richtlinien mit 13 verschiedenen Bereichen) besteht ein Anspruch auf sog. zusätzliche Betreuungsleistungen. Diese können zwar nicht „in Bar“ ausbezahlt werden, allerdings kann man sich hierfür Leistungen einkaufen. U.a. kann der Betrag (erhebliche Einschränkung = 100,00 EUR mtl., erhöhte Einschränkung = 200,00 EUR mtl.) für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt (= vorübergehender Aufenthalt in einer meist vollstationären Pflegeeinrichtung), für die Tagespflege, Angebote im Rahmen Betreuung und Beaufsichtigung durch zugelassene Pflegedienste oder sog. niedrigschwellige Betreuungsangebote (u.a. ehrenamtlich Tätige in Vereinen speziell für an Demenz erkrankte Menschen; familienentlastende Dienste, Dorfhelferinnen).
Hoffe für’s erste hilft das weiter.
Also auf jeden Fall Pflegeantrag stellen, damit durch den MDK die PEA beurteilt werden kann. Es gibt auch die Möglichkeit nur einen Antrag auf Feststellung der PEA zu stellen - ändert aber grds. nichts am weiteren Ablauf. Der Antrag ist bei der Pflegekasse zu stellen; in der Regel ist die Pflegekasse dort, wo man auch krankenversichert ist.
Wenn weitere Infos nötig, einfach nochmals schreiben.
Schöne Grüße aus dem Allgäu