Da § 1936 BGB mit der Folge des für den Fiskus „unausschlagbaren“ Erbes nur für das gesetzliche Erbrecht, nicht aber für das gewillkürte Erbrecht gilt, müsste mE in einer solchen Verfügung neben der ausdrücklichen Einsetzung des Fiskus auch eine ausdrückliche Enterbung aller infrage kommenden gesetzlichen Erben enthalten sein, damit man letztendlich wieder da landet, wo man hin will. Denn nur ausdrücklich enterbte gesetzliche Erben gelten als „nicht vorhanden“ im Sinne der Vorschrift. Wird ein potentieller gesetzlicher Erbe übersehen, kann der Fiskus mE mit Hinweis darauf, dass insoweit § 1936 BGB nicht anwendbar ist, das Erbe zunächst ausschlagen (bekommt es dann ggf. wieder, wenn ein noch vorhandener gesetzlicher Erbe dann auch ausschlägt).
Was die Sache mit der Beschäftigung mit den persönlichen Unterlagen angeht, funktioniert das so natürlich nicht. Denn der Nachlass wird auch beim Fiskus als Erbe natürlich gesichert, gesichtet, … Schließlich muss ja auch das FA (das sich hierum dann kümmert) wissen, ob da was zu holen ist, oder nicht, und ob ggf. aus versilberbaren Werten noch Schulden zu begleichen sind, … Es ist dann halt nur nicht Tante Erna oder Onkel Franz, sondern Frau Meyer oder Herr Müller vom FA, die sich dann mit der Bewertung der Pornosammlung und der Entsorgung der Sexspielzeuge beschäftigen dürfen. Aber zumindest werden die ihre Erkenntnisse dann nicht in der Nachbarschaft und der Familie breit treten.