Den Fiskus als Alleinerben einsetzen

Hallo,

ein angehender Erblasser ohne jedes Vermögen, dafür mit umso mehr Schulden, möchte seine Familie (inklusiver aller Personen, die ohne Verfügung von Todes wegen zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären) enterben. Einerseits, weil es ohnedies nichts zu holen gibt und die Verwandten nicht Zeit und Geld investieren müssen sollen, die Erbschaft auszuschlagen. Andererseits, weil der angehende Erblasser nicht möchte, dass sich irgendwer mit irgendwelchen Papieren und anderen intimen Dingen des Erblassers beschäftigt.

Meine Idee: den Fiskus ausdrücklich als Alleinerben einsetzen. Würde das gehen? Wenn nein, was ginge, oder was wäre zumindest besser?

Vielen Dank für jede Antwort!

Guybrush

Wie hoch ist dieser Aufwand wirklich? Ist er deutlich höher als der Aufwand für die geplante Erbschaftsregelung?

Das sollte man anders regeln können. Entweder die Papiere jetzt vernichten oder sie einer vertrauenswürdigen Person übergeben, die sich nach dem Tod um die Vernichtung kümmert.

Grundsätzlich: Was geschieht, wenn der vorgesehene Erbe die Erbschaft ausschlägt, eben weil nichts da ist und er nur für irgendwas „missbraucht“ werden soll? Dann tritt doch die gesetzliche Erbfolge ein?

Ich würde versuchen eine andere Lösung zu finden.

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Hallo,

sind unter den

auch pflichtteilsberechtigte Erben?

&tschüß
Wolfgang

Hallo,

ja, das geht, allerdings sollte man - um Missverständnisse zu vermeiden - das Wort Fiskus durch die gewünschte Körperschaft öffentlichen Rechts - also Stadt/Gemeinde, Bundesland oder Bund - ersetzen.

Pflichtteilsansprüche bleiben davon natürlich unberührt.

Gruß
C.

Besser: Er soll es der AfD vererben, dann können die sich damit rumschlagen :rofl:

Gruß,
Steve

Da § 1936 BGB mit der Folge des für den Fiskus „unausschlagbaren“ Erbes nur für das gesetzliche Erbrecht, nicht aber für das gewillkürte Erbrecht gilt, müsste mE in einer solchen Verfügung neben der ausdrücklichen Einsetzung des Fiskus auch eine ausdrückliche Enterbung aller infrage kommenden gesetzlichen Erben enthalten sein, damit man letztendlich wieder da landet, wo man hin will. Denn nur ausdrücklich enterbte gesetzliche Erben gelten als „nicht vorhanden“ im Sinne der Vorschrift. Wird ein potentieller gesetzlicher Erbe übersehen, kann der Fiskus mE mit Hinweis darauf, dass insoweit § 1936 BGB nicht anwendbar ist, das Erbe zunächst ausschlagen (bekommt es dann ggf. wieder, wenn ein noch vorhandener gesetzlicher Erbe dann auch ausschlägt).

Was die Sache mit der Beschäftigung mit den persönlichen Unterlagen angeht, funktioniert das so natürlich nicht. Denn der Nachlass wird auch beim Fiskus als Erbe natürlich gesichert, gesichtet, … Schließlich muss ja auch das FA (das sich hierum dann kümmert) wissen, ob da was zu holen ist, oder nicht, und ob ggf. aus versilberbaren Werten noch Schulden zu begleichen sind, … Es ist dann halt nur nicht Tante Erna oder Onkel Franz, sondern Frau Meyer oder Herr Müller vom FA, die sich dann mit der Bewertung der Pornosammlung und der Entsorgung der Sexspielzeuge beschäftigen dürfen. Aber zumindest werden die ihre Erkenntnisse dann nicht in der Nachbarschaft und der Familie breit treten.

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Das Schöne an der Rechtsgestaltung ist ja, dass das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen ist.

Das wird kompliziert. Aber eine Doppelung im Sinne von „enterbe ich A, B, C“ und „setze den Bund als Erben ein“ (oder so ähnlich) schien mir eh sinnvoll.

Falls es noch gute Ideen gibt, gern, ansonsten noch einmal besten Dank.

Eben. Allein schon das enterben ist nicht so leicht wie man „Ich enterbe …“ hinschreibt.

Warum muss diese Sache über das Erbe geregelt werden? Warum wird kein anderer Weg gesucht?

Ähnlich wie Jörg schreibt: Ich dachte, man kann nur vollstöndig Menschen enterben, wenn man gewichtige Gründe hat (hat mich in der Kindheit täglich verprügelt oder so) oder hat sich das geändert?

Es gibt keinen einfacheren Weg, als ein Blatt Papier zu nehmen und vier oder fünf Sätze daraufzuschreiben.

Das war noch nie so. Das Gerücht hält sich hartnäckig, weil außer den Fachleuten fast niemand weiß, dass Pflichtteile keine Erbteile sind und Pflichtteilsberechtigte keine Erben. Genauer gesagt: Pflichtteilsberechtigt zu sein, macht einen nicht zum Erben.

Dann tu es! Warum fragst Du hier, wenn Du den Königsweg kennst?
(Und hoffentlich erzählt hinterher Niemand „Hätten wir es doch anders geregelt“.)

Bin ich auf dem Holzweg?
Man kann doch völlig problemlos Menschen enterben bzw. sie einfach nicht als Erben einsetzen. Das wird doch nur dann ein Problem, wenn die erben wollen, das heißt, ihren Pflichtteil beanspruchen. Aber das ist doch ein aktiver Vorgang. Tue ich nix, passiert doch nix.

Die andere Variante kenne ich auch aus engerem Dunstkreis. Da ist eine Gemeinde als Erbe eingesetzt worden mit Zweckbindung Museum. Wenig Schulden wurden beglichen, Hausstand lief über einen Dienstleister und der Rest, höher 5stellig ging ans Museum.

Da das 2020 war, war das zugehörige BGH Urteil bei uns im Gespräch. Wobei wir nur diskutiert hatten, ob ein als Erbe eingesetzter Staat auch ein Erbe ausschlagen kann, um dann zum Fiskalerben zu werden, damit die Kacke bei den Gläubigern kleben bleibt. Einer ist immer der Dumme.

Weil ich eben nicht wusste, ob das der „Königsweg“ ist.

Enterbungen sind vollkommen problemlos. Nur jemandem auch das Pflichtteil zu entziehen setzt gewichtige Gründe (nach dem Leben trachten, …), voraus. Allerdings muss man den Regelfall von der hier beschriebenen Ausnahme unterscheiden! Da man als Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch auf den Pflichtteil nach Enterbung aktiv geltend machen muss, spielt der hier ausnahmsweise mal keine Rolle, wenn alle Pflichtteilsberechtigten wissen, dass da nichts zu holen ist und insoweit auch auf die Geltendmachung eines Pflichtteils verzichten.

Aber selbst wenn sie es tun würden: Der Pflichtteilsanspruch ist immer nur ein Anspruch in Geld gegen die Erben und kann nicht kleiner als „Null“ sein. D.h. als Pflichtteilsberechtigter geht man bei Geltendmachung des Pflichtteils kein Risiko bei einem überschuldeten Erbe ein.

Der Normalfall ist natürlich der, dass jemand davon ausgeht, dass durchaus etwas zu holen ist, und er dann nach Enterbung zumindest seinen Pflichtteil haben willl, und den dann notfalls auch gerichtlich über eine Stufenklage (zunächst auf Auskunft über den Nachlass und dann auf Auszahlung des sich hiernach ergebenden Pflichtteils) geltend macht und sich so dann zumindest einen Gegenwert für einen Teil des Erbes (halber gesetzlicher Erbteil) sichert.

Dann ist ja jetzt Alles gut.

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