Hallo Kenner, Könner, Fachleute,
muß ein Schwerbehindertenausweiß beim Arbeitgeber, sofort nach Erhalt, oder schon beim Vorstellungsgespräch, vorgelegt werden?
Ist das irgendwo geregelt in irgend einem Paragraphen?
Wer hat darauf eine Antwort?
Recht herlichen Dank dafür.
MfG
Hans13
Hallo, ich habe mich neulich beim VDK erkundigt und die haben mir geraten diesen Ausweis meinem Arbeitgeber schnellstmöglich vorzulegen. Wie es allerdings bei einem Vorstellungsgespräch ist davon habe ich keine Ahnung.
Der Arbeitgeber hat wohl wenn er einen Behinderten einstellt irgendwelche Vergünstigungen.
Gruß
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Hallo Hans13,
man sollte es ja schon tun, man will ja schließlich eine Arbeit erhalten. Warum sollte man es nicht tun? Wenn der Arbeitgeber das nämlich nicht weiß, kriegt man Probleme hinterher. Weil er dann nämlich von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Der Arbeitgeber bekommt auch Vergünstigungen, wenn man einen Schwerbehindertenausweis hat. Man muß die Behinderung sogar angeben, wenn man keinen Ausweis hat. Den bekommt man erst ab einem GdB von 50%.
Es ist vor einem Arbeitgeber keine Schande, den Ausweis zu zeigen. Aber es ist eine Schande, wenn man den Arbeitgeber nicht informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne
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Hallo,
muß ein Schwerbehindertenausweiß beim Arbeitgeber, sofort nach
Erhalt, oder schon beim Vorstellungsgespräch, vorgelegt
werden?
Nein, er muss nicht vorgelegt werden.
Ist das irgendwo geregelt in irgend einem Paragraphen?
Nein solch eine Pflicht ist in keinem § geregelt … eben deswegen muss man es nicht.
MfG
Hallo,
da Schwerbehinderte spezielle Rechte als Arbeitnehmer haben: Sonderurlaub, Kündigungsschutz, … (guckst Du hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwerbehindertenrecht_… sollte es der Arbeitgeber wohl frühstmöglich erfahren. Man kann sich wohl kaum einstellen lassen und dann später sagen, ich bin aber schwerbehindert und habe folgende Rechte…
Nix genaues weiß ich aber nicht. Im Zweifel Rechtsanwalt oder Gewerkschaft fragen.
Gruß: Uli
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Hallo Hans,
aaaalso, folgendes habe ich mitbekommen:
muß ein Schwerbehindertenausweiß beim Arbeitgeber, sofort nach
Erhalt, oder schon beim Vorstellungsgespräch, vorgelegt
werden?
Du musst ihn nicht vorlegen. Du bist aber beim Vorstellungsgespräch dazu verpflichtet, auf die Frage nach einer Behinderung wahrheitsgemäß zu antworten, sofern du einen Behindertenausweis besitzt (wenn du keinen besitzt, kannst du die Behinderung allerdings abstreiten, entgegen dem, was hier weiter unten geschrieben wurde! - genau deswegen lassen sich ja auch nicht alle Behinderten einen Ausweis ausstellen).
Ob das für dich sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Einerseits bekommt der Arbeitgeber für dich Lohnzuschuss, Erstattung der Arbeitsplatzausstattung etc. Große Konzerne sind sogar verpflichtet, einen gewissen Prozentsatz an Behinderten einzustellen und müssen andernfalls Strafe zahlen. Bei öffentlichen Einrichtungen werden Schwerbehinderte bei der Einstellung bevorzugt behandelt, dort solltest du in einer Bewerbung auf jeden Fall auf das Vorhandensein des Ausweises hinweisen.
Andererseits genießt ein Behinderter per Gesetz besonderen Kündigungsschutz und hat Anspruch auf mehr Urlaub. Zudem wird der Arbeitgeber allein schon bei dem Wort „Behinderung“ wohl befürchten, dass du krankheitsbedingt öfter fehlst.
Wie oben geschrieben: Falls du noch keinen Behindertenausweis besitzt, musst du auf die Frage nach einer Behinderung nicht wahrheitsgemäß antworten (es sei denn, diese Behinderung wird absehbar deine Arbeit besonders beeinträchtigen). Besitzt du einen, wirst du es spätestens bei einer direkten Nachfrage kaum verheimlichen können. Du kannst aber trotzdem mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass du quasi als Nicht-Behinderter eingestellt wirst (also ohne die ganzen Vor- und Nachteile für den AG). Ob das dann später rechtskräftig ist, bezweifle ich jedoch, kann mir also gut vorstellen, dass du dann nach dem Probehalbjahr mit dem Ausweis ankommen und auf dem Mehr an Urlaub bestehen kannst. Insofern wird der AG also eher vorsichtig sein.
So, ich hoffe, diese Informationen haben dir etwas weitergeholfen.
Viele Grüße,
Anja
Hallo Anja,
so ganz stimmt das nicht:
Einerseits bekommt der Arbeitgeber für dich Lohnzuschuss,
Einen Zuschuss bekommt man häufig im ersten halben bis zu 3 Jahren, danach bekommt man eigentlich keine Zuschüsse mehr.
Erstattung der Arbeitsplatzausstattung
Bekommt man für spezielle Geräte, Hilfsmittel. Also für Kosten, die man sonst gar nicht gehabt hätte.
etc. Große Konzernesind sogar verpflichtet, einen gewissen Prozentsatz an
Behinderten einzustellen und müssen andernfalls Strafe zahlen.
Das hat mit großen Konzernen nichts zu tun und es ist auch keine Strafe. Ein Betrieb ab einer bestimmten Anzahl Mitarbeiter, dazu muss man aber wirklich kein Konzern sein. Wenn man diese Vorgabe nicht erfüllt, muss man eine Umlage zahlen. Es ist aber keine Strafe.
Grüße
Sarah
Hallo Sarah,
so ganz stimmt das nicht:
Einerseits bekommt der Arbeitgeber für dich Lohnzuschuss,
Einen Zuschuss bekommt man häufig im ersten halben bis zu 3
Jahren, danach bekommt man eigentlich keine Zuschüsse mehr.
ja, klar, ich glaube, ich hatte es in einem anderen Artikel weiter unten schon mal geschrieben. Anfangs ist es aber so, dass - glaube ich - bis zu 70% des Lohns übernommen werden und das ist doch ein ganz guter Anreiz. Insofern gehört das durchaus zu den Vorzügen für den AG.
Erstattung der Arbeitsplatzausstattung
Bekommt man für spezielle Geräte, Hilfsmittel. Also für
Kosten, die man sonst gar nicht gehabt hätte.
Ja, das auf jeden Fall. Klar, dass z.B. ein stinknormaler Computer nicht bezahlt wird. Aber sobald z.B. ein Computer mit besonders großem Bildschirm notwendig wird, nehme ich an, dass nicht nur die Differenz zum normalen Bildschirm, sondern der ganze neue Bildschirm bezahlt wird. Insgesamt lassen sich „Geräte, die man sonst nicht gebraucht hätte“ sehr weit auslegen. Insofern würde ich es weiterhin zu Vorteilen für den AG zählen.
etc. Große Konzernesind sogar verpflichtet, einen gewissen Prozentsatz an
Behinderten einzustellen und müssen andernfalls Strafe zahlen.Das hat mit großen Konzernen nichts zu tun und es ist auch
keine Strafe. Ein Betrieb ab einer bestimmten Anzahl
Mitarbeiter, dazu muss man aber wirklich kein Konzern sein.
Ja, ok, war flapsig ausgedrückt. Schon klar, dass diese Vorschrift nicht an den Begriff „Konzern“ gebunden ist. Wichtig ist, dass es nicht um kleine Firmen geht - für diese entfällt dieser Sachverhalt.
Wenn man diese Vorgabe nicht erfüllt, muss man eine Umlage
zahlen. Es ist aber keine Strafe.
Es ist auf jeden Fall Geld, das der Betrieb zahlen muss. Ganz egal, wie man es letztlich bezeichnet - für den Betrieb ist das ein finanzieller Verlust und die Einstellung eines Behinderten somit ein finanzieller Anreiz, weil dieses Geld eingespart wird und zusätzlich die o.g. Vorteile greifen. Und darum ging es mir, nicht um den genauen Begriff.
Grüße,
Anja