Hallo,
bedeutet der neue 67 SGB II, dass man bei Neu-Antragsstellung auf AlG II kein Kontoauszüge vorlegen muss und die tatsächliche Miethöhe egal ist, auch wenn diese den angemessenen Kosten der Unterkunft übersteigt?
Danke.
Gruß
Hallo,
bedeutet der neue 67 SGB II, dass man bei Neu-Antragsstellung auf AlG II kein Kontoauszüge vorlegen muss und die tatsächliche Miethöhe egal ist, auch wenn diese den angemessenen Kosten der Unterkunft übersteigt?
Danke.
Gruß
Hallo!
Genau das bedeutet es.
Allerdings muss man ja eine entsprechende Erklärung abgeben und der glaubt man dann in der Übergangszeit.
Außer es ist „erhebliches Vermögen“ vorhanden und man kriegt das irgendwie mit.
Und bei der Miethöhe und Heizung wird einfachheitshalber davon ausgegangen (in den 6 Monaten der Übergangszeit) dass die Höhe angemessen ist.
Man prüft das nicht.
MfG
duck313
Danke.
Leider sagte man mir gestern am Telefon eines JCs genau das Gegenteil!
Ich sollte die Kontoauszüge der letzten drei Monate auf jeden Fall vorlegen! O_O
Gibts zum neuen 67er keine entsprechende Durchführungshinweise oder sowas, auf die man sich berufen kann?
Nochmals danke.
Schöne Grüße
DU
Hallo,
hier mal das Bundesgesetzblatt dazu - https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//[@attr_id=%27bgbl120s0575.pdf%27]#bgbl%2F%2F%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0575.pdf%27%5D__1585984609076
demnach wird von einer Vermögensprüfung abgesehen und eine Erklärung reicht aus. Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass auch auf eine Einkommensprüfung verzichtet wird.
Ich bin der Auffassung, dass die Vorlage der Bankauszüge der letzten drei Monate durchaus eingefordert werden können seitens der Job-Center.
Gruss
Czauderna