Derbe Ausdrucksweise in Anwaltskorrespondenz

Hey Leute,

Ich hab in der Korrespondenz mit einem (Inkasso) Anwalt ein wenig emotional reagiert:

Das Erste ist die Äusserung, dass ich nach Überweisung nur noch einen Bestimmten Betrag zur Verfügung habe, gefolgt von „aber das ist ihnen eh scheiss egal“.

Das Zweite ist der persönliche Nachtrag: „P.s. Wenn die kath. Kirche doch Recht hat, haben sies echt verschissen“.

Ich möchte hier nicht Nutzen und Gegennutzen meiner Äusserung diskutieren, sondern wissen, ob der Straftatbestand der Beleidigung o.Ä. erfüllt ist. Eine Entschuldigung habe ich bereits hinterhergeschickt. Danke für eure fachlichen Antworten,

Sebastian

Hallo,

„aber das ist ihnen eh scheiss egal“.

Das Zweite ist der persönliche Nachtrag: „P.s. Wenn die kath.
Kirche doch Recht hat, haben sies echt verschissen“.

als Nichtstrafrechtler sehe ich hier keinen Straftatbestand, im zweiten schon gar nicht, im ersten hast du sicherlich sogar recht mit der Behauptung. Der Anwalt könnte ja gar nicht mehr ruhig schlafen, wenn es ihm nicht egal wäre. Als Inkassoanwalt sollte er härteres gewohnt sein, ich würd mir keine Sorgen machen.

Gruß
cosis

Hallo Sebastion,
Inkassotypen sind schom mal neben der Spur und finden sich zu allem Überfluss auch noch richtig schick dabei. Auf gar keinen Fall sich dadurch emotionalisieren lassen! Einen Straftatbestand sehe ich hier nicht, allenfalls eine Unhöflichkeit. Insofern kannst du dich bei der Anwaltskammer über den Umgangston beschweren und dem Verbraucherschutz gleich eine Kopie davon zukommen lassen. Wer weiß, was da schon aktenkundig ist. Du kannst ihm aber auch danken für den katholischen Hinweis mit dem Hinweis der fehlenden Passung, da du evangelisch (oder sonst was) seist. Ich würde darauf gar nicht reagieren. Kümmere dich um dich selbst und um deine netten Mitmenschen. Der Typ ist Zeit und Ärger nicht wert.
Gruß, Daniela

Hallo!

Tja, das mit der Meinungsfreiheit und den Beleidigungen ist immer so eine Einzelfallsache. Generell lassen die Gerichte die Zügel hier sehr locker, schon, weil sie nicht von jedem Stammtischeumel mit Beleidigungsgeschichten vom Suff am letzten Samstag belästigt werden wollen. Der erste Satz („ist Ihnen sch…egal“) erfüllt meines Erachtens auf keinen Fall einen strafrechtlichen Tatbestand, sondern ist nur vulgär, aber das ist nicht strafbar. Das mit der katholischen Kirche ist zwar eine Herabwürdigung, allerdings muß man bei einem Anwalt, der beruflich Mahnschreiben versendet, hinsichtlich der Strafbarkeitsschwelle meines Erachtens einen etwas anderen Maßstab anlegen als bei einem Normalbürger. Ich denke daher, daß auch das nicht strafbar ist. Außerdem müssen Sie wissen, daß Gerichte gerne diejenigen, die ausschließlich verbal angegangen wurden, auf den Weg der sog. Privatklage verweisen, das heißt, darum kümmert sich dann nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Beleidigte muß selbst das Strafverfahren führen. Da sind dann den meisten schlicht der Zeitaufwand und die Kosten zu hoch. Das soll aber jetzt für Sie kein Freibrief für wüste Beschimpfungen sein!

Lieber Sebastian,

zunächst einmal möchte ich klarstellen, dass ich kein Rechtsanwalt sondern „lediglich“ Jurist bin. Daher darf und kann ich Dir hier keinen verbindlichen Rechtsrat erteilen.

So wie sich Deine Anfrage anhört, hat der gegnerische Anwalt Dir entweder mit einer Strafanzeige gedroht oder Dir bereits mitgeteilt, eine solche erstattet zu haben.

Ich kann Dir mitteilen, dass die Frage, ob es sich bei einer Aussage um eine Beleidigung handelt, auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt, die Du mir hier nicht geschildert hast und die in einem solchen Forum auch wohl kaum geschildert werden können.

Wenn Du also lediglich geschrieben hast, dass es dem Anwalt wohl „scheiß egal“ ist, wie viel Geld Dir noch verbleibt, so würde ich das a priori mal nicht als Beleidigung einstufen. Anders könnte dies zu bewerten sein, wenn Du Dich in Deinem Schreiben auch noch sonst abwertend geäußert hast - es kommt aber auf den Zusammenhang an. Insoweit würde ich die Referenz an die katholische Kirche ebenfalls nicht als Beleidigung auffassen, soweit Sie lediglich auf seine mangelnde Rücksichtnahme anspielt.

Im Übrigen würde ich mir an Deiner Stelle keinen Kopf machen - ich würde das Ganze eher locker sehen. Denn selbst wenn man hier den Tatbestand einer Beleidigung als erfüllt ansehen würde, könnte dieser durch das Vorverhalten des Rechtsanwalts gerechtfertigt sein.

Je übler und unprofessioneller dessen Auftreten, desto eher ist Deine Reaktion gerechtfertigt. Und selbst wenn man davon ausginge, dass Deine Reaktion den Tatbestand einer nicht gerechtfertigten Beleidigung darstellte, handelt es sich hierbei um eine solche Lapalie, dass ich denke, dass die Staatsanwaltschaft Dich - wenn überhaupt - höchstens anhören wird.

Wenn Du Dich gegenüber der Staatsanwaltschaft wie mir gegenüber äußerst, würde ich schätzen, dass zum Einen Deine Reue in Form einer unverzüglichen Entschuldigung als auch die Tatsache, dass sich die Angelegenheit nicht in der Öffentlichkeit abgespielt hat, berücksichtigt werden würde. Ich würde in einem solchen Fall darauf tippen, dass das Verfahren entweder wegen Geringfügigkeit oder aber gegen eine geringe Zahlung von vielleicht ca. EUR 100,- eingestellt werden würde.

So, ich hoffe, Dir ein wenig geholfen zu habe und wie gesagt, nicht verrückt machen lassen!

H.K.

Eine Beleidigung sehe ich nicht als gegeben an. Nicht jede Unhöflichkeit ist bereits strafbar. Und als Anwalt muss man eigentlich „hart im Nehmen“ sein.
Andererseits sind viele Anwälte ausgesprochen humorlos und nehmen sich selbst sehr wichtig. Deshalb kann ich natürlich nicht ausschließen, dass der Anwalt doch Anzeige erstattet. Sollten Sie dann von der Polizei die Aufforderung bekommen, sich dazu zu äußern, dann sollten Sie direkt auf die Entschuldigung hinweisen und diese vorsichtshalber noch einmal wiederholen. Mit ziemlicher Sicherheit wird die Sache dann eingestellt.

Hallo Sebastian,
die Antwort heißt kurz und bündig: NEIN.
Du hast keinen beleidigt, sondern lediglich einen Sachverhalt kommentiert.
Herzliche Grüße - Ernst

Guten Tag,

ich habe Ihre Anfrage zur Beantwortung erhalten und nehme hierzu wie folgt Stellung, wobei meine Ansicht des Sachverhaltes nicht unbedingt eine rechtsverbindliche Auskunft darstellt.

Die Beleidigung ist ein Ehrverletzungsdelikt und in §§ 185 ff StGB geregelt.
Sie wird nur auf Antrag verfolgt § 194 StGB.

Auch wenn Ihr vorgebrachtes Schreiben etwas schroff formuliert wurde, kann ich hierin keinen verwirklichten Tatbestand der Beleidigung sehen. Ihre Äusserungen sind zwar emotional geladen dargelegt, jedoch nicht ehrverletzend.

1.Die Ausdrucksweise ‚‚scheiss egal‘‘ beinhaltet lediglich Ihre Ansicht, das der Gegenseite ihre Situation egal sein dürfte, das Wort ‚‚scheiss‘‘ ist lediglich eine höhere Form von egal, keineswegs eine Beleidigung.
2.Auch die weitere Ausdrucksweise ‚‚verschissen‘‘ ist kein beleidigendes Element, da dies auch nur eine, wenn auch ordinäre Form, des Wortgefüges- bringt keine Pluspunkte- etc. darstellt.
3. Da die Strafverfolgung der Beleidigung ein Antragserfordernis voraussetzt, dürfen Sie davon ausgehen, dass dies keine weiteren strafrechtlichen Folgen haben sollte, denn die Ausfertigung eines Strafantrages würde für den, der sich beleidigt fühlt erheblich höheren Aufwand bedeuten als es diesem recht ist.
Wobei aus vorherigem Geschilderten eine Eröffnung eines Verfahrens oder auch nur ein Strafbefehl ins Leere laufen sollte.

Ich würde mir hier nicht allzu viele Sorgen machen. Soweit Sie eine Entschuldigung nachgeschoben haben ist das Ganze wohl eher vergessen.

MfG
michael-sack

Sehr geehrter Herr,

ich würde das nicht als beleidigend im Sinne des StGB auffassen. Im Übrigen denke ich, dass der Anwalt über so etwas drübersteht, denn das Fertigen einer Strafanzeige und der ganze Papierkram kostet nur Zeit und Geld, bringt aber im Ergebnis nichts.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Der TB dürfte erfüllt sein. Allerdings wird die Sache kaum weiterverfolgt.

Vorweg muss ich Dir insoweit zustimmen, dass einem bei diversen Schreiben mit z.T wissentlich unrichtigen Darstellungen mal die Hutschnur platzt und man sich im Ton vergreift. Die Anwälte wissen das!

Man könnte ebenso die an Behördenschreiben anhängende Rechtsfolgebelehrung als Drohung verstehen und zur Anzeige bringen.

Also: Wichtig ist Deine Aussagen immer als Deine persönliche Ansicht frei zustellen. Die Behauptung diskriminierender Eigenschaften einer Person als Tatsache stellt nach m.M. erst die Beleidigung dar.

Wenn Du also schreibst „aber das ist ihnen eh scheiss egal“ schreibst Du besser „aber ich vermute das ist ihnen eh scheiss egal“
„Ich glaube Sie sind eine Arschloch“ ist demnach keine Beleidigung.

Sinnvoll ist es glgtl. den Spiess um umzudrehen.
Wenn Deinen Behauptungen nicht geglaubt wird, kannst Du die Gegenseite zur Beleidigung auffordern:
„Wollen Sie etwa behaupten, ich wäre ein Lügner?“

Heutzutage suche ich mir (muss ich mir) immer passende Gesetzestexte und Präzedenzfälle, bevor ich aktiv werde. Sachliche Argumentation am Ende Deiner Schreiben ist sehr wichtig.
Du kannst den Jargon der Anwälte nutzen und Worte wie z.Bsp. zweifelsfrei, unbestritten, rechtskräftig, rechtswidrig, legitim usw. in Deine Argumentation einbauen.

Nochwas: Niemals sofort reagieren, erstmal setzen lassen, sachlich werden, den Fehler der Gegenseite erkennen, schlussfolgern, Strategie überlegen, handeln!

Grüße

Meines Erachtens erfüllen die Äußerungen nicht den Tatbestand der Beleidigung, da hier nicht eine Person mit herabwürdigenden Äußerungen bedacht wird, sondern lediglich - wenn auch in derber Ausdrucksweise - Kritik an deren Vorgehensweise geübt wird.

Hinzu kommt, daß die Anwälte einen Strafantrag stellen müßten, bei dem dann damit zu rechnen ist, daß man auf den Privatklageweg verwiesen wird, da kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen dürfte. Abgesehen von der bereits vorliegenden Entschuldigung dürfte ein Anwalt wenig Lust und Zeit für so ein Verfahren haben.

OHNE GEWÄHR

Ich denke nicht, dass hier der Straftatbestand einer Beleidigung erfüllt ist.

Das Erste ist die Äusserung, dass ich nach Überweisung nur
noch einen Bestimmten Betrag zur Verfügung habe, gefolgt von
„aber das ist ihnen eh scheiss egal“.

>>>>>hier sehe ich keine Entwertung des Angesprochenen, daher auch keine Beleidigung.>>>>>>>auch hier sehe ich keine Entwertung des Angesprochenen. Allerdings ist mir auch nicht wirklich klar, was Sie hier eigentlich sagen wollen.