Hallo,
handelt es sich bei dem soeben verurteilten deutschen Kriegsverbrecher aus dem Syrienkonflikt um den ersten, der seit dem II. WK verurteilt wurde ? Andere Verfahren, z.B. gegen BW-Angehörige endeten m.E. doch immer mit Freispruch.
du könntest dir viel Fragearbeit sparen, wenn du sorgfältig den Inhalt des von dir zitierten Links:
lesen würdest.
Aus dem Artikel: „Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.“
Und danach sind seine „Kriegsverbrechen“: „mutmaßlich“.
Deine Frage:
beantwortet der von dir leider nicht gelesene Spiegel-Online Artikel: „Bislang wurde noch kein vergleichbarer Fall durch ein deutsches Gericht entschieden.“
Hast du denn eine so ein selektive Wahrnehmung wie Pipi Langstrumpf:
„… ich mach mir die Welt,
widewide wie sie mir gefällt.“?
Ja, ist aber kein Kriegsverbrechen und im konkreten Fall auch keine Störung der Totenruhe gewesen.
Du vielleicht. Die an Recht und Gesetz gebundenen Gerichte zum Glück nicht. Das war schlichtes Pech für die betroffenen Zivilisten. Ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren kam zu dem Ergebnis, dass keine strafbare Handlung vorlag.
Muss man nicht wenigstens Angehöriger einer regulären Streitmacht sein, um in den „Genuss“ des Kreigsverbrecher-Status zu kommen? Der hier Verurteilte war Mitglied einer marodierenden Miliz, die ihm zur Last gelegten Taten gehören zum Markenkern dieser Organisation.
Ich sehe keinen Widerspruch. Ein Urteil bleibt ein Urteil, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist. Wenn das Urteil einer ersten Instanz vorliegt, sind die Taten m.E. im Sprachgebrauch zumindest nicht mehr als
zu bezeichnen.
Hast du evtl. in Betracht gezogen, dass es auch Gerichte außerhalb D geben könnte ?
Es soll sowas in Den Haag geben:
Es ist ja wohl ein historischer Moment, wenn es das erste Urteil (auch wenn noch nicht höchstrichterlich) gegen einen dt. Staatsbürger sein sollte, dass seit dem II.WK gesprochen wurde. Deshalb hatte ich nachgefragt.
Du hattest btw nicht das Urteil, sondern nur die Pressemitteilung des OLG verlinkt.
Ich bin gespannt auf das Urteil bzw. den eventuell weiteren Verfahrensgang. Der § 8 VStGB spricht von Personen. Und hier sehe ich einen (kleiinen) Hebel für einen Gang zum BGH. Denn eine natürliche Person (ergoein Mensch) ist ein Lebender. https://de.wikipedia.org/wiki/Natürliche_Person#Ende_der_Rechtsf.C3.A4higkeit Eine Leiche ist nicht länger eine natürliche Person.
Das ist zwar nur Westentaschenjuristerei, aber dennoch IMHO/IANAL eine Lücke, zu der sich das OLG eigentlich geäußert haben müsste.
Das wurde imho schon längst juristisch geregelt: https://www.icrc.org/customary-ihl/eng/docs/v1_rul_rule90 The Elements of Crimes further specifies that degrading treatment can apply to dead persons and that the victim need not be personally aware of the humiliation.
For this crime, “persons” can include dead persons. It is understood that the victim need not personally be aware of the existence of the humiliation or degradation or other violation.* (Seite 27)