Deutsches patentrecht & ausländische importeure

Hi,

wir haben eine idee. sie ist sogar gut!!!so gut das wir überlegen vllt ein patent drauf anzumelden bevor wir das ding einfach produzieren & auf den markt werfen & gefahr laufen das uns jemand mit mehr möglichkeiten & günstigeren herstellungsoptionen vllt den schneid abkauft.
nun mit dem patentvorstellungen simpeln wir erst seit kurzem deswegen besteht insg ein riesiges fragezeichen in bezug auf das thema.
kann ein internationaler hersteller falls wir ein patent hätten über inet vertrieb seine günstiger produzierten vllt unseren produkten gegenüber leicht abgewandelten waren hier in deutschland trotz unseres d-patents verkaufen ?!! falls nicht doch aber sicher in unseren nachbarstaaten oder ?!! & was mir absolut nicht einleuchtet ist der gebrauchsmusterschutz auf der patentamt seite steht auch viel uneindeutiges wie ich finde klare vorteile liegen ja anscheinend in der zügigen durchführung des schutzes & der des geringeren preisaufwandtes aber wie genau ist das zu verstehen?!! wenn wir beispielsweie 3 produkte kombinieren für einen völlig unerschlossen einsatzbereich ist das bereits ein gebrauchsmuster das dann niemand so kopieren & hier vertreiben darf ?!! eine große leere dämmert bei diesem neuen thema, wie ist es denn wenn man dem patentangestellten dieses thema vorlegt & ohne jede verbindlichkeit fragt ob es in der form wie wir es uns denken patentfähig ist, ist er auch autom. der verschwiegenheit verpflichtet ?!! & eine sache wäre da noch wenn man beispielsweise firmen das produkt vorstellt & die anwesenden haben zwar eine geheimhaltungsklausel unterschrieben verraten die idee aber jemanden den sie kennen & machen untereinander einen deal aus dann hat man doch nie die chance rauszufinden welche der anwesenden der verschiedenen firmen nun mit irgendjemandem geplaudert hat oder?!!!(mit dem hintergrund das wir an der stelle das produkt firmen vorzustellen vllt noch kein patent besitzen)?!!

wäre echt dankbar falls jemand ein paar anregungen zu dem thema hätte !!!

vielen dank schonmal im voraus

& viele grüße von der ostsee

Hallo edddi!

Das sind so viele und so komplexe Fragen auf einmal - da würde ich dringend einen Besuch bei einem Patentanwalt vorschlagen, insbesondere wenn es um eine gute und wirtschaftliche wichtige Idee gehen sollte.

Beste Grüße,
Christoph

Hallo
Der Text ohne Großschreibing läßt sich ganz schwer lesen.
Ein Patent muß eine neue Entwicklung sein und daf vor Anmeldung nicht in die Fertigung gegangen sein. Patente werden national und international erteilt.
Näheres ist beim DPA im internet zu lesen.
Beste Grüße

Hallo edddi,
durch ein erteiltes DEUTSCHES Patent oder eingetragenes Gebrauchsmuster ist im INLAND gegen unbefugte gewerbliche Benutzung geschützt, was durch Patent- bzw. Schutzanspruch definiert ist. Liegt eine Abwandlung also außerhalb des Schutzbereichs des Hauptanspruchs kann JEDER dieses Produkt verkaufen. Somit kommt es auf gründlich und professionell formulierte Patentansprüche an.

Da mit nationalem Schutzrecht nur der Schutz im Inland gewährleistet ist, kann grundsätzlich die Idee in Nachbarstaaten benutzt werden, wobei ein Import ins INLAND per DEUTSCHEM Patent oder Gebrauchsmuster zu verhindern ist.

Das Gebrauchsmuster – kleines Patent – ist ein UNGEPRÜFTES Schutzrecht und entsteht nach reiner Formalprüfung (Gebühren bezahlt, Seitenformat eingehalten, mind. ein Schutzanspruch eingereicht, usw.) durch das Patentamt. Es entstehen keine weiteren Kosten wie beim Patent zur Erlangung des Schutzrechts durch Recherche und Prüfungsantrag, Bescheidserledigung und dergleichen. PROBLEM: kürzere Schutzdauer (max. 10 Jahre) und Überprüfung der Schutzfähigkeit (wie bei Patent vor dem Amt) erst bei Streit VOR Gericht (= erheblich höheres Prozessrisiko). Somit viel geringere „Abschreckungswirkung“ gegenüber „Nachahmern“.

Ist die Kombination von drei (bekannten) Produkten WELTWEIT unveröffentlicht, kann die Neuheit der Erfindung bereits gegeben sein. Zur Schutzfähigkeit gehört aber auch ein erfinderischer Schritt (Gebrauchsmuster) bzw. eine erfinderische Tätigkeit (Patent), was kurz gesagt bedeutet, dass die Kombination für den Einsatzbereich nicht naheliegend sein darf.

Wo ist der Patentangestellte denn angestellt? Mitarbeiter am Patentamt und Patentanwalt und Mitarbeiter sind gesetzlich/per Arbeitsvertrag zu absolutem Stillschweigen verpflichtet und können bei Verletzung dieser Pflicht sogar strafrechtlich belangt werden und leisten zudem Schadenersatz.

Das PROBLEM der unredlichen Weitergabe von Information bezüglich einer Erfindung trotz Geheimhaltungsklausel lässt sich rechtlich einwandfrei nur mit einer „provisorischen“ Anmeldung sicher vermeiden. Anderenfalls sieht das Gesetz die Vindikationsklage vor, wobei der Aufwand (Detektivarbeit, Zeugen, usw.) erheblich ist und somit eine „Voranmeldung“ meist immer die kostengünstigere Lösung ist.

Mit bestem Gruß aus NRW
patmade

Hallo Eddi,

zu Ihren Fragen:

a) mit einem Patent (oder Gebrauchsmuster) kann der Verkauf des geschützten Produktes in D verhindert werden, unabhängig davon, ob die Herstellung im Ausland erfolgt und das Produkt über das Internet angeboten wird.

b) In der Tat ist normalerweise der Schutz für ein Gebrauchsmuster schneller und billiger zu bekommen als für ein Patent.

c) Ob eine Kombination mehrerer Elemente schutzfähig ist, hängt von der Kombination ab. Die Frage lässt sich ohne Kenntnis der Kombination nicht beantworten.

d) Patentanwälte und Ihre Angestellten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Gleiche gilt für die Leute beim Patentamt.

e) eine Geheimhaltungsklausel schützt nicht davor, dass eine Erfindung als bekannt gilt, wenn jemand sie Anderen bekannt macht. Also die Sache vorher zum Patent und Gebrauchsmuster anmelden (lassen). Was nach dem Tag der Anmeldung weitergegeben wird, ist unwichtig.

Enrico