Hallo Alexander,
vielen Dank für deine Anfrage.
Zunächst muss ich erklären, dass ich lediglich aus meiner kaufmännischen Praxis heraus meine Meinung mitteile und somit keine verbindliche Rechtsberatung durchführe. Für verbindliche Rechtsinfos wende dich bitte an einen Rechtsanwalt.
Hier liegen zwei mögliche Szenarien vor, die ich beide ebay mitteilen würde.
Aufgrund der gezielten Nachfrage erfolgte eine Antwort entweder wissentlich oder unwissentlich falsch. Aufgrund der falschen Antwort erfolgte die Kaufentscheidung. Sollte die falsche Antwort wissentlich erfolgt sein, so liegt meiner Meinung nach arglistige Täuschung vor. Dieser Deal ist dann nach BGB § 123 anfechtbar.
Sollte die falsche Antwort unwissentlich erfolgt sein, weil er z.B. nicht wusste, was ein Einschluss bei einem Diamanten ist, so hätte der Verkäufer die Möglichkeit gehabt, sich im Internet unter http://de.wikipedia.org/wiki/Diamant kostenfrei zu informieren, den Diamanten entsprechend zu untersuchen und die richtige Antwort dem Käufer mitzuteilen. Aufgrund der falschen Antwort aufgrund fahrlässigen Unterlassens der Erlangung von Fachkenntnissen sehe ich ebenfalls einen Verdacht auf arglistige Täuschung, welches ich aber nicht zweifelsfrei klären kann. Zumindest sehe ich hier einen Sachmangel nach BGB § 434. Daher müsste der Verkäufer Ersatz liefern, oder wenn er das ablehnt, dann den Deal rückgängig machen (vom Kaufvertrag zurücktreten). Das wäre hier auch mein Ziel. Zudem würde ich ebay klar machen, dass die meisten Gerichte in Deutschland das Motiv „Unwissenheit“ nicht anerkennen, da Unwissenheit nicht vor Haftung bzw. Strafe schützt. Wenn ich keine Ahnung von Diamanten habe, dann verkaufe ich die auch nicht.
Bitte nicht vergessen, den Schriftverkehr mit dem Verkäufer ebay zur Verfügung zu stellen.
Ich hoffe, ich konnte hier etwas weiterhelfen.
Bis denne
gitarrejoern