…wäre also geklärt und ich bin auch nicht verpflichtet die Ware zu verladen. Falls ich dies jedoch trotzdem für den Spediteur übernehme und dabei ein Packstück beschädige liegt die Haftung wieder beim Verkäufer trotz EXW, wenn der Schaden jedoch dem Chauffeur passiert wäre nicht?
Grundsätzlich gilt: EXW beinhaltet die Ware versandbereit mit sämtlichen erforderlichen Papieren bereit zu stellen. Wenn der Verkäufer der Ware bei der Verladung hilft, handelt er als Erfüllungsgehilfen des Frachtführers.
lg
Frank
Hallo,
es KANN da jedoch zu Streitfällen mit der Versicherung führen, wenn da nicht nur mit Manpower, sondern mit technischen Lademitteln agiert wird - Beispiel:
Eine EXW-verkaufte Fertigungsmaschine wird vom Hersteller freundlicherweise per Gabelstapler auf den LKW gestellt - während des Verladevorgangs fällt die Maschine runter.
Hier wird die Versicherung nach der offiziellen Beautragung fragen, denn der Punkt des Gefahrenübergangs ist oft ein Thema, wo man sich dann aus der Verpflichtung rauswinden kann.
Gruß
Hummel
Vorsicht,
es gibt die Ansicht, dass der Versender für Beladung und Ladungssicherung zuständig ist.
Der Hintergedanke dabei: ein Frachtführer kann unmöglich von jeder beförderten Ware entsprechende Warenkenntnisse haben und z. B. bei größeren Gegenständen auch nicht das Gewicht wissen, mithin also gar nicht sicherstellen, dass die Ware ordnungsgemäß geladen wird. Vom Versender erwartet man aber diese Warenkenntnis. Er kann sich deswegen nicht der Verantwortung für Beladung und Ladungssicherung entziehen.
Dieses widerspricht zwar dem EXW, welches man ja eigentlich genau zu dem Zweck macht, nichts weiter tun zu müssen als die Ware zur Abholung bereitzustellen.
Gerichte haben das aber teilweise so gesehen, dass sich EXW nur auf die Ware bezogen hat und man dann für BNeladung und Transportsicherung einen anderen Vertrag / eine andere Lösung finden muss - zum Beispiel indem mit einem gesonderten Vertrag ein zusätzliches Fachunternehmen involviert wird, dass sich um die Verladung kümmert.
Mach’ dich in dieser Sache nochmal schlau, beispielsweise bei deiner IHK.
Gruß
M
Für die " Transportsicherung " ist der Frachtführer und der Absender verantwortlich.
Im einzelenen:
Für die Transportsichere Verladung ist der Absender zustaändig
Für die Ladungssicherung ist der Frachtführer verantwortlich.
Sprich der Absender ist für die Sicherung des Gutes verantwortlich daß dies nicht beschädigt wird. Der Frachtführer für das betriebssichere Verladen der Ladung zuständig.
Mfg
Hallo,
nur um es richtig zu verstehen, ich hab da nämlich auch nur ungesundes Halbwissen…
Für die " Transportsicherung " ist der Frachtführer und der
Absender verantwortlich.
Im einzelenen:
Für die Transportsichere Verladung ist der Absender zustaändig
Für die Ladungssicherung ist der Frachtführer verantwortlich.
Das bedeutet: man verkauft EXW weil man mit der Beladung, der Ladungs- und der Transportsicherung nix am Hut haben will. Man will einfach nur die Ware auf dem Hof zur Abholung bereitstellen. Dass die Ware dabei so verpackt ist, dass sie bei der Beladung und während des Transports nicht beschädigt wird - okay.
Wer verantwortet nun aber die Beladung und die Ladungssicherung? Wer haftet wenn es während des Transports zu Schäden durch beispielsweise auf der Ladefläche verrutschende Waren geht oder weil sie nicht ausreichend oder an den falschen Stellen festgezurrt war?
Hier gibt es nämlich die Ansicht, dass der Transportführer NUR den Transport durchführt, mehr nicht.
Die Beladung und die Sicherung auf dem LKW sind nach dieser Ansicht in der Verantwortung des Versenders - der sich ja eigentlich mittels EXW raushalten wollte.
Ich las aber, dass das so einfach nicht geht weil der Transportführer - das ist ja vor Ort der einsame LKW-Fahrer - nicht viel tun kann. Er kann weder das Gewicht der Ware wiegen noch hat er spezielle Warenkenntnisse. Aus dieser Argumentation heraus ist der Absender IMMER mit in der Verantwortung. Es muss beim Absender einen Lademeister geben, der die fachlich korrekte Beladung und Sicherung auf dem LKW sicherstellt und auch die Gewichte kennt. EXW kann somit oft gar nicht wirklich stattfinden.
Der LKW-Fahrer muss natürlich eine Sichtkontrolle machen, aber es hat ja keine andere Chance zu prüfen, ob alles okay ist, was ihm da auf die Ladefläche gestellt wurde.
Ein LKW-Fahrer, der bei der Beladung hilft, macht das als Erfüllungsgehilfe des Absenders, also nicht als Transportführer unter eigener Verantwortung.
So hörte ich das zuletzt und deswegen die Nachfrage, wie denn da die rechtliche Regelung ist…
Gruß,
M.
Teilweise…
Deine Angaben treffen zu für den konventionellen Transport, aber schon bei Umzügen stimmt das schon Alles nicht mehr, oder willst du ernsthaft behaupten der Umziehende ist für die Verladung verantwortlich?
Noch komplizierter wird es bei Verlagerung von Industrieanlagen:
Bei einer insolventen Zeitungsdruckerei gibt es keinen „Verlader“, oder erwartest du vom Insolvenzverwalter, dass er die Rotationsmaschine fachgerecht auf dem LKW fixiert?
und
und
und…
mfg