Die Macht der Ladendetektive?

Erstmal ein fröhliches Hallo,

ich habe mal ein paar Fragen zu folgenden angenommenen Fall.

Ein Kunde wird im Kaufhaus von Ladendetektiven des Diebstahls verdächtigt und gebeten mit ins Büro zu kommen. Der Kunde hat aber nichts gestohlen und weigert sich. Daraufhin versperren die Detektive dem Kunden den Weg und ziehen den Kunden ins Büro.

Durch das Auftreten der Detektive und unfreiwillige mitziehen des Kunden in aller Öffentlichkeit wird bei anderen Kunden (evtl. Bekannte) der Verdacht des Ladendiebstahls geweckt.

Würden die Detektive sich in diesem Fall der falschen Verdächtigung und Rufschädigung schuldig machen?

Im Büro weigert sich der Kunde seine Personalien anzugeben und auch die Taschenkontrolle durch die Detektive würde der Kunde verweigern. Daraufhin würden die Detektive ihn bis zum eintreffen der Polizei am verlassen des Büros hindern.

Wenn der Kunde wirklich etwas gestohlen hätte, wäre das Verhalten der Detektive rechtens. Aber da der Kunde nichts gestohlen hat, fühlt er sich unschuldig gefangen gehalten.

Würden sich die Detektive in diesem Fall der Freiheitsberaubung schuldig machen?

Bei den eintreffenden Polizeibeamten gibt der Kunde seine Personalien an und nach der Durchsuchung stellt sich heraus dass der Kunde nichts gestohlen hat. Daraufhin bittet der Kunde die Polizisten um Personalienfeststellung der Detektive, da er eine Anzeige gegen diese erstatten möchte.

Wenn sich die Polizisten weigern die Personalien der Detektive aufzunehmen, machen sie sich der Strafvereitlung schuldig?

Müssten die Polizisten die Personalien der Detektive aufnehmen, wenn der Kunde noch vor Ort eine Anzeige erstattet?

Welche Chancen hätte der Kunde, wen er eine Anzeige wegen:

a) Falscher Verdächtigung
b) Rufschädigung
c) Freiheitsberaubung

erstatten würde?

Mir ist selber klar, dass der Kunde das Problem ruhig und ohne Aufsehen schnell hätte aus dem Weg räumen können wenn er sich vom Anfang an dem Willen der Detektive gebeugt hätte. Aber ist jeder Kunde verpflichtet sich so etwas gefallen zu lassen, wenn er sich nichts zuschulde kommen lassen hat?

Also sollten hier nur die rein rechtlichen Aspekte zählen, wenn es darum geht was Ladendetektive dürfen und was nicht. Die richtige Verhaltensweise um solche Probleme nicht aufkommen zu lassen sind mir durchaus bekannt, aber es geht mir bei der Frage nur um die rechtlichen Möglichkeiten die ein Kunde in so einem Fall hätte.

Gruß Amilo

Würden die Detektive sich in diesem Fall der falschen
Verdächtigung und Rufschädigung schuldig machen?

Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Verhalten, und der Detektiv wird davon ausgehen, dass der Kunde wirklich gestohlen hat.

Im Büro weigert sich der Kunde seine Personalien anzugeben und
auch die Taschenkontrolle durch die Detektive würde der Kunde
verweigern. Daraufhin würden die Detektive ihn bis zum
eintreffen der Polizei am verlassen des Büros hindern.

Wenn der Kunde wirklich etwas gestohlen hätte, wäre das
Verhalten der Detektive rechtens. Aber da der Kunde nichts
gestohlen hat, fühlt er sich unschuldig gefangen gehalten.

So ist es ja auch. Das Festhalten ist auch rechtswidrig, allerdings kann man das rechtsdogmatisch auch anders sehen, und zweiten wäre die Tat vermutlich entschuldigt, also nicht strafbar.

Würden sich die Detektive in diesem Fall der
Freiheitsberaubung schuldig machen?

Wahrscheinlich nicht.

Wenn sich die Polizisten weigern die Personalien der
Detektive aufzunehmen, machen sie sich der Strafvereitlung
schuldig?

Eine gute Frage. Müsste ich länger drüber nachdenken, daher klammere ich das mal aus.

Welche Chancen hätte der Kunde, wen er eine Anzeige wegen:

a) Falscher Verdächtigung
b) Rufschädigung
c) Freiheitsberaubung

erstatten würde?

Chancen worauf…?

Also sollten hier nur die rein rechtlichen
Aspekte
zählen, wenn es darum geht was
Ladendetektive dürfen und was nicht. Die richtige
Verhaltensweise um solche Probleme nicht aufkommen zu lassen
sind mir durchaus bekannt, aber es geht mir bei der Frage nur
um die rechtlichen Möglichkeiten die ein Kunde in so einem
Fall hätte.

Das ist ja auch Sinn dieses Forums. Im Übrigen würde ich mich auch nicht einfach von irgendwem durchsuchen lassen.

Levay

Hallo,

der Dreh- und Angelpunkt der Rechtmäßigkeit des ladendetektivischen Handelns ist, ob die Handlung des Betroffenen auch bei nach Auffassung eines unbeteiligten Dritten objektiv als eine dem Diebstahl ähnelnde Handlung zu werten wäre - unabhängig davon, ob es sich wirklich um einen Diebstahl handeln würde.
Läge dies vor, so könnte der Ladendetektiv zumindest die Festnahme nach § 127 I StPO durchsetzen.

Eine Anzeige gegen den Ladendetektiv müsste die Polizei aufnehmen, da zumindest der Tatbestand einiger Strafgesetze erfüllt ist. Ob die Handlung gerechtfertigt ist, müsste der StA oder Richter prüfen. Zur Anzeigenaufnahme gehört auch die Personalienfeststellung, die aber dann nicht dem Geschädigten ausgehändigt werden müssen.

Aber auch hier: Ob die Handlung des Ladendetektivs letztlich strafbar wäre, kommt auf die objektive Wertung des vorherigen Handlens des Geschädigten an.

Und ich muss Levay beipflichten: Wenn ich nix geklaut habe, durchsucht mich kein Ladendetektiv. Das wüsste ich zu verhindern, mit allen Mitteln.

Gruss

Iru

Nachtrag:

Es gibt genügend Kaufhäuser, die eigene Maßnahmen (Verfolgung, Festnahme, Durchsuchung) gegen Ladendiebe untersagen, weil es einfach billiger ist, auf eine Sache im Wert von meist weniger als 100 € zu verzichten als dem Ladendetektiv das Gehalt im Krankheitsfalle weiter zu zahlen.

Gruss

Iru

der Dreh- und Angelpunkt der Rechtmäßigkeit des
ladendetektivischen Handelns ist, ob die Handlung des
Betroffenen auch bei nach Auffassung eines unbeteiligten
Dritten objektiv als eine dem Diebstahl ähnelnde Handlung zu
werten wäre - unabhängig davon, ob es sich wirklich um einen
Diebstahl handeln würde.
Läge dies vor, so könnte der Ladendetektiv zumindest die
Festnahme nach § 127 I StPO durchsetzen.

Das ist übrigens einer meiner Lieblingsthemen, und ich halte die Rechsprechung, die dir recht gibt, für völlig verfehlt. :smile: Aber nach meiner Ansicht wäre die Tat dann zwar rechtswidrig, aber eben entschuldigt.

Nach *meiner* Rechtsauffassung passt § 127 I StPO beim bloß dringenden Tatverdacht nicht.

Levay

Hallo,

Wenn ich nix geklaut habe,
durchsucht mich kein Ladendetektiv. Das wüsste ich zu
verhindern, mit allen Mitteln.

die da wären?

TM

Das ist übrigens einer meiner Lieblingsthemen, und ich halte
die Rechsprechung, die dir recht gibt, für völlig verfehlt.

Ebenso.

Nach *meiner* Rechtsauffassung passt § 127 I StPO beim bloß
dringenden Tatverdacht nicht.

Sag das mal den Richtern… :wink:

Gruss

Iru

Das ist übrigens einer meiner Lieblingsthemen, und ich halte
die Rechsprechung, die dir recht gibt, für völlig verfehlt.

Ebenso.

Da bin ich beruhigt :smile: Dogmatisch ist das nahezu unhaltbar.

Nach *meiner* Rechtsauffassung passt § 127 I StPO beim bloß
dringenden Tatverdacht nicht.

Sag das mal den Richtern… :wink:

Wenn ich erst mal Richter bin, entscheide ich das eh anders.

Levay

die da wären?

Guck mal meine ViKa, unter Hobbys das erste. :wink:

Guss

Iru

Ich wäre mit Gegenwehr gegen einen Detektiv vorsichtig. Rechtlich sieht das so aus:

Eine Rechtfertigung gewaltsamer Gegenwehr kommt nur durch Notwehr in Betracht. Nach der (falschen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber schon bei dringendem Tatverdacht eine Festnahme nach § 127 I StPO möglich. Dann wäre die Festnahme und wäre auch das Festhalten rechtmäßig, folglich würde Notwehr ausscheiden.

Andernfalls bleibt das Problem, dass der Detektiv womöglich ohne Schuld handelt. Notwehr gegen erkennbar schuldlos Handelnde ist aber in der Gebotenheit eingeschränkt.

Allerdings - was speziell die Taschenkontrolle angeht: Das darf der Detektiv nicht, und hier ist er auch nicht entschuldigt, wenn er denkt, er dürfe; will er dies mit Gewalt durchsetzen, ist Notwehr möglich.

Levay

Guck mal meine ViKa, unter Hobbys das erste. :wink:

Auweia, und das aus dem Munde eines Bundespolizisten?

Da bietest du jetzt aber sehr viel Raum für Interpretationen.

TM

Meine Interpretation: Er würde sich mit Gewalt wehren.

Und das darf er.

Levay

Eine Rechtfertigung gewaltsamer Gegenwehr kommt nur durch
Notwehr in Betracht. Nach der (falschen) Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist aber schon bei dringendem Tatverdacht
eine Festnahme nach § 127 I StPO möglich. Dann wäre die
Festnahme und wäre auch das Festhalten rechtmäßig, folglich
würde Notwehr ausscheiden.

Nein, denn Recht muss nicht Unrecht weichen. Selbst wenn eine vorläufige Festnahme durch die tatsächlich auch in meinen Augen obskure Begründung durch dringenden Tatverdacht rechtmäßig wäre, müsste ein Bürger, der sich seiner Unschuld sicher ist, keinerlei grundrechtseinschränkende Maßnahmen durch „Jedermann“ dulden. Und die Verteidigung der Rechte auf Freizügigkeit, körperliche Unversehrtheit und informationelle Selbstbestimmung sind wohl durchaus Grund genug für umfassende Notwehr auch körperlicher Art.
Und wenn hier der Bundesgerichtshof Grundlagen für eine vorläufige Festnahme nach §127 StPO sieht, so sehe ich dieser Festnahme entgegengebrachte Notwehr straffrei im Verbotsirrtum nach §49 StGB.

Andernfalls bleibt das Problem, dass der Detektiv womöglich
ohne Schuld handelt. Notwehr gegen erkennbar schuldlos
Handelnde ist aber in der Gebotenheit eingeschränkt.

Nun und gerade da wird es interessant. Die Wahrscheinlichkeit, dass ich einen „Jedermann“, der mir gerade munter - und aus meiner Überzeugung heraus völlig unberechtigt - wild meine Grundrechte einschränken will als „erkennbar schuldlos“ ansehe ist nahezu auszuschließen, wenn er sich meinem Hinweis auf meine Unschuld verschließt. Und wer mir gegen mein besseres Wissen unterstellt ich würde Lügen, der handelt bereits definitiv nicht mehr „schuldlos“ - im Gegenteil, er hat mich gerade 1a beleidigt. Und in der Folge wird er ein erhebliches Problem mit mir bekommen.
Und bereits die nachdrückliche Bitte durch Hausdetektive ein Behältnis des Kunden durchsuchen zu „dürfen“ mag man ja bereits in entsprechendem Gesamtkontext als den Versuch der Nötigung auslegen. Denn ihre Grenzen sollten die Hausdetektive ja klar kennen.

Gruß Andreas

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Da bietest du jetzt aber sehr viel Raum für Interpretationen.

Wieso? Der Herr/die Dame wird auf Briefmarkengröße gefaltet, eingepackt und zu den Kollegen mitgenommen - oder man erspart sich das einpacken und mitnehmen und überlässt das den Kollegen vor Ort, falls nötig. :wink:

Sollte sich aber bei einem vernünftigen gegenüber im Normalfall erübrigen, wenn man die Rechtslage mal kurz klargestellt hat.

Gruß Andreas

1 Like

Nein, denn Recht muss nicht Unrecht weichen. Selbst wenn eine
vorläufige Festnahme durch die tatsächlich auch in meinen
Augen obskure Begründung durch dringenden Tatverdacht
rechtmäßig wäre, müsste ein Bürger, der sich seiner Unschuld
sicher ist, keinerlei grundrechtseinschränkende Maßnahmen
durch „Jedermann“ dulden.

Doch, denn Notwehr setzt einen rechtswidrigen Angriff voraus, und ein durch was-auch-immer gerechtfertiger Angriff ist nicht rechtswidrig.

Und wenn hier der Bundesgerichtshof Grundlagen für eine
vorläufige Festnahme nach §127 StPO sieht, so sehe ich dieser
Festnahme entgegengebrachte Notwehr straffrei im Verbotsirrtum
nach §49 StGB.

Oh, einen Verbotsirrtum könnte man ja durchaus annehmen. Er führt hier aber eben nicht zur Straffreiheit, sondern nur zur Strafmilderung.

Nun und gerade da wird es interessant. Die Wahrscheinlichkeit,
dass ich einen „Jedermann“, der mir gerade munter - und aus
meiner Überzeugung heraus völlig unberechtigt - wild meine
Grundrechte einschränken will als „erkennbar schuldlos“ ansehe
ist nahezu auszuschließen, wenn er sich meinem Hinweis auf
meine Unschuld verschließt.

Das sind Einzelfallbetrachtungen, auf die es sowieso nicht ankommt, weil es nur meine Meinung und eben nicht die des Bundesgerichtshofs ist, dass § 127 I StPO zwingend vorausetzt, dass die Tat wirklich begangen wurde.

Und wer mir gegen mein besseres
Wissen unterstellt ich würde Lügen, der handelt bereits
definitiv nicht mehr „schuldlos“ - im Gegenteil, er hat mich
gerade 1a beleidigt.

Das ist natürlich unsinnig, weil es sich um eine typische Schutzbehauptung handelt, wenn der Dieb sagt, er habe nichts gestohlen. Wenn dies dann im Einzelfall zutrifft - der Verdächtige also kein Dieb ist -, kann es durchaus sein, dass der Detektiv schuldlos gehandelt hat. Leider kann ich dir jetzt nicht die Dogmatik erklären, das ist nämlich ziemlich kompliziert, aber letztlich ist das nur ein Erlaubnistatbestandsirrtum; der Glaube an Tatsachen, die zur Rechtfertigung führen würden, wenn sie gegeben wären, lässt nun mal die Schuld entfallen. Das musst du nicht so sehen, aber die Juristen sehen es so. (Und was dich angeht, so müsstest du schon bessere Argumente bringen, wenn du eine andere Ansicht vertreten möchtest, sonst kann man dich jedenfalls juristisch nicht ernst nehmen).

Und in der Folge wird er ein erhebliches
Problem mit mir bekommen.

Müsstest du bei deiner Tätigkeit nicht eigentlich eine gewisse Besonnenheit haben?

Und bereits die nachdrückliche Bitte durch Hausdetektive ein
Behältnis des Kunden durchsuchen zu „dürfen“ mag man ja
bereits in entsprechendem Gesamtkontext als den Versuch der
Nötigung auslegen. Denn ihre Grenzen sollten die Hausdetektive
ja klar kennen.

Darum ging es aber nicht, da habe ich ja geschrieben, dass Notwehr möglich ist. Die bloße Aufforderung als versuchte Nötigung anzusehen, widerspricht aber § 1 StGB und übrigens auch dem von dir geschätztzen Grundgesetz (Art. 103 II).

Levay

Oh, einen Verbotsirrtum könnte man ja durchaus annehmen. Er
führt hier aber eben nicht zur Straffreiheit, sondern nur zur
Strafmilderung.

Wieso? Ich wüsste nicht, wie man diesen Irrtum vermeiden könnte - außer vielleicht durch ein Jurastudium…

Das sind Einzelfallbetrachtungen, auf die es sowieso nicht
ankommt, weil es nur meine Meinung und eben nicht die des
Bundesgerichtshofs ist, dass § 127 I StPO zwingend vorausetzt,
dass die Tat wirklich begangen wurde.

Nun, ich denke diese Meinung ist nicht nur deine. Und es geht ja de facto nicht mal nur darum, dass die Tat begangen wurde, sondern dass man dabei dann auch noch auf frischer Tat betroffen wurde. Anhand des ja eindeutigen Aufbaus und der klaren Formulierungen des Paragraphen und seiner Zielsetzung muss ich da als Laie irgendwie an Rechtsbeugung denken.
Und eben deswegen werde ich - als Laie - in der weiteren Betrachtung auch dieses völlig wahnwitztige Urteil ignorieren. Es wird im Übrigen auch weder bei den Landespolizeien mit denen ich öfters zu tun habe, bzw. bei der Bundespolizei (da kann Iru vielleicht noch etwas zu sagen) und erst Recht nicht bei der Bundeswehr im Bereich der Ausbildung gelehrt - vielmehr würde hier die komplette Lehre auf den Kopf gestellt werden.

Und wer mir gegen mein besseres
Wissen unterstellt ich würde Lügen, der handelt bereits
definitiv nicht mehr „schuldlos“ - im Gegenteil, er hat mich
gerade 1a beleidigt.

Das ist natürlich unsinnig, weil es sich um eine typische
Schutzbehauptung handelt, wenn der Dieb sagt, er habe nichts
gestohlen.

Eben deswegen ist ja auch die Forderung des Gesetzestextes, dass man auf frischer Tat betroffen wird.
Aber die Ausgangslage ist ja eben die, dass ich a) nichts gestohlen habe und b) mir trotzdem unterstellt wird etwas gestohlen zu haben. Wenn ich angesichts dieser Anschuldigung darauf hinweise, dass dem nicht so ist und die Anschuldigung (nicht die Äußerung des blosen verdachts) trotzdem aufrecht erhalten wird, dann ist diese mir unterstellte Lüge nunmal eine astreine ehrrührige Beleidigung.
Ähnlich sehe ich das, wenn ich nüchtern in eine allgemeine Verkehrskontrolle komme und auf die Frage, ob ich etwas getrunken habe mit nein antworte und mir trotzdem unterstellt wird etwas getrunken zu haben.

Ich gestehe anderen gerne zu das anders zu sehen, aber ich habe nunmal ein besonderes Verhältnis zur Wahrheit und Lüge grundsätzlich nicht. Und wer mir pauschal anderes unterstellt, der wird sich dafür rechtfertigen müssen und das im Zweifelsfall auch vor einem Richter.

Müsstest du bei deiner Tätigkeit nicht eigentlich eine gewisse
Besonnenheit haben?

Eben aus meiner Tätigkeit habe ich diese Besonnenheit entwickelt. Unbesonnen und unwürdig ist es jemandem etwas zu unterstellen, was man nicht beweisen kann. Dies kann dann höchstens durch deutliche Deklarierung als Verdacht geschehen.

Und bereits die nachdrückliche Bitte durch Hausdetektive ein
Behältnis des Kunden durchsuchen zu „dürfen“ mag man ja
bereits in entsprechendem Gesamtkontext als den Versuch der
Nötigung auslegen. Denn ihre Grenzen sollten die Hausdetektive
ja klar kennen.

Die bloße Aufforderung als versuchte
Nötigung anzusehen, widerspricht aber § 1 StGB und übrigens
auch dem von dir geschätztzen Grundgesetz (Art. 103 II).

Nun, zum einen ist ja der Versuch der Nötigung grundsätzlich nicht unter Strafe gestellt und zum anderen unterstelle ich hier eine „einschüchternde“ Gesamtsituation und die ist bei vielen der Ladendetektive ganz bewusst vorhanden. Ich gehe also tatsächlich nicht von einer blosen Aufforderung aus, sondern von zusätzlichen Faktoren.

Gruß Andreas

Oh, einen Verbotsirrtum könnte man ja durchaus annehmen. Er
führt hier aber eben nicht zur Straffreiheit, sondern nur zur
Strafmilderung.

Wieso? Ich wüsste nicht, wie man diesen Irrtum vermeiden
könnte - außer vielleicht durch ein Jurastudium…

Ignorantia legis non excusat. Verbotsirrtümer, vor allem unvermeidbare, sind die absolute Ausnahme. Andernfalls könnten wir unser Strafrecht auf den Müll werfen. Belohnt würde, wer - möglichst - wenig weiß.

Nun, ich denke diese Meinung ist nicht nur deine.

Das stimmt, aber meine Meinung widerspricht der höchstrichterlichen Ansicht und ist darum in praxi nicht maßgeblich.

Und es geht
ja de facto nicht mal nur darum, dass die Tat begangen wurde,
sondern dass man dabei dann auch noch auf frischer Tat
betroffen wurde. Anhand des ja eindeutigen Aufbaus und der
klaren Formulierungen des Paragraphen und seiner Zielsetzung
muss ich da als Laie irgendwie an Rechtsbeugung denken.

?

Und eben deswegen werde ich - als Laie - in der weiteren
Betrachtung auch dieses völlig wahnwitztige Urteil ignorieren.

„Wahnwitzig“ ist vielleicht ein bisschen übertrieben.

Es wird im Übrigen auch weder bei den Landespolizeien mit
denen ich öfters zu tun habe, bzw. bei der Bundespolizei (da
kann Iru vielleicht noch etwas zu sagen) und erst Recht nicht
bei der Bundeswehr im Bereich der Ausbildung gelehrt -
vielmehr würde hier die komplette Lehre auf den Kopf gestellt
werden.

*schulterzuck* Was willst du damit nur sagen? Was man euch da beibringt, hat ja mit der gerichtlichen Praxis nicht zwingend zu tun. Abgesehen davon: Das mit dem Verbotsirrtum hast du ja offenbar auch nicht richtig beigebracht bekommen :wink:

Eben deswegen ist ja auch die Forderung des Gesetzestextes,
dass man auf frischer Tat betroffen wird.

Davon geht der Hausdetektiv doch aus…!?

Aber die Ausgangslage ist ja eben die, dass ich a) nichts
gestohlen habe und b) mir trotzdem unterstellt wird etwas
gestohlen zu haben. Wenn ich angesichts dieser Anschuldigung
darauf hinweise, dass dem nicht so ist und die Anschuldigung
(nicht die Äußerung des blosen verdachts) trotzdem aufrecht
erhalten wird, dann ist diese mir unterstellte Lüge nunmal
eine astreine ehrrührige Beleidigung.

Ich gestehe anderen gerne zu das anders zu sehen, aber ich
habe nunmal ein besonderes Verhältnis zur Wahrheit und Lüge
grundsätzlich nicht. Und wer mir pauschal anderes unterstellt,
der wird sich dafür rechtfertigen müssen und das im
Zweifelsfall auch vor einem Richter.

Das ist ja alles schön und gut interessant…

Levay

Ignorantia legis non excusat. Verbotsirrtümer, vor allem
unvermeidbare, sind die absolute Ausnahme. Andernfalls könnten
wir unser Strafrecht auf den Müll werfen. Belohnt würde, wer -
möglichst - wenig weiß.

Darum geht es ja nicht, es geht hier um einen (aus der begründeten Sicht des Bürgers und auf Grund der gegebenen Tatsachen) nicht begründeten massiven Eingriff in Grundrechte, dem sich der in der Bundesgesetzgebung versierte Bürger nicht aussetzen muss, denn er hat ja 1) keine Straftat begangen und weiß 2) dass er für eine vorläufige Festnahme durch Jedermann eben das Betreffen des Täters auf frischer Tat erforderlich ist, was bei ihm ja auf Grund der Tatsache, dass er keine Straftat begangen hat nicht der Fall sein kann.
Ein Fall in dem der Bürger bei einer verhältnismäßigen Notwehrhandlung wohl eindeutig grundsätzlich schuldlos handelt.

„Wahnwitzig“ ist vielleicht ein bisschen übertrieben.

Nein, denn wir reden hier - wie gesagt - von einer völligen Umkrempelung der Lehre und damit der Praxis. Und als jemand, der damit in der Praxis umgehen muss und eben nicht nur in der grauen Theorie kann ich das nicht anders als „wahnwitzig“ bezeichnen.

*schulterzuck* Was willst du damit nur sagen? Was man euch da
beibringt, hat ja mit der gerichtlichen Praxis nicht zwingend
zu tun.

Aber mit der Praxis auf der Straße, genauso, wie das, was wir täglich erleben. Aber du hast sicherlich recht, dass viele Staatsanwälte und Richter größtenteils in einem völlig realitätsfernen Elfenbeinturm leben ist nichts neues.

Abgesehen davon: Das mit dem Verbotsirrtum hast du ja
offenbar auch nicht richtig beigebracht bekommen :wink:

Da sind wir übrigens wieder bei einer typischen Eigenheit von Juristen - mit Verlaub gesagt. Wenn das gegenüber nicht mindestens Volljurist ist, wird ihr auf Grund dieser Tatsache grundsätzlich jede Kompetenz abgesprochen - und zwar nicht auf Grund der fachlichen Versiertheit der Aussage, sondern auf Grund schlichter Arroganz. Eine Tatsache, die Polizisten auf der ganzen Welt tagtäglich am Sinn ihres Tuns zweifeln lässt.
Wie es so schön ist: ich habe auf der Straße 2 Sekunden, um eine Entscheidung zu treffen und zu handeln. Juristen haben danach dann Jahre, um diese Entscheidung auseinander zu nehmen und praktizieren das mit Freude…

Davon geht der Hausdetektiv doch aus…!?

Nein, davon war hier nie die Rede, es war von einem Verdachtsmoment die Rede, das unabhängig von einem auf frischer Tat betroffenen Täter (den es unabhängig davon ja gar nicht geben kann), entwickelt wurde.

Gruß Andreas

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Erstmal ein fröhliches Hallo,

ich habe mal ein paar Fragen zu folgenden angenommenen Fall.

Ein Kunde wird im Kaufhaus von Ladendetektiven des Diebstahls
verdächtigt und gebeten mit ins Büro zu kommen. Der
Kunde hat aber nichts gestohlen
und weigert sich.
Daraufhin versperren die Detektive dem Kunden den Weg und
ziehen den Kunden ins Büro.

Das Festhalten an sich ist ja soweit noch vertretbar, aber das „Verfrachten“ ins Büro sollte doch schon Nötigung sein. Vorallem sollte eine Gewaltausübung nicht gerechtfertig sein, wenn man bereit ist, vor direkt vor Ort auf die Polizei zu warten. Das Interesse des Kaufhauses, das das kein Aufsehen erregt sollte ja hinten anstehen.

Durch das Auftreten der Detektive und unfreiwillige mitziehen
des Kunden in aller Öffentlichkeit wird bei anderen Kunden
(evtl. Bekannte) der Verdacht des Ladendiebstahls geweckt.

Die Frage ist, darf ein Detekive Gewalt anwenden, wenn man eben nicht fliehen will sondern durch eine Personalienaufnahme durch die Polizei vor Ort bereit ist.

Bei den eintreffenden Polizeibeamten gibt der Kunde seine
Personalien an und nach der Durchsuchung stellt sich heraus
dass der Kunde nichts gestohlen hat. Daraufhin bittet der
Kunde die Polizisten um Personalienfeststellung der Detektive,
da er eine Anzeige gegen diese erstatten möchte.

Aufnehmen müssten sie die Anzeige schon, aber wenn ich mich erinnere sich Dienstaussichtsbeschwerden meist so erfolgreich wie der Streusandverkauf in der Wüste.

Welche Chancen hätte der Kunde, wen er eine Anzeige wegen:

a) Falscher Verdächtigung
b) Rufschädigung
c) Freiheitsberaubung
erstatten würde?

Die selben wie bei jeder Anzeige, sie wird aufgenommen :wink:

Mir ist selber klar, dass der Kunde das Problem ruhig und ohne
Aufsehen schnell hätte aus dem Weg räumen können wenn er sich
vom Anfang an dem Willen der Detektive gebeugt hätte. Aber ist
jeder Kunde verpflichtet sich so etwas gefallen zu lassen,
wenn er sich nichts zuschulde kommen lassen hat?

nö, ich würde mich auch sehr lautstark beschwerden und nach dem Geschäftsführer verlangen :wink:

Gruß