Die Regelinsolvenz ist durch und abgelaufen. Wenn jetzt noch nachträglich eine Forderung auftaucht, ist die verjährt bzw. unwirksam oder

Die Regelinsolvenz ist durch und abgelaufen. Wenn jetzt noch nachträglich eine Forderung auftaucht, ist die verjährt bzw. unwirksam oder muss diese noch beglichen werden. die Forderung ist aus dem Jahr 2007

Hi Isa126,

Kommt drauf an:

-um was für eine Forderung handelt es sich?
-wurde Dirdie Restschuldbefreiung gewährt?

Dein
Ebenezer

Ja die Restschuldbefreiung ist durch und es eine Forderung über eine Bestattung.

Ist es eine Forderung, die in der Liste der Forderungen für die Insolvenzeröffnung steht, ist sie Bestandteil der Insolvenz. Alle Gläubiger in dieser Auflistung werden angeschrieben und müssen sich dazu äußern. Beim Schlusstermin werden wieder alle diese Gläubiger angeschrieben und müssen erklären, ob sie auf deren Forderung bestehen oder verzichten. Danach wird dem Schuldner mitgeteilt, wie hoch die Gesamtforderungen nach Ende der Insolvenz und Beginn der Wohlverhaltensphase sind. Mit RSB ist alles, was bei Eröffnung in der Auflistung stand beglichen.
Wurde es vergessen, diese Forderung in der Auflistung bekannt zu geben, ist sie nicht beglichen. Hat der Gläubiger einen Rechtstitel über diese Forderung verjährt es glaub ich nach 30 Jahren (bin mir aber nicht sicher).
Bei jeder Insolvenz bekommt mann einen Ausdruck vom Gericht, welche Forderungen Bestandteil der Insolvenz sind.

B

Die wäre verjährt, außer es gibt darüber einen Schuldtitel. Etwa, weil der Bestatter die Summe bereits gerichtlich eingefordert hatte und etwa der Gerichtsvollzieher schon mal versucht hatte, das Geld erfolglos einzutreiben.

Nur dann müsste die eigentlich in der Insolvenz aufgetaucht sein. Man musste doch alle offenen Forderungen auflisten im Verfahren.

Der GV war wohl heute da. Da scheint es dann wohl einen Titel zu geben. Wir gehen mal davon aus das derjenige nicht angetroffen wurde.

Hallo!

Alle Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und nicht aus unerlaubten Handlungen resultierten, sind mit der Restschuldbefreiung erledigt. Das gilt auch für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens titulierte Forderungen sowie für Forderungen, die aus welchen Gründen auch immer in der Gläubigerliste nicht auftauchten. Das ist für den Schuldner weiter nicht schädlich, denn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird veröffentlicht, damit Gläubiger ihre Forderungen anmelden können. Wenn Gläubiger die Veröffentlichung nicht mitbekommen haben, ist es deren Problem, nicht das Problem des Schuldners.

Es gibt viele Verfahren mit entsetzlichem Chaos, wo aus den Unterlagen des Schuldners zwar seine Überschuldung erkennbar, aber kein vollständiger Überblick zu gewinnen ist. Dafür gibt es die schon erwähnte Veröffentlichung. Es kommt immer wieder vor, dass Gläubiger lange nach erteilter Restschuldbefreiung mit uralten Forderungen kommen. Solche Versuche, einen früheren Schuldner ins Bockshorn zu jagen und ihm doch noch Geld aus dem Kreuz zu leiern, unternehmen manche Banken und zuweilen auch Behörden.

Manche Behörden, die während der Wohlverhaltensphase wg. Vollstreckungsverbots alte Bußgelder nicht eintreiben konnten, stellen sich dumm (bzw. halten den Schuldner für dumm) und versuchen, im Zusammenhang mit dem Bußgeld alle möglichen Kosten einzutreiben. Damit beißen sie aber bei aufgeklärten Leuten auf Granit. Die aus verbotenen Handlungen resultierenden Forderungen (z. B. vor Inso-Eröffnung angefallene Bußgelder) dürfen nach Ende der Wohlverhaltensphase eingetrieben werden, nicht jedoch Bearbeitungsgebühren, Verwaltungskosten, Zinsen etc. Auch Banken und manche Advokaten versuchen ihr Glück, setzen furchtbar offiziell aussehende Schreiben auf, zitieren Paragraphen und machen alte Forderungen geltend - ist alles aussichtslos. Wenn sich ein Gerichtsvollzieher losschicken ließ, zeigt man ihm die Restschuldbefreiung und die Sache ist erledigt.

Aber Vorsicht: Die Sache sieht anders aus bei Forderungen, die nach Eröffnung des Inso-Verfahrens entstanden. Wegen des Vollstreckungsverbots kann zwar auch aus solchen Forderungen während der Wohlverhaltensphase nicht vollstreckt werden, aber danach durchaus.

Gruß
Wolfgang

Vergleiche doch mal Deine Aussage:

mit dem Gesetzestext:
„Insolvenzordnung (InsO)
§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.“

Mal abgesehen davon, dass die Schulden mit der RSB natürlich nicht beglichen sind (wäre schön für die Gläubiger), spielt es eben keine Rolle, ob die in irgendeiner Liste standen. Ausnahmen sind abschließend in § 302 angeführt.
Allerbestenfalls könnte man dann als Gläubiger noch mit § 826 BGB um die Ecke kommen. Die Frage wäre natürlich, welcher Schaden einem nicht erwähnte Gläubiger entstanden wäre. Könnte natürlich sein, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensphase irgendwelche Zahlungen leisten konnte, die dann nur auf die angemeldeten Forderungen verteilt worden sind.
Dann wäre aber auch noch nachzuweisen, dass das der schon ohne diese Schuld überschuldete Schuldner vorsätzlich verschwiegen hat, um den Gläubiger zu schädigen.
Das würde wohl in der Praxis in der großen Mehrheit der Fälle bedeuten, dass man gutes Geld schlechtem hinterherwürfe.

Der Drops ist also gelutscht, wenn nicht noch weitere Informationen auftauchen.

Grüße

Hallo!

In welchem Land wird in der von Dir beschriebenen Weise verfahren?

Beispiel: Ein Schuldner hat den Überblick verloren. Er lebte in den letzten Jahren bei verschiedenen Freundinnen und in deren Kellern liegen noch durchgeweichte, verschimmelte Reste irgendwelcher Vollstreckungssachen; in Jackentaschen, in den Ritzen der Autositze, in Schuhkartons und im schon lange nicht mehr geöffneten Briefkasten liegen ungeöffnete Briefe. Etliche Gläubiger, z. B. Versicherungen, gibt es nach diversen Fusionen unter dem ursprünglichen Namen nicht mehr und den Schreiben diverser Inkassofirmen sind nur Vorgangsnummern und allenfalls völlig unbekannte Gläubigernamen zu entnehmen. Zollamt und Gerichtsvollzieher sind Dauergäste. Der Schuldner ist mit seiner Situation überfordert und zuckt bei jedem Klingeln an der Tür zusammen - kein Ausnahmefall, sondern der häufig anzutreffende Normalfall bei Privatleuten und vielen Gewerbetreibenden.

Ein sachkundiger Zeitgenosse kann das Elend nicht mehr mit ansehen, bietet Hilfe an und geht die Sache binnen einiger Tage wie folgt an: Der Formularsatz für die Anmeldung eines Regelinsolvenzverfahrens wird aus dem Internet geladen oder vom Geschäftszimmer des Amtsgerichts geholt.
Anm.: Ein privates Insolvenzverfahren ist durch die erforderliche Einschaltung einer sachkundigen Stelle i. d. R. furchtbar träge, so dass es bis zur Verfahrenseröffnung Monate des Eiertanzes dauern kann. In Einzelfällen bei wenigen Gläubigern gibt es gute Gründe, zunächst mit einer vorgeschalteten Stelle/einer Schuldnerberatung eine außergerichtliche Einigung zu versuchen, aber bei Dutzenden Gläubigern und chaotischer Aktenlage sollte man solchen zeitfressenden Weg nicht gehen. Dann braucht der Schuldner jemanden, der mit der Inso-Ordnung umgehen kann und die Sache so sorgfältig wie zügig über die Bühne bringt.

Greifbare Unterlagen über Forderungen werden zusammengesammelt und aufgelistet, die Formulare werden ausgefüllt, dazu eine Aufstellung des Vermögens, außerdem wird ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt und weil gerade ein Vollstreckungsmensch vor der Tür stand, wird das zum Anlass genommen, vorläufigen Vollstreckungsschutz zu beantragen und damit begründet, dass ein einzelner Gläubiger versucht, zu Lasten aller anderen Gläubiger auf das Vermögen zuzugreifen. Den ganzen Stapel Anträge nebst Kopie für die eigenen Unterlagen trägt man zum Amtsgericht und lässt sich die Abgabe - das ist die erste ganz wichtige Handlung - per riesengroßem Stempel mit Eingangsdatum bestätigen.

Von Beginn an ist völlig klar, dass nicht einmal ansatzweise alle Gläubiger aufgeführt werden konnten. Ist fast so wie bei Leuten, die durch Feuer oder Überschwemmung mitsamt Papieren alles verloren haben, nicht versichert waren und in die Insolvenz gehen.

Der Schuldner bekommt nach Abgabe seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens alsbald Post vom Amtsgericht. Darin enthalten das Aktenzeichen und damit nicht noch mehr Leute versuchen, auf Vermögen zuzugreifen, wurde auch schon ein vorläufiger Insolvenzverwalter benannt, an den ab sofort alle Gläubiger zu verweisen sind.

Die Eröffnung des Verfahrens wird im Amtsblatt mitgeteilt, ist damit öffentlich und Gläubiger können ihre Forderungen anmelden. Wer lieber den Fußballteil und nicht die Veröffentlichungen zu Insolvenzen liest, hat Pech gehabt. Bereits aufgelistete Gläubiger werden angeschrieben. Forderungen, für die es bereits Vollstreckungstitel gibt, können vom Schuldner nicht bestritten werden, aber sie fallen wie alle anderen Forderungen (soweit sie nicht aus unerlaubten Handlungen resultieren) unter die Restschuldbefreiung. Auch vor Verfahrenseröffnung entstandene titulierte Forderungen, die aus irgendwelchen Gründen nicht in der Liste auftauchen, fallen unter die Restschuldbefreiung.

Verwertbares Vermögen des Schuldners sowie über dem Freibetrag liegendes Einkommen des Schuldners wird verwertet, d. h. nach Abzug der Verfahrenskosten (die vorrangig gedeckt werden) unter den Gläubigern verteilt. Dabei ist entscheidend, was in der Liste der Forderungen schon von vornherein stand oder nachträglich von Gläubigern angemeldet wurde.

Nach erteilter Restschuldbefreiung kann kein Gläubiger seine vor Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen mehr geltend machen. Ob tituliert oder nicht, ist egal. Eine Insolvenz ist eben ein Befreiungsschlag aus allen Schulden, soweit sie nicht aus unerlaubten Handlungen resultierten. Wer Bußgelder oder Geldstrafen nicht bezahlte, als Brandstifter unterwegs war oder jemanden vorsätzlich verletzte und Rente zahlen muss, kommt aus der Nummer per Insolvenz nicht heraus, aber alle anderen Forderungen lassen sich so erledigen.

Ausnahme: Innerhalb eines Jahres nach erteilter Restschuldbefreiung kann dieselbe widerrufen werden, wenn ein Gläubiger dem Schuldner eine grobe Obliegenheitsverletzung nachweisen kann, z. B. Beiseiteschaffen von Vermögen.

Gruß
Wolfgang

Da bin ich mir nicht so sicher.
Ich kann durchaus einen oder mehrere verschweigen und mich mit diesen aus meinem Freibetrag privat einigen.
Was passiert, wenn das nicht klappt und diese/r Gläubiger einen Titel hat?

Gilt die RSB auch fürs Finanzamt? Eine Einkommenssteuererstattung in der Wohlverhaltensphase kassiert es auch ein und zwar allein.