Ich habe heute von meiner Freundin erfahren (NEIN, ich bin nicht selber betroffen) dass sie beim Klauen von MakeUp-Testern erwischt wurde. Ihre Mutter musste 100€ Strafe zahlen und beide müssen zur Polizei und eine Aussage machen. Der Detektiv meinte, sie ist jetzt vorbestraft. Sie ist 14, da ist man ja bedingt geschäftsfähig, aber trotzdem… ich habe mich ein wenig durchs Internet gelesen und überall steht, dass man nicht gleich vorbestraft ist bei Ersttat, sondern erst erzieherische Maßnahmen ergriffen werden. Was stimmt denn nun?
Die 100 Euro hat wohl der Detektiv als „Fangprämie“ kassiert, das hat nichts mit der Bestrafung für die Straftat zu tun. Das Alter von 14 bedeutet lediglich, das die Freundin strafmündig ist, hat nichts mit Geschäftsfähigkeit zu tun. Vorbestraft ist sie definitiv nicht, das wäre erst dann der Fall, wenn deine Freundin vor Gericht muss und dort z.B. zu einer Jugendstrafe verurteilt wird. Das ist aber beim Diebstahl geringwertiger Sachen wie in diesem Fall nicht zu erwarten. Auch wird bei Ersttaten i.d.R. das Verfahren eingestellt, evtl. gegen eine Auflage (Sozialstunden pp). Also - nicht vorbestraft, schriftliche Mitteilung kommt nach der Aussage bei der Polizei dann von der Staatsanwaltschaft.
Gruß
HH
Hallo,
nein sie bekommt als Ersttäterin keine Vorstrafe, da sie keine Strafe zu erwarten hat die 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen über 3 Monate übersteigt. Ich gehe davon aus das der Warenwert nicht sehr hoch war(unter 100Euro aber auch noch drüber). Sollte der Detektiv das gesagt haben redet er echten Mist, absolut haltlos. Im „Normalfall“ wird das Verfahren eingestellt.
Im Bundeszentralregister werden alle Verurteilungen eingetragen. Im sogenannten polizeilichen Führungszeugnis, also der Auskunft für Behörden und Private, werden nur Geldstrafen über 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen über 3 Monate aufgenommen. Das gilt aber nur, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist gem. § 32 II Nr. 5 BZRG
Gruß aus Richtung Ulm
das was der möchtegernsheriff da erzählt hat ist absoluter schwachsinn!
man ist erst dann (vor)bestraft wenn man rechtmäßig verurteilt wurde. aber auch dann erst wenn es einen bestimmten satz erreicht hat.
bei weiteren fragen: PN
Sie ist nicht „vorbestraft“ im Sinne des Gesetzes.
Richtig vorbestraft ist man erst, wenn man zu einer mindest Geldsumme oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Mindestsumme liegt weit über den 100€. Sie muss sich also keine Sorgen darüber machen, z.B. bestimmte Berufe im öffentlichen Dienst nicht mehr erlernen zu können. Registriert wird die tat natürlich. Und sollte es zu Wiederholungen kommen, dann wird die nächste Strafe höher, da sie kein Ersttäter mehr ist.
Hallo,
Bei Führungszeugnissen für Behördliche Bewerbungen werden diese Sachen Dokumentiert sein !
Darüber sollte sich jeder im Klaren sein.
Immer sehr schlecht solche Sachen also vorher überlegen was man so veranstaltet.
Gruß Marco
www.hauptstadtdetektei.de
www.pc-forensic.com
Nein es gibt dafür keine Vorsteafen eintrag
Hallo,
vorbestraft ist man immer dann, wenn man von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist oder einen Strafbefehl akzeptiert hat. Eine 14-jährige die mal etws klaut ist nicht notwendigerweise kriminell sondern eher wohl noch unreif. Und so wird das natürlich auch behandelt. Natürlich wird eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft vorgelegt. Die Polizei darf keine Verfahren einstellen und ein Diebstahl war es ja wohl. Die Staatsanwaltschaft wird dann aber das Verfahren einstellen und eben erzieherische Maßnahmen einleiten. Da Jugendsünden letztlich in der Regel nicht als kriminelle Handlungen angesehen werden, wenn es einmalig bleibt, steht das später auch in keinem Führungszeugnis. Denn das wäre möglicherweise fatal. Also, sie soll ihre Lehren daraus ziehen.
Gruß KL
Hallo,
natürlich ist sie nicht vorbestraft. Das ist man sowieso nur wegen eines richtigen deliktes und nicht wegen eines solchen diebstahls-dingsdas.
Mit 14 ist sie knapp strafmündig. Die strafanzeige wird voraussichtlich wegen geringfügigkeit eingestellt und bald völlig aus ihrer akte gelöscht.
Wenn sie nicht weiterhin straftaten begeht, müßt ihr euch keine sorgen machen.
Liebe grüße
Karsti
Erst einmal SORRY für die späte Antwort.
Nur weil jemand beim Klauen erwischt wurde, ist man noch nicht vorbestraft. Dies ist man erst, wenn ein Gerichtsverfahren mit einer entsprechenden Strafe abgeschlossen ist.
Sie ist 14, da ist man ja bedingt geschäftsfähig
aber voll strafmündig. Und bei jugendlichen Ersttätern wird meist erstmal ein sogenanntes Diversionsverfahren durchgeführt - also die „erzieherischen Maßnahmen“ , siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Diversion_(Deutschland) .
Hallo,
also man unterscheidet zwischen dem BZR (Bundeszentralregister) und dem Führungszeugnis (Auszug aus dem BZR). Wenn Sie mit dem Strafbefehl das erste Mal bestraft wurde und wenn die Strafe auf weniger oder genau auf 90 Tagessätze lautet, dann wird diese Verurteilung nicht im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen. Solange im Führungszeugnis kein Eintrag vorhanden ist, kann sich der Betroffene als “nicht vorbestraft” bezeichnen (§ 53 BZRG). Aber jede Verurteilung, auch solche durch Strafbefehl, wird im Bundeszentralregister eingetragen und wird bei späteren Taten herangezogen!!
Wenn die Freundin noch nicht wegen Eigentumsdelikten in Erscheinung getreten ist, kommt (zumindest hier in Sachsen) bei Ersttätern das Vereinfachte Verfahren zur Geltung. Die Freundin muss das doppelte des Stehlgutes, mindestens aber 25 € an die Staatsanwaltschaft zehlen und das Verfahren ist erledigt. Sie gilt nicht als vorbestraft, die Tat kommt nicht in ein Führungszeugnis (Dort werden nur Taten, die mit mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe eingetragen).
Bei dem Detektiv wurde die sogenannte „Fangprämie“ (= Aufwandsentschädigung), die hat nichts mit dem Strafverfahren zu tun.
mfg
W.
Die Mutter hat sicher nicht 100 Euro STRAFE bezahlt. Das war sicher die Bearbeitungsgebühr des Kaufladens.
Der Detektiv hat keine Ahnung, denn ob vorbestraft oder nicht entscheidet sich nach der Höhe der Strafe (und die spricht das GERICHT aus oder evtl. die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl). Bei jugendlichen Ersttätern ist eine erzieherische Maßnahme (Sozialstunden) sehr wahrscheinlich. Aber, wie gesagt, das entscheidet der Jugendrichter in Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.
Rein THEORETISCH kann die Freundin sogar in den Knast wandern, weil das im §242 StGB so steht, aber das ist äußerst, äußerst unwahrscheinlich. Vor allem, wenn sie Ersttäterin ist.
Je öfter sie klaut, desto wahrscheinlicher ist aber der Knast.