Dienstanweisung u. Betriebsrat

Hallo,

muss eine schriftlich als Dienstanweisung formulierte Anordnung, konkret, die einer Begrüßungsvorschrift bei extern eingehenden Telefonanrufen, mit Androhung einer arbeitsrechtlichen Strafe bei Zuwiderhandlung, vom Betriebsrat - wenn auch nicht genehmigt, jedoch wenigstens dort zur Vorlage/Kenntnisnahme - gebracht werden?

Danke und Grüße
d.

Welche Horrorfirma droht denn wegen einer Telefonbegrüßung mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen… ??

Du rennst mit deiner Nachfrage bei mir offene Türen ein :wink:
Es betrifft mich auch nicht persönlich, aber „die Firma“ ist eine Körperschaft des öff. Rechts und die Geschäftsführung bzw. der Vorstand noch ganz jung und ganz neu… Aber es ist wohl wie es ist, und die Dienstanweisung ist als solche betitelt… und war/wurde dem Betriebsrat nicht bekannt. Die Frage lautet also: Ist die Dienstanweisung als solche nun wirksam oder eben nicht?

Hallo,

Wenn es sich um

handelt, gibt es keinen Betriebsrat, sondern einen Personalrat. Und da müßte erst mal geklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage (Bund/Länder) der PR arbeiten würde.

Im BetrVG wäre die Sache mE ganz klar eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 1:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html

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Hallo,

ich würde die Anweisung halt strikt befolgen…

„Willkommen bei der Handwerkskammer Kleinreutlingen, Sie sprechen mit Nina Maria Gonzales-Viscario, was kann ich für Sie tun?“

„Ich hätte gerne eine Auskunft zu Ausbildungsverträgen“

„Ich verbinde“ - „Willkommen bei der Handwerkskammer Kleinreutlingen, Sie sprechen mit Hans Eberhardt Schneider-Tönnies, was kann ich für Sie tun?“

„Ich hätte gerne eine Auskunft zu Ausbildungsverträgen“

„Da ist der Kollege zuständig. Ich verbinde“ - „Willkommen bei der Handwerkskammer Kleinreutlingen, Sie sprechen mit Heinrich Schulte, was kann ich für Sie tun?“

Ich hätte gerne eine Auskunft zu Ausbildungsverträgen!!!

„In welcher Stadt?“

„Nieder-Unter-Hinterbach“

„Da ist die Kollegin zuständig. Ich verbinde“ - „Willkommen bei der Handwerkskammer Kleinreutlingen, Sie sprechen mit Janina Angeline Chantal Hasenküttel, was kann ich für Sie tun?“

(to be continued)

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Danke für den klärenden Hinweis!

Auch dafür. Ist ja schon mal etwas rezitables!

:joy:
…Wenn es nicht so traurig wäre…

Hallo!

Solche Maßnahme kann sinnvoll und angemessen sein. Wie die Erfahrung lehrt, melden sich manche Leute mit einem genuschelten „wer stört?“, gebellten „Hallo“ oder rattern Unverständliches wie aus dem Maschinengewehr in den Hörer. Unternehmensname, Name des/der Gesprächsannehmenden, das alles auch noch klar und deutlich, abgeschlossen mit einem „womit kann ich helfen?“ (die Sprechmuschel hängt dabei nicht auf Schulter oder Stirn und - welch unerhörte Forderung - wird kein Kaugummi gekaut), ist vielerorts alles, nur nicht selbstverständlich. Im Ergebnis muss der Anrufende nachfragen, mit wem er überhaupt verbunden ist, die Stimmung bekommt den ersten Knacks und das Unternehmen vermittelt mangelnde Professionalität.
Zuweilen wird nach Ende des Gesprächs - der Hörer ist noch nicht aufgelegt, die Verbindung steht noch - während der Bewegung des Auflegens bereits lauthals über den Anrufer gelästert, was der natürlich mitbekommt.

Beim Telefonieren stellt der den Anruf Entgegennehmende die Visitenkarte des Unternehmens dar. Deshalb darf unbedingt erwartet werden, dass dabei Regeln eingehalten werden und wenn jemand glaubt, solche Regeln ignorieren zu dürfen, braucht er eine Abmahnung. Wenn sich jemand über die Existenz solcher Regeln und Sanktionsmöglichkeiten aufregt, hat er/sie offenkundig nicht begriffen, welcher üble Schaden am Telefon angerichtet werden kann.

Gruß
Wolfgang

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Hallo,

nicht, wenn wir uns im Personalvertretungsrecht befinden. War nur so als Anmerkung der Vollständigkeit halber gemeint.

Also, um was für eine Körperschaft handelt es sich ?

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

1.das

Zuweilen wird nach Ende des Gesprächs - der Hörer ist noch nicht
aufgelegt, die Verbindung steht noch - während der Bewegung des
Auflegens bereits lauthals über den Anrufer gelästert, was der natürlich
mitbekommt.

ist ja auch Sinn und Zweck dieser Übung :grin:

in welcher Sprache denn ??
Denn das ganze umgedreht betrachtet, müsste man Geldbußen bei den Anrufern einfordern.
Gerade bei öffentlichen Verwlatungen (ob jetzt Körperschaft oder anderes)
müßte man zuerst einmal die Kundschaft auf mehrere Schulungen schicken:
-Sprache
-Höflichkeit
-Geduld

Das würde ich nicht so stehenlassen wollen.
Ich arbeite viel mit dem Telefon und wenn ich mir manche Meldungen am Telefon so anhöre, wünsche ich mir oft, dass es einheitliche Regelungen für die Firmen (nicht Behörden!, wie Benny weiter unten behauptet) gibt. Große Firmen bestehen im Rahmen ihrer aktuellen CI auf einer einheitlichen Begrüßung, um die Wiedererkennung zu erhöhen.
Was ist denn so schwer daran, sich zwei Sätze zu merken und sie freundlich bei der Begrüßung zu sagen. Wenn natürlich die Mitarbeiter dies nicht einsehen; als gute Führungskraft sollte man diese Ansage argumentieren können; wie sollte man sie sonst dazu bringen, sich vernünftig am Telefon zu melden?

In der Auswahl der Sätze bin ich übrigens ganz bei C-Punkt. In der Kürze liegt die Würze. Und weils so schön ist, mein Lieblingsspruch… Guten Tag, herzlich Willkommen in Ihrem E-Center in …, meine Name ist Rosa Müller. Was kann ich für Sie tun? Ohne Worte… Ich bin schön öfters in Versuchung geraten, zu sagen: Du kannst die Klappe halten.

Data

Hallo,

es ist eine Fachklinik in privater Trägerschaft welche dem öffentlichen Dienst angeschlossen ist und in welcher der TVöD Gültigkeit besitzt.

Gruß
d.

Hallo Wolfgang,

ich bin ja im Prinzip ganz bei dir, denn ein höflicher Umgangs- u. Begrüßungston sollte selbstverständlich sein. Allerdings erachte ich es nicht als guten Stil, wenn man solche Dinge direkt in Dienstanweisungen packt und bei Zuwiderhandlung mit arbeitsrechtlichen Kosequenzen droht. Hätte es ein Rundschreiben mit der Bitte die entsprechende Begrüßungsformel zu verwenden, nicht auch getan?

Gruß
d.

Sorry,

das trägt nicht zur Klärung bei, sondern verwirrt eher.
Welche Rechtsform hat denn nun diese Klinik (Bitte nicht mit der Rechtsform der evtl. Eigentümerin verwechseln) ?
Ist es tatsächlich eine „Körperschaft des öff. Rechts“ (was bei einem „privaten Träger“ eher schwer vorstellbar ist) oder nicht eher eine GmbH (evtl. (gGmbh) ?
Die Anwendung eines TV sagt überhaupt nichts über die rechtliche Grundlage der Arbeitnehmervertretung aus.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

Sie ist ein Verband des öffentlichen Rechts, der außerhalb der durch die Behörden dargestellten unmittelbaren Staatsverwaltung öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist sie juristische Personen und daher Träger von Rechten und Pflichten welche im eigenen Namen klagt und verklagt wird. Sie genießt verschiedene Vorrechte, und ihre Bediensteten sind denen der Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes gleichgestelllt. Als da sein können: Gemeinden, Kreise, Ortskrankenkassen, Landesversicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwaltkammern, Ärztekammern, Hochschulen…

Erkläre mir bitte die Relevanz der Klärung zur Notwendigkeit für die Beantwortung der Ausgangsfrage! Spielt es z. B. eine Rolle ob ihre Beschäftigten von Betriebs- oder Personalrat vertreten werden? Noch einmal: es geht um die Rechtmäßigkeit einer Dienstanweisung ohne Involvierung der vorgenannten! Sollte der Sachverhalt zu kompliziert sein um eine verbindliche Auskunft geben zu können, darf man das ohne Reputationsverlust durchaus eingestehen…!

Gruß
d.

Hallo!

Für Arbeitsanweisungen und die Vorgehensweise zum Erzielen eines bestimmten Qualitätsanspruchs ist die Form einer Bitte, der man nachkommen kann oder auch nicht, ungeeignet. Qualität geht nur mit strikten Anweisungen, denen gefälligst zu folgen ist. Das wird man anders ausdrücken, was aber am Sachverhalt nichts ändert. Natürlich wird im Idealfall nicht nur gezwungenermaßen, sondern aus Überzeugung im Sinne der geforderten Qualität gehandelt. Aber Dienstanweisungen ohne die Möglichkeit nötigenfalls arbeitsrechtlicher Konsequenzen sind stumpfe, also nutzlose Schwerter.

Gruß
Wolfgang

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Hallo,

Das ergibt keinen Sinn. Du verwechselst bzw. vermengst wahrscheinlich Organisationsform (Verband) und Rechtsform (Körperschaft d.ö.R).
Außerdem hast du nicht geantwortet, welche Rechtsform denn nun die Klinik hat. Gerade bei Kliniken kommt es sehr oft vor, daß der Eigentümer eine Körperschaft (oder Anstalt) d.ö.R. ist (Kreise, Städte, Krankenkassen, DRV, Stiftungen und, und, und), die Klinik selbst aber privatrechtlich als gGmbH oder nur GmbH organisiert ist.
Kliniken, die ein sog. „Eigenbetrieb“ eines öffentl.-rechtlichen Trägers ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind oder aber selbst eine öffentl.-rechtliche Organisationsform haben, sind mittlerweile deutlich in der Minderheit.

Glaubst Du, ich frage zum Spass ?
Für alle privatrechtlich organisierten Betriebe gilt bundesweit einheitlich das BetrVG und die Betriebe haben einen Betriebsrat.

Für alle öffentlich-rechtlich organisierten Betriebe, Dienststellen, Behörden etc. gibt es für jedes Bundesland ein eigenes Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) sowie für Bundesbehörden ein Bundespersonalvertretungsgesetz (BPVG). Dort gibt es dann einen Personalrat.

Die Ausprägung von Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten von Personalvertretungen sind in diesen LPVGen und dem BPVG in sehr vielen Fällen durchaus unterschiedlich. LPVGen/BPVG haben auch noch insgesamt sehr große Unterschiede zum BetrVG.

Wenn Du also nicht mal langsam rüberkommst mit der konkreten Rechtsform dieser Klinik, ist eine seriöse Beantwortung Deiner Ausgangsfrage einfach nicht möglich und ich wäre dann 'raus aus dem Thread.

&Tschüß
Wolfgang

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Ich weiß es doch nicht…! Der Träger der Klinik gibt an, er sei eine „Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Sie hat einen Betriebsrat und wir unterstellen jetzt einmal dass dort das BetrVg Geltung hat. Und nun wiederhole ich meine Frage ohne darüber diskutieren zu wollen, ob es ein guter Stil ist den Umgang mit anderen so regeln zu wollen: ist eine Dienstanweisung unter Umgehung des Betriebs/Personalrates mit Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen bei Zuwiderhandlung, nicht die feine englische Art, sondern schlicht und ergreifend mit einem Verfahrensfehler behaftet, also ungültig? Das ist dann (nicht nur) meine Interpretation des § 87 BetrVG (1) 1, „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“. Mit anderen Woretn: Ja, Verfahrensfehler! Würdest du das so unterschreiben können?

hallo,

Habe ich schon beantwortet:

Hallo,

wieso reitest Du so auf dem Träger

rum ?
Welche Rechtsstellung der Träger hat, ist zuerst mal völlig uninteressant !!!

Wenn die Klinik einen BR hat, wird sie eine privatrechtlich organisierte Tochter mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit (GmbH, KG, AG oder was auch immer) sein, wenn nicht sämtliche Beteiligte bei der Gründung des BR völlig versagt haben.

&Tschüß
Wolfgang