Dienstflucht und die Folgen

Hey, ich habe mal einige Fragen zur Dienstflucht.

Man stelle sich vor, es gibt eine Person die T2 gemustert worden ist
(trotz aller Versuche, dies zu verhindern) und anerkannter
Wehrdienstverweigerer ist. Nun strebt diese Person ein Studium im
Ausland ab (sagen wir mal UK, Frankreich oder Niederlande) und
erscheint deshalb einfach nicht zum ersten Tag des Zivildienstes.

Wenn ich richtig denke, wird diese Person per Haftbefehl gesucht. Nun
meine Fragen:
Kann diese Person sich in einer Stadt anmelden und dort arbeiten(bsp.
London/Paris/Maastricht) oder hat der Staat das Recht die gesuchten
Daten mit ausländischen Stadtverzeichnissen abzugleichen?
Wird das Kindergeld trotzdem weiterhin an die Eltern gezahlt, auch
wenn die Person gesucht wird?

Danke

In der EU ist das einfache
… er kann/wird in dem Aufenthaltsland zum Dienst eingezogen.

Viel Spaß bei den Schindern in FR.

Gruß

Stefan

… er kann/wird in dem Aufenthaltsland zum Dienst eingezogen.

Viel Spaß bei den Schindern in FR.

Frage: Gesetzesgrundlage dazu?

Gruß
Mike

hat der Staat das Recht die
gesuchten
Daten mit ausländischen Stadtverzeichnissen abzugleichen?

Standardmäßig wird das wohl nicht geschehen. Aber wenn die deutschen Behörden einen Hinweis darauf haben, dass der Gesuchte sich in ein bestimmtes Land abgesetzt hat, dann werden sie die dortigen Behörden um Amtshilfe ersuchen und die werden dann wiederum die Meldedaten heranziehen, soweit das nach der nationalen Gesetzgebung dort möglich ist.

Die vorherige Antwort mit dem Dienst im Ausland ist natürlich Schwachsinn.

Frage: Gesetzesgrundlage dazu?

Internationaler Haftbefehl. :wink:

Gruß Andreas

Wenn ich richtig denke, wird diese Person per Haftbefehl
gesucht.

Im Falle eines Verdachtes auf § 53 ZDG „Dienstflucht“ ist eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft vorgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft wird bei hinreichendem Verdacht auf Dienstflucht ind Ausland einen internationalen Haftbefehl erwirken.

Kann diese Person sich in einer Stadt anmelden und dort arbeiten(bsp.
London/Paris/Maastricht) oder hat der Staat das Recht die
gesuchten Daten mit ausländischen Stadtverzeichnissen abzugleichen?

Natürlich kann sie das - das erleichtert die Ermittlungsarbeit ungemein. ;o)
Mit internationalem Haftbefehl gesuchte Personen werden entsprechend international umgehend von den örtlichen Behörden festgenommen. Was Fahnen- oder Dienstflucht angeht versteht übrigens kein mir bekannter Staat Spaß und dementsprechend ist eine unkomplizierte Auslieferung in aller regel ein Kinderspiel.

Wird das Kindergeld trotzdem weiterhin an die Eltern gezahlt,
auch wenn die Person gesucht wird?

Alle Zahlungen an die flüchtige Person und alle finanziellen Ansprüche für und von der Person an den Staat werden umgehend gestoppt.
Abgesehen davon wird der Wehr-/Zivildienst für jeden Tag der Abwesenheit verlängert.

Gruß Andreas

Frage: Gesetzesgrundlage dazu?

Internationaler Haftbefehl. :wink:

Gruß Andreas

Deswegen kann aber ein Deutscher noch lange nicht in F zum Wehrdienst eingezogen werden.
Er kann nur (sehr theoretisch) in F verhaftet, den Deutschen Behörden überstellt und dann entweder verknackt oder/und zum Wehr / Ersatzdienst verdonnert werden.

Gruß
Mike

Da hast du wahr - diese Idee schien mir so absurd, dass ich offensichtlich nur halb gelesen habe.

Gruß Andreas

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

Alle Zahlungen an die flüchtige Person und alle finanziellen
Ansprüche für und von der Person an den Staat werden umgehend
gestoppt.

Steuererstattungsansprüche z.B. nicht, das wäre mir jedenfalls neu.

Gruß,
Markus