In meiner Ausgabe des BGB steht er bei den Dienstverträgen:
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Dienstverträge sind Verträge über jegliche Form von Diensten, bei denen nicht das Ergebnis geschuldet wird (etwa: Herstellung eines Schranks), sondern die Ableistung der Dienste.
Ein Vertrag über Erbringung von Telefondiensten ist ein Dienstvertrag.
Oder ein Vertrag über die Betreuung eines Online-Shops.
Sollte es aber ein Werkvertrag sein, also die ein bestimmtes Werk geschuldet sein, dann gilt - vollkommen analog zum Dienstvertrag:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 632 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.