Dienstleistungen durch Zugaben bewerben?

Darf ich Dienstleistung durch Zugaben, Prämien oder Rabatte bewerben?
(Kunden werben Kunden z. B. wie Base Mobilfunkverträge, Sky usw.)
Wie sind die rechtlichen Vorschriften?

Angenommen ich biete demjenigen der mir einen neuen Kunden bringt, der sich für ein Jahr an meine Dienstleistung durch einen Vertrag bindet, eine Prämie i. H. v. 50 Euro. Ist das zulässig?

Für eine schnelle Antwort, wäre ich euch dankbar!

Mit freundlichem Gruß

Jürgen

Grundsätzlich ist das auf jeden Fall zulässig, ich selbst verkaufe z.B. Internetlösungen für Handwerker, und biete für erfolgreiche Empfehlungen eine Prämie von 300 EUR. Ich selbst setze das als Werbeausgabe an, und lasse mir die 300 EUR per Quittungsblock quittieren. Für die Versteuerung ist der Empfänger selbst verantwortlich.

Wenn Du das ganze etwas professioneller angehen willst, solltest Du über Affiliate Marketing nachdenken. Als passende Software gibt es auf deutsch zum Beispiel Post Affiliate Pro für ca. 200 EUR, es gibt aber auch weniger umfangreiche Alternativen.

Ich hoffe ich konnte Dir damit etwas weiterhelfen. Natürlich ist das hier wie immer kein Ersatz für eine juristische Beratung, das ich kein Rechtsanwalt bin

Viele Grüße
Torsten Seidel

Hallo Jürgen,

wenn die Partnerprogramm-AGBs das nicht verbieten warum nicht, beachte die 14 tägige Rückgabefrist dazu musst du eigene AGBs erstellen oder nennen.

Ich kann leider keine rechtliche Beratung machen, eine 100%ige Sicherheit erhälst Du bei deinem zuständigen Handelskammer

Viel Erfolg

Hallo Jürgen,

da ich Outlook-Experte, also kein Rechtsexperte bin, kann ich Dir die Frage nicht beantworten.

Viel Erfolg

Otmar

Hallo Jürgen,
ja warum nicht? Das bleibt einzig und allein Dir überlassen, es sei denn, vertraglich ist es anders geregelt.Ich hoffe, Dir ein wenig geholfen zu haben.
mfg.Uschi K.

Es besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit in Deutschland.

Allgemein sind Zugaben, Prämien oder Rabatte für generische Dienstleistungen unzulässig zulässig. Deine Beispiele Base und Sky sind ja im Grunde genommen Dienstleistungen.

Es gibt jedoch Einschränkungen bei bestimmten Dienstleistungen, wie z.B. Rechtsdienstleistungen. Das wäre noch abzuklären. Um was für eine Dienstleistung handelt es sich denn?

Hallo, Jürgen,
solche Prämien sind heute in Grenzen zulässig. Nach Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung ist eine Prämie für einen neu geworbenen Kunden nicht automatisch unlauter. Außer wenn eine unzumutbare Belästigung bestünde, ein erheblicher Druck aufgebaut würde oder der Auslobende verschweigt, dass die Prämie an eine Gegenleistung gekoppelt ist.
(BGH WRP 2006, 1370)

Es ist sogar einer Fahrschule (ist ja Dienstleister) erlaubt, einige Hundert Euro der Fahrschüler für den Kauf eines Autos beizugeben, wenn er die Prüfung besteht.

Gruß G. Fischer

Hallo Jürgen,

vielleicht können dir da sich mit Recht beschäftigende Leute z.b. auf 123-recht.de weiterhelfen?

Viele Grüsse
Thorsten

Hallo Jürgen,

da muss ich leider passen, da das nichts mit dem BDSG zu tun hat. Google mal unter Zugabeverordnung. Da könntest du evtl. was finden.

Gruß
Ulliyo

sorry für späte Antwort - habe erst jetzt von Deiner Anfrage erfahren.
Kunden werben Kunden ist zulässig, das macht doch jeder - siehe deine eig. Beispiele. Es muss nur im Rahmen sein - z. B. nicht höhere Vergütung als der Wert der Ware bzw. Dienstleistung.

Gruß
L.

Guten Tag,

ich habe das bei Partnern des öfteren gesehen und ir ist nicht bekannt, warum das illegal sein soll.

Viele grüße,

T. Hildebrandt