Ein Arbeitnehmer macht ohne Anweisung, also auf eigenes Engagement Fotos von Baustellen im Außendienst (öffentlich einzusehen, also keine „geheimen“ Dinge). Er nutzt die Bilder für seine Arbeit und stellt sie auch einem Kollegen zur Verfügung, dem diese ebenfalls dienstlich von Nutzen sind.
Nach mehr als einem halben Jahr erfährt der Vorgesetzte davon und verlangt, die Bilder zur Verfügung zu stellen.
Hat der Arbeitgeber ein Anrecht auf die Fotos, die zwar während der Dienstzeit, aber mit einer privaten Kamera aufgenommen wurden?
Ich finde Deine Frage dann schwierig, wenn man für mich leicht komisch denkt.
Du hast die Fotos während der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen gemacht und sie zu gleichen Gründen dem Kollegen gegeben.
Wie hoch waren denn die privaten Kosten für ein Foto mit privatem Apparat während der Dienstzeit? Können ja eigentlich nur die puren Betriebskosten für Anwendung des Apparates ohne Personalkosten sein.
Urheberrecht ist m. W. was Anderes.
Was spricht dagegen, mit dem Arbeitgeber bei ernsthaften Bedenken zu reden?
Wenn Du drauf bestehst, wird er Deinen Namen zu oder auf den Fotos verewigen. Ob das betrieblich intern gut ankommt, wage ich zu bezweifeln.
LG
Amokoma1
Zur Sortierung:
(1) AN macht während der Dienstzeit im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses dienstliche Bilder (wem die Kamera gehört kommt später). Der AG fordert diese später heraus (da scheinbar sinnvolle Bilder). Zudem hat der AN einem anderem AN diese bereits zur Verfügung gestellt.
Frage: Kann der AG dieses verlangen?
=> M.E. ja, da diese Bilder während der Dienstzeit entstanden sind und diese (aufgrund der Nachfrage des AG) auch arbeitsrelevant sind/waren.
(2) AN macht mit seiner privaten Kamera dienstliche Bilder (Rest wie oben). Darf der AG diese fordern?
=> M.E: ja, da diese während der dienstlichen Tätigkeit im Rahmen der Diensttätigkeit aufgenommen wurden.
(3) AN macht Bilder (erstmal sein Privateigentum, da eigene Kamera) - darf der AG die Bilder fordern?
=> M.E. „jein“, denn die Bilder wurden zwar während der Dienstzeit im Rahmen des Dienstverhältnisses aufgenommen, aber es gilt das Urheberrecht. Ob dieses gestört würde, hängt von der weiteren Verwendung ab. Für rein interne Zwecke wäre dieses eventuell gegenüber dem Dienstverhältnis nachrangig. Wenn er jedoch damit Werbeauftritte machen möchte nicht. Kommt also auf den Einzelfall an.
(4) AN macht Bilder (dienstlich) mit der privatne Kamera und es geht um die Verwendung der privaten Kamera: den Chef um eine Firmenkamera bitten.
…
lässt sich beliebig fortsetzen abhängig von den Details des Falls.
Relevant dürfte bei der Frage auch noch sein, von wo aus die Bilder aufgenommen wurden. Nur vom öffentlichen Straßenraum aus gilt die Panoramafreiheit, die es jedem erlaubt, Gebäude etc. zu fotografieren und die dabei entstehenden Bilder wirtschaftlich zu verwerten. Wenn von dem betreffenden Grundstück aus fotografiert wird, kann der Besitzer des Grundstücks das Fotografieren bzw. die Nutzung der Fotos untersagen.
Rein von der menschlichen Ebene aus betrachtet sehe ich das Problem nicht - was spricht dagegen, dem Chef diese arbeitsrelevanten Bilder einfach zu überlassen?
ianal
Du hast ihm die Bilder bereits überlassen und das Urheberrecht „abgetreten“.
Das wäre eher im Sinne einer stillschweigenden Zustimmung.
Was anderes wären die nebenbei auf den Datenträgern befindlichen privaten Fotos.
Im umgekehrten Fall wäre es ja auch so, dass die Firma kein automatisches Recht auf private Bilder mit der betrieblichen Kamera hat, sofern man diese auch privat benutzen darf.
Im übrigen würde ich auch die Bilder gleich auf einem projektbezogenen Ordner in der Firma ablegen. Bei der Menge, die ich übers Jahr schieße, würden die wohl irgendwo untergehn.
Das Urheberrecht kann man nicht abtreten, auch nicht in Anführungszeichen. Einzig Nutzungsrechte lassen sich übertragen.
Rischtisch!
Nebenbei müssen Urheber- und Nutzungsrechte überhaupt erstmal greifen. Und dazu muss eine Schöpfungshöhe gegeben sein: https://www.rechtambild.de/2011/06/die-gestaltungshohe-im-detail-und-die-auswirkungen-im-fotorecht/. Letztere dürfte im konkreten Fall nicht gegeben sein…
mfg M.L.
Tach
setzt §72 nicht jegliche Lichtbilder den Lichtbildwerken gleich, so dass die Anforderungen an Schöpfungshöhe hinfällig sind?