Hallo.
Kann der AG den Angestellten zwingen, am Veranstaltungsort zu
übernachten oder kann der Angestellte auch nach Hause fahren
und am nächsten Tag wieder hinfahren (die Konferenz geht von
9-17 Uhr, pendeln ist also durchaus möglich)?
Natürlich kann der Arbeitgeber einen „Zwang“ ausüben - aber nur, wenn das Abendprogramm zur Arbeitszeit gehört und auch entsprechend bezahlt wird. Was nicht Arbeitszeit ist, geht den AG nix an. Ob der AN seine Freizeit auf der Autobahn Bonn-Rom-Bagdad-Posemuckel verbringt, ist dessen Privatsache. Für das rechtzeitige Wiedererscheinen am 2. Tag ist der AN dann natürlich wieder selbst verantwortlich - das gilt aber auch bei heftigem Besäufnis am Veranstaltungsort mit entsprechender Zombifizierung am 2. Tag …
Macht es einen Unterschied, ob ein Dienstwagen oder ein
Privatauto benutzt wird?
Ja, es „macht“ einen. Das Dienstauto steht für private Vergnügungen nicht zur Verfügung, es sei denn, die private Nutzung ist ausdrücklich geregelt / erlaubt. Also für die Heimfahrt am 1. und die Anfahrt am 2. Tag schön den Privatwagen nehmen, gelle? Auf die praktische Umsetzung bin ich gespannt …
reine Schickane
So schick ist diese nicht, dass man sie mit ck schreiben müsste.
Als kleine Argumentationshilfe für das nächste Gespräch über das Thema :
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Hotelübernachtung ist vermutlich teurer als 2x2 Stunden Autobenutzung (wenn natürlich Komplettangebot, dann Pfeifendeckel).
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Spesenersatz vs. Entfall Frühstück / Abendessen => dito.
Schwierig wird es, wenn zu der Veranstaltung noch irgendwelche halboffiziellen Dinge, wie gemeinsames Abendessen oder Eintänzerschulung im örtlichen Rotlichtviertel, gehören; sprich, wenn derlei im Veranstaltungsprogramm aufgeführt ist. Hier kann der AG mit einigem Recht behaupten, dass dergleichen dazugehört; eine rechtliche Verpflichtung besteht aber m.E. erst dann, wenn auch diese Dinge bezahlte Arbeitszeit sind …
Gruß kw