Dienstwagen, Abrechnung über Zweitwohnsitz?

Hi Steuerprofis!

Wäre es denkbar, für die Dienstwagenbesteuerung den Zweitwohnsitz anzugeben, falls dieser näher am Dienstsitz ist als der Erstwohnsitz?

Hintergrund ist, daß man ja einen Dienstwagen mit 1% des Bruttoneuwertes versteuert und zusätzlich noch ca. 0,08€ (stimmt das?) pro Kilometer Arbeitsweg versteuern muß.

Danke für die Infos im voraus!

Grüße,

Mathias

hi mathias,

Wäre es denkbar, für die Dienstwagenbesteuerung den
Zweitwohnsitz anzugeben, falls dieser näher am Dienstsitz ist
als der Erstwohnsitz?

Hintergrund ist, daß man ja einen Dienstwagen mit 1% des
Bruttoneuwertes versteuert und zusätzlich noch ca. 0,08€
(stimmt das?) pro Kilometer Arbeitsweg versteuern muß.

zuerst sind es nicht 8ct / km in jedem fall. vielleicht in deinem. es sind vielmehr 0,03% des bruttolistenpreises x entfernungskm im monat.

gibst du nun in deinem lohnbüro (vom arbeitgeber das) an, das du staat wohnsitz X nun den sitz Y hast, der viel dichter dran ist am arbeitsplatz als vorher, dann zahlst du weniger steuern auf weniger geldwerten vorteil. jedoch raubst du dich auch der möglichkeiten werbungskosten für fahrten der weiter entfernten wohnung anzusetzen bei der ESTE!

es kommt auf eine genaue berechnung drauf an. gehen wir mal von einem PKW mit 20.000 € BLP aus. und einer entfernung von 50 bzw. 30km von der arbeit.

du hast dann auf jeden fall je monat 200 €

  • 20.000 * 0,03% * 50 = 300 € insgesamt also 500 € geldw. vort.

hierauf zahlst du nun LSt und SV.

das wären also 20% SV (ca.) und sagen wir einmal als beispiel 35% LSt (soli aussen vor gelassen).

macht also 100,- SV und 175,- LSt.

bei der kürzeren variante hast du nur

  • 20.000 * 0,03% * 30 = 180 €, also 380,- geldw. vorteil.

das macht bei gleichen %saetzen wie oben 76,- SV und 133,- LSt

die ersparnis beträgt hier also 66,- euro.

gleichzeitig kannst du jetzt natuerlich auch bei der EStE nur 30km entfernungspauschale ansetzen, alles andere wäre unglaubwürdig und würde nur auf mangelhaften lohnsteuerabzug hinweisen …

also 20km weniger entfernung machen hier also 20 * 0,40 € * 20 arbeitstage = 160,- euro weniger WK im monat… dies bedeutet bei 35% steuersatz (w.o.) eine einbuße von 56,- euro. in diesem bsp. ist es also günstiger. das problem ist hier eindeutig der SV abzug, denn den bekommt man durch werbungskosten nicht gemindert :frowning:

ergo berechne anhand deiner zahlen das genau…

zweite möglichkeit: gibst du beim AG beide wohnsitze an, wird vom kürzeren die 0,03% methode angewandt und für jede tatsaechliche fahrt von/zur arbeit zur weiter entfernten whg. werden oben drauf nochmals 0,002% drauf (ACHTUNG ZWEI NULLEN NACH DEM KOMMA!). die anzahl der fahrten musst du natuerlich der lohnrechnung mtl. mitteilen bzw. du sagts von vornherein immer zum wochenende gehts zu weiterentfernten (also montags / freitags) usw.

hiermit verkompliziert sich die ganze obige rechnung erneut, da man hier weitere gestaltungsdimensionen bekommt …

also, wenn HÜH in der lohnrechnung, dann geht nicht HOTT in der steuererklärung, das bringt nur probleme!

gruss vom

showbee

Hi Showbee!

Erst mal danke für die ausführliche Antwort!

Was ich hier noch nicht verstanden habe ist, ob ich wirklich noch eine Entfernungsoauschale für die Fahrt zur Arbeit geltend machen kann, obwohl ich hierfür ja einen Firmenwagen nutze?

Das kommt mir „doppelt gemoppelt“ vor.

Danke Dir,

Mathias

Wäre es denkbar, für die Dienstwagenbesteuerung den
Zweitwohnsitz anzugeben, falls dieser näher am Dienstsitz ist
als der Erstwohnsitz?

Hintergrund ist, daß man ja einen Dienstwagen mit 1% des
Bruttoneuwertes versteuert und zusätzlich noch ca. 0,08€
(stimmt das?) pro Kilometer Arbeitsweg versteuern muß.

zuerst sind es nicht 8ct / km in jedem fall. vielleicht in
deinem. es sind vielmehr 0,03% des bruttolistenpreises x
entfernungskm im monat.

gibst du nun in deinem lohnbüro (vom arbeitgeber das) an, das
du staat wohnsitz X nun den sitz Y hast, der viel dichter dran
ist am arbeitsplatz als vorher, dann zahlst du weniger steuern
auf weniger geldwerten vorteil. jedoch raubst du dich auch der
möglichkeiten werbungskosten für fahrten der weiter entfernten
wohnung anzusetzen bei der ESTE!

es kommt auf eine genaue berechnung drauf an. gehen wir mal
von einem PKW mit 20.000 € BLP aus. und einer entfernung von
50 bzw. 30km von der arbeit.

du hast dann auf jeden fall je monat 200 €

  • 20.000 * 0,03% * 50 = 300 € insgesamt also 500 € geldw.
    vort.

hierauf zahlst du nun LSt und SV.

das wären also 20% SV (ca.) und sagen wir einmal als beispiel
35% LSt (soli aussen vor gelassen).

macht also 100,- SV und 175,- LSt.

bei der kürzeren variante hast du nur

  • 20.000 * 0,03% * 30 = 180 €, also 380,- geldw. vorteil.

das macht bei gleichen %saetzen wie oben 76,- SV und 133,- LSt

die ersparnis beträgt hier also 66,- euro.

gleichzeitig kannst du jetzt natuerlich auch bei der EStE nur
30km entfernungspauschale ansetzen, alles andere wäre
unglaubwürdig und würde nur auf mangelhaften lohnsteuerabzug
hinweisen …

also 20km weniger entfernung machen hier also 20 * 0,40 € * 20
arbeitstage = 160,- euro weniger WK im monat… dies bedeutet
bei 35% steuersatz (w.o.) eine einbuße von 56,- euro. in
diesem bsp. ist es also günstiger. das problem ist hier
eindeutig der SV abzug, denn den bekommt man durch
werbungskosten nicht gemindert :frowning:

ergo berechne anhand deiner zahlen das genau…

zweite möglichkeit: gibst du beim AG beide wohnsitze an, wird
vom kürzeren die 0,03% methode angewandt und für jede
tatsaechliche fahrt von/zur arbeit zur weiter entfernten whg.
werden oben drauf nochmals 0,002% drauf (ACHTUNG ZWEI NULLEN
NACH DEM KOMMA!). die anzahl der fahrten musst du natuerlich
der lohnrechnung mtl. mitteilen bzw. du sagts von vornherein
immer zum wochenende gehts zu weiterentfernten (also montags /
freitags) usw.

hiermit verkompliziert sich die ganze obige rechnung erneut,
da man hier weitere gestaltungsdimensionen bekommt …

also, wenn HÜH in der lohnrechnung, dann geht nicht HOTT in
der steuererklärung, das bringt nur probleme!

gruss vom

showbee

logisch

Was ich hier noch nicht verstanden habe ist, ob ich wirklich
noch eine Entfernungsoauschale für die Fahrt zur Arbeit
geltend machen kann, obwohl ich hierfür ja einen Firmenwagen
nutze?

rehi mathias,

ne, das ist nicht doppelt gemoppelt. sicherlich kannst du die pauschale nehmen. schau doch mal auf die anlage N rückseite, da gibt es kreuze für PKW, motorrad UND FIRMENWAGEN.

immerhin versteuerst du ja den geldwerten nutzungsvorteil, insoweit hast du natuerlich um gleichberechtigt zu sein auch die möglichkeit, die pauschalen anzusetzen…

immerhin würdest du auch statt dem lohnversteuerten PKW auch äquivalent mehr brutto bekommen können, was mehr lohnversteuertes netto zur folge haette. von dem netto bezahlt ein arbeitnehmer ohne firmenwagen dann sein privaten PKW. jetzt ggf. etwas klarer???

gruss vom

showbee

Alles klar, danke Dir!!!
Kein Text mehr, war wirklich alles klar!

Grüße,

Mathias