Um mal den vielen Gerüchten, die so im Umlauf sind, die Gefahr zu nehmen, präsentiere ich den Feind des Gerüchts, nämlich die nackte Tatsache:
Es kommt auf den Bruttolistenpreis an, wenn ein Kleinwagen überlassen wir, sieht es beispielsweise so aus:
Es würde ein geldwerter Vorteil von monatlich ca. 50 km x (angenommener Bruttolistenpreis) 18.000 € x 0,03 % = 270 € hinzugerechnet.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wäre als Werbungskosten monatlich ca. 19 Fahrten x 50 km x 0,30 € = 285 € abzuziehen.
Das hebt sich auf, es verbleibt sogar noch ein kleiner Vorteil beim Arbeitnehmer. Um die Auswirkung bereits in der monatlichen Gehaltsabrechnung zu neutralisieren, kann ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden.
Sozialversicherungsbeiträge werden bei geringem Einkommen natürlich gezahlt, hier gibt es aber teilweise einen Gegenwert in Form von Versicherungsansprüchen, insbesondere bei Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Wenn der Wagen einen höheren Bruttolistenpreis hat, kippt das natürlich.