Moin,
Vorab:
Ob man den Status Freiberufler anerkannt bekommt, kann nur das Finanzamt entscheiden. Ob man dann auch Pflichtmitglied in der Künstlersozialkasse wird (siehe https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__1.html ), weiß ich leider nicht.
Höchstwahrscheinlich: nein. Dazu aus https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Freie-Berufe/kuenstl-publ-Taetig/Selbst-angefertigtes-Kunsthandwerk-verkaufen-freiberuflich-oder-gewerb.html
Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 17.7.1958 führte eine gewerbliche Zweckbestimmung dazu, dass eine gestalterische Leistung generell nicht als eine künstlerische Tätigkeit eingestuft wurde. Seither hat sich die Rechtsprechung jedoch grundlegend geändert, hier in Bezug auf Grafikdesigner: „Für die Gerichte ist seitdem allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.“ Sofern eine einschlägige (Hochschul-)Ausbildung vorliegt, ist davon auszugehen, dass die „hinreichende Beherrschung der Technik“ vorliegt.
Bei Serienproduktion ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Die Rechtsprechung hat die Größenordnung einer Serie nicht genau festgelegt, doch dürfte bei Schmuck die Zahl 20 nicht überschritten werden, bei Karten ist die Serie wohl deutlich größer und damit in Richtung Gewerbe einzuordnen. Für den Verkauf bzw. den Vertrieb von Schmuck oder Karten gelten wiederum besondere Anforderungen, denn freiberuflich wäre diese Tätigkeit nur dann, wenn „der Eigenvertrieb sich auf eine dem Design (im betreffenden Urteilstext des Bundesfinanzhofes heißt es ‚der schriftstellerischen Tätigkeit‘) dienende Funktion beschränkt“ - Aktenzeichen VIII R 111/71. Weiter wird es gewerblich, wenn eine „zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung“ zu einer „neuen Erwerbsgrundlage“ führt. Damit sind die Grenzen zwischen Freiem Beruf und Gewerbe bei der Vermarktung fließend. Für die Praxis würde dies bedeuten, dass eine Abstimmung dieser Frage mit dem zuständigen Finanzamt und die Einbeziehung eines Steuerberaters dringend zu empfehlen wäre.
Es könnte also auch eine Aufsplittung in einen freiberuflichen und einen gewerblichen Teil geben. Es wäre wesentlich leichter, wenn @testboylenboy eine diesbezügliche Ausbildung hätte.
Dennoch, so sicher, wie ich es anfangs glaubte, bin ich auch nicht mehr. Nur - das FA hat das letzte und das wichtigste Wort in so einem Fall.
-Luno