Moin,
wenn du mir sagst, wie du es auf oben angegebenes Beispiel und das Beispielbild anwendest, wird’s vielleicht hell.
Oben genanntes Beispiel wird nicht unter die Überschrift des §2 Urheberrechtsgesetz
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
allerhöchstens unter
7. Darstellungen … und plastische Darstellungen.
fallen, aber da wird schnell wegargumentiert werden, sollte sich jemand juristisch damit befassen müssen.
Ein Bekannter konnte seine handgeschweißten Unikate nicht schützen mit demselben Paragraphen, da die „Nachbauten“ in Details abwichen, und tobte immer, wenn an seinem Stand fotografiert wurde.
Grüße, ynot