Hallihallo, ein Mitarbeiter mit o.a. Versicherung scheidet aus. Die Versicherung schreibt nun, ich könne nach §2 Absatz 2 Satz 2 bis Satz 7 Betriebsrentengesetz eine Versicherungsvertragliche Lösung wünschen und die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft auf die zum Ausscheidezeitpunkt zu erbringende Versicherungsleitung zu beschränken.
Ich habe jetzt eine halbe Stunde lang versucht, den Paragraphen zu lesen und zu verstehen. Als Nicht-Personaler ist mir das aber nicht gelungen. Kann mir jemand die Folgen nennen wenn ich die unverfallbare Anwartschaft NICHT beschränke?
bye
Rolf