Dispositionsrecht: Kranken und Rentenversicherung

Hallo,
Person A. wird zum 31.07.gekündigt. Am 20.08. wird Person A. 50 Jahren alt und hat auf 15 Monaten ALG1 Anspruch.
A. wird erst ab 21.08.20 ALG1 beantragen.
Fragen:

  1. Wer und 2wie zahlt 20 Tagen Krankenversicherung?
  2. Wer Zahlt Rentenbeiträge und ggf. Welche Nachteile wegen 20 Tagen „Unterbrechung“ entstehen können?
    Danke für die Tipps,
    Grüße

Hi,

das könnte zu ziemlichen Problemen führen, da Person A verpflichtet ist sich sofort beim Arbeitsamt zu melden, sobald er von der Kündigung weiß. Tut Person A das nicht, kann sie sich eine Sperrzeit einhandeln.
Zur eigentlichen Frage - in der geplanten „Auszeit“ zahlt niemand die entsprechenden Beiträge. Die muss wenn dann Person A selbst übernehmen.

Grüßle
Frank K.

Nun, so wie Du das planst keiner !

Abgesehen von deinem Plan, du musst dich sofort( nach Erhalt d. Kündigung) beim Jobcenter melden. Unabhängig davon ob du ALG 1 beantragst !

Bei KK besteht wohl 1 Monat automatische Nachversicherungszeit, also man ist dann noch versichert.

MfG
duck313

Hallo,
während des ALG-1 Bezugs ist man (wieder bzw. weiter) pflichtversichert, die Beiträge werden dann vom Arbeitsamt gezahlt. Auch während einer Sperrzeit (z.B. wegen Eigenkündigung) ist man ab dem ersten Tag der Sperrzeit weiterhin bei der Krankenkasse beitragsfrei versichert. Gibt es zwischen Ende der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer und dem Beginn der Sperrzeit oder des ALG-1 Bezugs eine Lücke von weniger als einem Monat (30 Tage), dann besteht auch hier die Mitgliedschaft beitragsfrei weiter. Ist die Lücke größer, dann greift die sog. OAV (obligatorische Abschlussversicherung und der oder die Betroffene muss in dieser Zeit die Beiträge selbst zahlen.
Aber auch diese OAV kann entfallen, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen sollte.
Was die Rentenversicherung betrifft, so sind reale „Fehlzeiten“ von einem Monat kein „Beinbruch“, wirkt sich in der Rentenhöhe nicht so aus, dass es spürbar wäre in der späteren Rentenzahlsumme.
Gruss
Czauderna

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A. hat sich gemeldet Arbeitssuchend. Es geht nur um die Leistung ALG1
Trotzdem danke,

Danke Duck, so meinte A. auch, jedoch sagt Krankenkasse, dass A. andere Einkommen hat und muss doch die 20 Tagen selbst zahlen,
?

Danke!
Nur vervollständigen bitte: auch wenn A. Einkommen aus z.b. Vermietung hat, gilt es?

…auch wenn A Einkommen aus Vermietung hat?
Besteht auch Gefahr dass die Krankenkasse Nachzahlung anfordern kann für Vergangenheit?

Kann sie, es sei denn die Forderungen liegen schon über 4 Jahre zurück:


ramses90

Hallo,
ja, auch dann. Es wäre doch auch unlogisch, wenn die Mieteinnahmen während der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer und/oder Arbeitslosengeldbezieher beitragsfrei wären aber während einer Lücke von weniger als 30 Tagen auf einmal beitragspflichtig würden.
Gesetzliche Grundlage : § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Sperrzeitkrankenversicherung) und § 19 SGB V. (nachgehender Leistungsanspruch)
Gruss
Czauderna

Verstanden. Die 20 Tagen Lücke zahllt dann A. selbst, danach wird ALG1 beantragt und bezahlt. Dann wird Arbeitsamt seine Anteil an Krankenkasse zahlen, und A. soll noch zusätzlich die ca. 15% aus Vermietung zahlen? Wie soll es praktisch funktionieren?

Hallo,
richtiug, wie sollte das gehen in der Praxis.
Also, es bleibt dabei.

  1. Ende der Pflichtversicherung als Arbeitnehmer zum 31.07.
  2. Meldung und Antrag bei Arbeitsamt am 21.08.
  3. Sperrzeit-Krankenversicherung oder direkt ALG-1 Bezug zum 21.08.
  4. Es besteht kein Anspruch auf Familienversicherung
  5. Die Mitgliedschaft bleibt beitragsfrei bis zum 20.08. erhalten mit Leistungsanspruch
  6. Ab 21.8. Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger aufgrund der Sperrzeit-Krankenversicherung
    oder des ALG-1 Bezugs.
    Gruss
    Czauderna
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Hallp Günter,

Na ja, der Anspruch zumindest hängt aber schon von Einnahmen aus Vermietung ab, denn über einer bestimmten Grenze, deren aktuellen Wert ich nicht kenne, fliegt man aufgrund von solchen Einnahmen aus der Familienversicherung.

Gruß
Christa

Hallo Christa,
genau aus dem Grunde schrieb ich auch … wenn ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen sollte
Das Eine ist die Beitragspflicht, das andere die Beurteilung der Familienversicherung, deshalb kann es sein, dass zwar wegen den Mieteinnahmen keine Familienversicherung zustande käme aber eben diese Einnahmen nicht der Beitragspflicht unterliegen würden im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs.
Anders wäre es, wenn die Lücke mehr als 30 Tage betragen würde, dann wären diese Mieteinnahmen im Rahmen der OAV beitragspflichtig unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze.

Gruss
Günter

Hallo Günter,

es war auch keine Kritik an dich, sondern nur eine Präzisierung, weil der UP offensichtlich gerne mal etwas „vergisst“. Er wusste nicht, dass in diesem speziellen Fall die Einnahmen aus Vermietung irrelevant sind, aber wenn er erst im 3. Posting mit

ankommt, und ihm dann noch einfällt

schadet es nicht, ihm das mal vor die Augen zu führen.

Gruß
Christa

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Vielen Dank für präzise Antwort,
Sehr lieb.

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